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GEFMA 912-1/-2/-3/-4: Glossar Facility Management

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Umfassendes Glossar für Facility Management gemäß der vierteiligen Richtlinienreihe GEFMA 912-1 bis 912-4

GEFMA 912 Glossar – Grundlagen, Struktur und Einsatz im Facility Management

Die GEFMA 912-Reihe (Teile 1, 2, 3 und 4; Stand April 2021) ist ein vierteiliges, systematisch aufgebautes Facility-Management-Glossar mit Fundstellenbezug. Sie dient als verbindliche Sprach- und Referenzgrundlage für die Dokumentation, Ausschreibung, Leistungserbringung sowie Governance im gesamten FM-Lebenszyklus – von der Konzeption über den Betrieb und Umbau bis hin zur Verwertung. Die Reihe zeichnet sich durch eine konsistente Strukturlogik (Sortierung nach Alphabet, nach Facilities, nach Services bzw. nach Personen/Qualifikationen) und eine einheitliche Ikonographie zur Kennzeichnung der Begriffsarten aus.

GEFMA 912 Glossar – Begriffssystem FM

Jeder Teil ist an einem bestimmten Aspekt des FM-Prozesses bzw. -Datenmodells ausgerichtet:

Teil

Titel (Kurz)

Primäre Sortierung / Schlüssel

Ordnungsrahmen-Bezug

Typische Nutzung im FM-Prozess

01.01.0912

Gesamtverzeichnis

Alphabetisch (A–Z)

Querverweise auf Facilities/Services/Personen

Zentraler Master-Index aller FM-Begriffe. Dient zum Nachschlagen von Definitionen, zur Überprüfung von Fundstellen und als „Single Source of Truth“ für Terminologie in Verträgen, Leistungsbeschreibungen, Betreiberkonzepten und Berichten.

01.02.0912

Begriffe nach Facilities

Fac-ID (Facilities)

GEFMA 924-1 (angelehnt an DIN 276)

Facilities-bezogene Sicht: Verwendung in der Objekt- und Anlagenverwaltung. Unterstützt die Strukturierung von Anlagenkatastern, Objektbeschreibungen sowie die Harmonisierung von BIM- und CAFM-Daten durch eindeutige Anlagenbegriffe.

01.03.0912

Begriffe nach Services

Serv-ID (Services)

GEFMA 924-2 (in Anlehnung an GEFMA 100-2)

Services-bezogene Sicht: Verwendung für Servicekataloge und Leistungsbeschreibungen. Unterstützt die Erstellung von Leistungsscheinen, SLA/KPI-Systemen und die lebenszyklusbezogene Zuordnung von Leistungen (z. B. Schnittstellen zwischen Bauphase und Betrieb).

01.04.0912

Personen im FM

Personen-/Funktions-/Qualifikationsbegriffe (nach Thema)

Qualifikationsniveau (DQR) + facilitybezogene Gliederung

Personen- und Rollen-bezogene Sicht: Definiert Rollen, Verantwortliche und Befähigte im FM. Dient als Grundlage für Betreiberverantwortung, Qualifikationsnachweise, HSE-Organisation (Health, Safety, Environment) und zur Erstellung von Verantwortlichkeitsmatrizen.

Hinweis

Teil 1 enthält ca. 2.300 Begriffe, während Teil 4 rund 360 Personen- und Funktionsbegriffe umfasst. Dies verdeutlicht die breite Abdeckung der Terminologie in Teil 1 und die Spezialisierung in Teil 4 auf rollenspezifische Begriffe.

Publikationsdaten und Umfang (für Lenkung & Nachweisführung)

Für die formale Lenkung (Dokumentensteuerung) und zur Sicherstellung, dass stets die richtige Version verwendet wird, sind die Publikationsstände und Umfänge der einzelnen Teile zu berücksichtigen.

Ausgabe 2021-04 der GEFMA 912-Reihe hat folgenden Umfang:

  • GEFMA 912-1 – Glossar Facility Management – Gesamtverzeichnis: 906 Seiten.

