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Zukunftstarifvertrag

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Zukunftstarifvertrag: Strategien für Arbeitsplatzsicherung​

Zukunftstarifvertrag: Strategien für Arbeitsplatzsicherung​

Ein Zukunftstarifvertrag zielt darauf ab, die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen zu stärken und gleichzeitig betriebsbedingte Kündigungen zu vermeiden. Durch Maßnahmen wie den Erhalt der Stammbelegschaft, sozialverträgliche Personalmaßnahmen, Förderung neuer Technologien und umfassende Qualifizierung der Beschäftigten werden Standorte gesichert und zukunftsfähig gestaltet.

Zukunftstarifvertrag: Sicherung von Beschäftigung und Standorten

Die beteiligten Unternehmen stehen vor großen Herausforderungen, geprägt durch Marktschwankungen, steigenden Wettbewerbsdruck und einen zunehmenden Bedarf an Digitalisierung und neuen Arbeitsformen. Um langfristig Wettbewerbsfähigkeit zu sichern und gleichzeitig betriebsbedingte Kündigungen zu vermeiden, wurde ein gemeinsames Zukunftskonzept entwickelt. Dieses Konzept sieht unter anderem vor:

  • Den Erhalt einer Stammbelegschaft,

  • Die sozialverträgliche Umsetzung notwendiger Personal- und Strukturmaßnahmen,

  • Die Förderung neuer Technologien und Arbeitsmethoden,

  • Eine weitreichende Qualifizierung der Beschäftigten,

  • Mitbestimmung und Transparenz in allen Phasen des Transformationsprozesses.

Aufbauend auf einem bereits abgestimmten Eckpunktepapier (Anlage) werden in diesem Zukunftstarifvertrag alle relevanten tariflichen Aspekte verankert. Ergänzend schließen die Unternehmen und die jeweiligen Betriebsräte die erforderlichen Betriebsvereinbarungen und Interessenausgleiche.

  • Räumlich: Dieser Zukunftstarifvertrag gilt für die in seiner Regelung genannten Betriebe bzw. Standorte der unterzeichnenden Unternehmen.

  • Persönlich: Er gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (i. S. v. § 5 BetrVG), die in den Anwendungsbereich des jeweils gültigen Manteltarifvertrags fallen, sowie – sofern vereinbart – für Auszubildende, außertariflich Beschäftigte und Leitende Angestellte.

  • Zeitlich: Der Vertrag tritt am (Datum) in Kraft und gilt bis (Datum), sofern keine andere Laufzeit oder vorzeitige Kündigung nach Maßgabe dieses Vertragsabschnitts erfolgt.

ZIELSTRUKTUR UND BETRIEBSÄNDERUNGEN

  • Personalanpassung: Die Arbeitgeberseite beabsichtigt, die Belegschaft auf eine bestimmte Zielgröße (z. B. X Stellen) zu reduzieren, um den veränderten Marktanforderungen gerecht zu werden.

  • Dieser Abbau erfolgt sozialverträglich, u. a. durch Freiwilligenprogramme, Altersteilzeit und natürliche Fluktuation.

  • Vermeidung betriebsbedingter Kündigungen: Bis zum vereinbarten Enddatum (Datum) wird auf betriebsbedingte Beendigungskündigungen verzichtet, sofern die avisierten Personalreduzierungen fristgerecht erreicht werden.

  • Änderungskündigungen bleiben in Ausnahmefällen möglich („ultima ratio“), bedürfen jedoch einer vorherigen Abstimmung mit den Betriebsparteien.

  • Strukturelle Neuordnung: Neben der Personalanpassung werden Geschäftsprozesse, Arbeitsmethoden (z. B. agile Prozesse, Lean Management) und Schnittstellen modernisiert.

  • Die konkreten Schritte erfolgen unter Einbezug der örtlichen Betriebsräte in Form von Interessenausgleichen (z. B. zu Digitalisierung, Montage, Konstruktion).

  • Projektbasiertes Vorgehen: Die Umsetzung wird in einem gemeinsam definierten Projekt (z. B. „Fabrik der Zukunft“ oder „Transformation 20XX“) gebündelt. Zeitpläne und Meilensteine werden mit der Arbeitnehmervertretung abgestimmt und regelmäßig evaluiert.