  • GEFMA 912-2 – Begriffe mit Fundstellen, gruppiert nach Facilities: 175 Seiten.

  • GEFMA 912-3 – Begriffe mit Fundstellen, gruppiert nach Services: 171 Seiten.

  • GEFMA 912-4 – Begriffe für Personen im FM: 309 Seiten.

Diese Angaben dienen zugleich als Nachweisführung

Bei Schulungen oder Audits kann so exakt auf den Stand der Richtlinie (Ausgabejahr und Seitenzahl) verwiesen werden, um die Verbindlichkeit der verwendeten Begriffe zu untermauern.

Ungeachtet ihrer unterschiedlichen Sortierung folgen alle vier Teile einer gemeinsamen mehrstufigen Gliederungslogik, die eine konsistente Navigation und Lesart ermöglicht:

  • Ebene: Oberste Gliederung nach dem jeweiligen Sortierprinzip des Teils. Das heißt, in Teil 912-1 erfolgt die Sortierung alphabetisch (A–Z). In Teil 912-2 stehen die Facilities (Anlagenkategorien) im Vordergrund, in Teil 912-3 die Services (Leistungsarten) und in Teil 912-4 die Personen bzw. Qualifikationen, jeweils meist weiter untergliedert nach thematischem Bezug (z. B. technische Anlagen, Sicherheit, kaufmännisch etc.). Diese erste Ebene bestimmt den grundsätzlichen Ordnungsrahmen pro Teil.

  • Ebene: Kennzeichnung der Begriffsart mittels einheitlicher Icons und Farbcodes. Jeder Glossareintrag ist einer Kategorie zugeordnet, etwa: allgemeiner Fachbegriff, natürliche Person, juristische Person, Funktion/Befähigung oder facility-bezogener Begriff. Durch diese ikonographische Darstellung erkennt der Leser sofort, um welche Art von Begriff es sich handelt (z. B. ob ein Begriff eine Rolle/Person beschreibt oder einen allgemeinen Sachverhalt).

  • Ebene: Auf der dritten Ebene folgen die Fundstellen im Regelwerk zu jedem Begriff. Hier werden die einschlägigen Normen, Gesetze, Richtlinien oder sonstigen Regelwerke aufgeführt, in denen der Begriff definiert oder benutzt wird – inklusive genauer Stellenangabe (z. B. Normkapitel, Paragraph). In Teil 912-1 enthält jeder Eintrag darüber hinaus, wo verfügbar, eine „Wortlaut“-Angabe. Das bedeutet, der genaue Wortlaut der Definition oder relevanten Textpassage aus der Fundstelle wird abgedruckt. Diese Originalzitate dienen als verlässliche Referenzgrundlage.

Durch dieses dreistufige Ebenenmodell – Begriffslisten nach Struktur, ikonografische Typmarkierung, plus Referenzangaben – wird erreicht, dass der Nutzer sich schnell orientieren kann, die Art des Begriffs erkennt und gleichzeitig die hinterlegte Quelle zur Definition einsehen kann.

Begriffsdatensatz (fachlich-datenmodelliert)

Jeder Eintrag im GEFMA-Glossar 912 kann als strukturierter Daten-Datensatz verstanden werden, der in digitalen Systemen (CAFM, DMS, Wiki etc.) nachgebildet werden kann.

In einem solchen Glossardatensatz sollten mindestens die folgenden Datenfelder enthalten sein, um die Nachvollziehbarkeit und Einheitlichkeit zu gewährleisten:

Datenfeld

Inhaltliche Funktion

Qualitätskriterium

Begriff (DE)

Eindeutiger Referenzbegriff in deutscher Sprache. Dient als Anker für alle Verwendungen.

Einheitliche Schreibweise, keine Dubletten (jeder Begriff nur einmal im Glossar vorhanden).

Begriffsart

Kategorisierung des Begriffs: z. B. allgemein, Person (natürliche), Organisation (juristische Person), Funktion/Befähigung, Facility-bezogen. Dies bestimmt das Icon/Farbmarkierung im Glossar.

Konsistente Anwendung der Icon-/Farblogik gemäß Glossarlegende.

Zuordnungsschlüssel

Referenzierung des Begriffs zu einem Ordnungsrahmen: Bei Anlagenbegriffen die Fac-ID gemäß GEFMA 924-1, bei Leistungsbegriffen die Serv-ID gemäß GEFMA 924-2, bei Rollen/Personen eine Zuordnung zu Qualifikations- oder Rollenklassen (z. B. DQR-Niveau, Verantwortungsbereich).

Muss mit den Vorgaben der GEFMA 924 übereinstimmen (Konsistenz der Klassifikation sicherstellen).

Fundstelle(n)

Auflistung der Quellen im Regelwerk, aus denen der Begriff stammt oder dort definiert ist. Enthält Angabe von Dokument (Norm, Gesetz etc.) und genauer Positionsangabe (Abschnitt, Paragraph).

Zitierfähigkeit: Angaben müssen so präzise sein, dass Dritte den Nachweis nachvollziehen können. Zudem ist sicherzustellen, dass stets die aktuelle Version/Datum des Regelwerks angegeben wird.

Wortlaut (falls vorgesehen)

Wörtliche Wiedergabe der relevanten Definitionspassage oder Textstelle aus der Fundstelle. Dieses Feld wird genutzt, wenn die Originalquelle einen offiziösen Begriffstext liefert (z. B. Legaldefinition).

Rechtskonformität und Exaktheit: Der Text muss exakt dem Original entsprechen, ohne freie Paraphrasen, um urheberrechtliche Vorgaben einzuhalten und den Kontext nicht zu verfälschen.

(Optional) EN/Übersetzung

Falls verfügbar, die offizielle englische Übersetzung des Begriffs oder eine etablierte Entsprechung. Hilfreich insbesondere für internationale Ausschreibungen oder Dokumente.

Konsistente Terminologiepflege zwischen Deutsch und Englisch, um Mehrdeutigkeiten in zweisprachigen Projekten zu vermeiden.

Diese strukturierte Feldlogik spiegelt die Darstellung im gedruckten Glossar wider (vgl. Farblegende und Beispiel-Einträge in den GEFMA 912-Teilen). Für elektronische Anwendungen sollte dieser Mindestumfang übernommen werden, um das Glossar als „Single Source of Truth“ digital abzubilden. Dadurch kann jeder FM-Fachbegriff innerhalb der Organisation einheitlich dokumentiert, versioniert und bei Bedarf auditiert werden.

Zweck und Stellung im Vierklang

Teil 1 der Richtlinienreihe GEFMA 912 hat die Rolle eines zentralen Master-Index. Es ist das umfassende Gesamtverzeichnis aller relevanten FM-Begriffe und bildet somit das Herzstück des Glossars. Der Zweck dieses Teils ist es, eine einheitliche Referenz für sämtliche Begrifflichkeiten bereitzustellen. Hier werden alle Termini in alphabetischer Reihenfolge definiert, und zu jedem Begriff sind die entsprechenden Fundstellen angegeben.

Innerhalb des Gesamtwerks nimmt Teil 1 eine übergeordnete Stellung ein, da es Querverweise auf die spezialisierten Folgeteile gibt: Wenn ein Begriff näher im Kontext von Facilities (Anlagen) behandelt wird, verweist Teil 1 auf die entsprechende Stelle in Teil 912-2; analoges gilt für Services (Teil 912-3) und Personen/Qualifikationen (Teil 912-4). Außerdem grenzt Teil 1 seinen Geltungsbereich gegenüber der GEFMA-922-Reihe ab, indem bei Begriffen aus dem Bereich Daten/Dokumente ggf. auf GEFMA 922 verwiesen wird. Somit stellt 912-1 sicher, dass der Benutzer immer weiß, in welchem Verzeichnis er weiterführende Informationen findet, während es selbst als erster Einstieg und oberste Referenz dient.