SOZIALVERTRÄGLICHKEIT UND FLEXIBILITÄT

  • Freiwilligen- und Altersteilzeitprogramme: Für den Personalabbau sollen vorrangig Freiwilligenprogramme (Abfindungs-/Aufhebungsverträge) und Altersteilzeit (ATZ) genutzt werden.

  • Die Wirksamkeit dieser Programme wird in Absprache mit den Betriebsräten regelmäßig geprüft (z. B. monatliche/vierteljährliche Evaluierung).

  • Kündigungsausschluss: Sofern sich zeigt, dass das Abbauziel (z. B. X Stellen) nicht termingerecht erreicht wird, beraten Arbeitgeber und Betriebsräte rechtzeitig über weitere Optionen (z. B. Arbeitszeitabsenkungen, Kurzarbeit).

  • Gelingt keine Einigung, kann der Zukunftstarifvertrag aus wichtigem Grund gekündigt werden (siehe § 9).

  • Intern vor extern: Freigewordene Stellen sind primär intern zu besetzen. Vor dem Einsatz von Leiharbeit oder Fremdvergaben ist die Auslastung der Stammbelegschaft zu berücksichtigen.

  • Strategische Personalplanung: Eine gesonderte Betriebsvereinbarung regelt qualitative und quantitative Personalplanung, einschließlich Qualifizierungsbedarfen. Versetzungen sollen bevorzugt intern erfolgen.

STANDORTSICHERUNG, INVESTITIONEN UND INNOVATION

  • Wertschöpfungstiefe: Die Unternehmen streben an, die Fertigung und Montage an den Standorten zu erhalten, sofern wirtschaftlich tragfähig. Make-or-Buy-Entscheidungen werden mitbestimmungsrechtlich abgesichert.

  • Unterauslastung darf nicht durch unnötige Fremdvergaben verstärkt werden.

  • Digitalisierung und KI: Ein beteiligungsorientiertes Innovationsbudget wird bereitgestellt, um Digitalisierung, Automatisierung und neue Geschäftsmodelle zu fördern.

  • Datenerhebung und -verarbeitung müssen Datenschutz- und Mitbestimmungsanforderungen entsprechen. Eine verbotene Leistungs- oder Verhaltenskontrolle ist ausgeschlossen.

  • Kurzarbeit: Bei Unterauslastung kann Kurzarbeit (ggf. gesetzlich oder tariflich geregelt) eingeführt werden. Die finanziellen Auswirkungen werden in separaten Betriebsvereinbarungen festgehalten.

  • Nachhaltigkeit (optional): Die Unternehmen berücksichtigen ökologische Aspekte (z. B. CO₂-Reduktion, Ressourceneffizienz) bei Investitions- und Organisationsentscheidungen. Eine paritätisch besetzte Arbeitsgruppe kann eingerichtet werden, um entsprechende Konzepte zu entwickeln.

MODERNE ARBEITSFORMEN (NEW WORK) (optionale Ergänzung)

  • Mobiles Arbeiten: Wo die Tätigkeit es zulässt, wird eine BV „Mobiles Arbeiten“ vereinbart, die Ausstattung, Erreichbarkeit und Datenschutz regelt.

  • Ein bestimmtes Kontingent mobiler Arbeit kann ggf. tariflich oder betrieblich festgelegt werden.

  • Agiles Arbeiten: Bei Einführung agiler Methoden (z. B. Scrum, Kanban) sind der Betriebsrat zu informieren und mögliche Mitbestimmungsrechte zu wahren.

  • Pilotphasen sollen Feedbackschleifen einschließen, um gewünschte Lern- und Anpassungsprozesse zu ermöglichen.

  • Flexible Arbeitszeitmodelle: Neben Kurzarbeit und Altersteilzeit können Lebensarbeitszeitkonten, Sabbaticals oder 4-Tage-Wochen vereinbart werden. Die konkrete Ausgestaltung bleibt den Betriebsparteien vorbehalten.

AUSBILDUNG, QUALIFIZIERUNG UND PERSONALENTWICKLUNG

  • Ausbildung: Die Unternehmen sichern ein auskömmliches Ausbildungsniveau, sofern die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen dies zulassen.

  • Übernahmequoten oder Zeiträume können in einer gesonderten Betriebsvereinbarung geregelt werden.

  • Qualifizierung: Um den technologischen und organisatorischen Wandel zu bewältigen, stellt die Arbeitgeberseite ein hinreichendes Qualifizierungsbudget zur Verfügung.

  • Zeiten in Kurzarbeit sollen, soweit möglich, für Weiterbildungen genutzt werden, sofern rechtlich zulässig.

  • Interne Mobilität: Ein Talentpool oder interne Ausschreibungsverfahren können eingerichtet werden, damit Beschäftigte ihre Kompetenzen in anderen Bereichen einbringen, bevor externe Einstellungen vorgenommen werden.

  • Überprüfung bestehender Betriebsvereinbarungen: Sämtliche BVen zu Arbeitszeit, Entgelt, Leiharbeit oder ähnlichen Themen werden im Lichte der neuen Zielstruktur überprüft und ggf. angepasst.

  • Dabei sollen Kostenentlastung, moderne Arbeitsweisen und die vereinbarte Stammbelegschaft im Vordergrund stehen.

  • Sonderzahlungen: Während der Laufzeit dieses Zukunftstarifvertrags werden betriebliche Sonderzahlungen (z. B. übertarifliche Zulagen, Gratifikationen) nicht gekürzt, es sei denn, eine abweichende Einigung mit den Betriebsparteien wird erzielt.

  • Digitale Tools: Die Einführung neuer Software (KI, Big Data etc.) bedarf einer Mitbestimmung der örtlichen Betriebsräte, insbesondere in Fragen des Datenschutzes und der Verhinderung unzulässiger Leistungs- oder Verhaltenskontrolle.

ERGÄNZENDE TARIFLICHE REGELUNGEN (z. B. T-ZUG)

(Falls ein Flächentarifvertrag mit zusätzlichen Leistungen wie T-ZUG A/B existiert, können hier entsprechende Klauseln eingefügt werden. Alternativ kann dieser Abschnitt entfallen, wenn keine tariflichen Komponenten betroffen sind.)

Beispielsweise:

  • Tarifliches Zusatzgeld (T-ZUG): Möglichkeit, bei wirtschaftlicher Unterauslastung den Geldanteil in freie Tage umzuwandeln (Pflichtumwandlung).

  • Nachhol- oder Ausgleichszahlungen bei positiver Geschäftsentwicklung.

  • Lenkungsausschuss: Ein paritätisch besetztes Gremium (z. B. je X Personen der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite) überwacht die Umsetzung des Zukunftstarifvertrags.

  • Er tagt regelmäßig (z. B. monatlich) und erhält Berichte zu Personalabbau, Projekten, Investitionen, Auftragseingängen und wirtschaftlicher Lage.

  • Eskalation: Kommt keine Einigung zustande, kann ein übergeordneter Ausschuss (oder ein Schlichtungsverfahren) angerufen werden.

  • Vor einer formalen Kündigung nach § 10 müssen mind. zwei Einigungsversuche erfolgt sein.

  • Informationspflichten: Die Arbeitgeberseite legt z. B. quartalsweise Kennzahlen und Projektstände offen. Bei Abweichungen von Zielwerten werden Gegenmaßnahmen gemeinsam besprochen.

INKRAFTTRETEN, KÜNDIGUNG UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

  • Inkrafttreten und Laufzeit: Dieser Zukunftstarifvertrag tritt am (Datum) in Kraft und endet am (Datum).

  • Eine Nachwirkung nach Ablauf ist nur insoweit gegeben, wie sie in diesem Vertrag ausdrücklich vereinbart ist oder gesetzlich zwingend besteht.

  • Kündigung aus wichtigem Grund: Ein vorzeitiges Kündigungsrecht besteht, wenn z. B. erhebliche Markt-/Ertragsabstürze eintreten oder der vereinbarte Personalabbau trotz aller Instrumente nicht erreicht wird.

  • Im Kündigungsfall gilt eine Nachwirkung (z. B. drei Monate) hinsichtlich des betrieblichen Kündigungsausschlusses, längstens jedoch bis zum vereinbarten Enddatum.

  • Abweichungen vom Flächentarif: Soweit dieser Vertrag tarifliche Öffnungsklauseln nutzt (z. B. Arbeitszeit, Zusatzgelder), bleiben die Friedenspflichten für anderweitige Forderungen unberührt, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist.

  • Änderungen: Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung beider Tarifvertragsparteien.

  • Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleiben die übrigen wirksam. Eine dem Regelungszweck nahekommende Ersatzregelung ist einvernehmlich zu vereinbaren.