Einstiegsseiten: Systemhinweise und Farblegende

Bevor die alphabetische Liste der Begriffe in Teil 1 beginnt, enthält das Dokument zunächst einige Einstiegs- und Einleitungsseiten. Dort wird die Gesamtkonzeption der Reihe kurz beschrieben und dem Leser erläutert, wie er das Glossar nutzen soll. Insbesondere finden sich Navigationshinweise, die erklären, wie man zwischen den Teilen 912-1 bis 912-4 querverweist, und wie die Suche nach Begriffen effizient durchgeführt werden kann (sei es alphabetisch oder über die thematischen Teile).

Zentral ist außerdem die Farblegende bzw. Ikonlegende, welche auf diesen Einstiegsseiten dargestellt wird. Sie zeigt die Bedeutung der verschiedenen Symbole und Farben, mit denen die Begriffe gekennzeichnet sind (z. B. welche Farbe/Icon für Personenbegriffe steht, welche für allgemeine Fachbegriffe etc., wie in Abschnitt 2.1 beschrieben). Durch diese Legende wird sichergestellt, dass der Leser die Einträge korrekt interpretiert – etwa ob ein Begriff eine juristische Person (Unternehmen, Institution) meint oder eine natürliche Person mit bestimmter Funktion, usw. Zudem dürften an dieser Stelle auch Hinweise gegeben werden, wie die Fundstellenangaben zu lesen sind und was es mit dem Wortlaut-Zitat auf sich hat. Diese Vorbemerkungen stellen sicher, dass der Nutzer das Glossar effizient und im Sinne der Ersteller verwenden kann.

Alphabetische Hauptstruktur (A–Z)

Der Hauptteil von GEFMA 912-1 ist alphabetisch aufgebaut, von A bis Z. Alle aufgenommenen Begriffe des Facility Managements – von grundlegenden Definitionen (wie z. B. Facility Management selbst) bis hin zu speziellen Fachausdrücken – sind hier eingereiht. Innerhalb eines Anfangsbuchstabens sind die Begriffe meist weiter alphabetisch sortiert.

Jeder Eintrag beinhaltet den Begriff, die Zuordnung (Icons für Begriffsart), und dann die Referenzangaben und ggf. Definitionstexte gemäß der Struktur aus Abschnitt 2.2. Durch diese alphabetische Anordnung kann der Nutzer den gewünschten Begriff leicht finden, ähnlich wie in einem Wörterbuch oder Lexikon.

Empfohlene Nutzung im Prozess: Teil 1 sollte als „Single Source of Truth“ für alle terminologischen Fragen dienen. Das heißt, wenn in Verträgen, Leistungsbeschreibungen, Betreiberhandbüchern, Berichten oder sonstigen FM-Dokumenten Begriffe verwendet werden, sollten diese vorher in 912-1 nachgeschlagen und deren Definition übernommen werden. Auch bei Unklarheiten über einen Begriff oder bei Abstimmungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer dient dieses Gesamtverzeichnis als letzte Instanz: Alle Beteiligten können sich auf die hier festgelegten Bedeutungen und Schreibweisen einigen.

Fundstellenlogik und „Wortlaut“-Ebene

Ein besonderes Merkmal des GEFMA-Glossars ist die umfassende Fundstellenlogik. Zu jedem Begriff in 912-1 ist mindestens eine Fundstelle im relevanten Regelwerk angegeben, oft mehrere. Eine Fundstelle besteht aus der Angabe des Dokuments (z. B. DIN-Norm, EU-Richtlinie, deutsches Gesetz oder auch einer GEFMA-Richtlinie) inklusive genauer Abschnitts- oder Paragraphenangabe, wo der Begriff definiert oder verwendet wird. Diese Verknüpfung zu Primärquellen ist essenziell für die Rechtssicherheit: Sie erlaubt dem Anwender, die normative Herkunft des Begriffs nachzuvollziehen und bei Bedarf den Kontext im Originaldokument nachzulesen.

Zusätzlich enthält Teil 1 häufig die Ebene „Wortlaut“

Hier wird – sofern verfügbar – der exakte Wortlaut der Definition oder Beschreibung aus der jeweiligen Fundstelle zitiert. Dieser Originaltext, der beispielsweise aus einer Norm oder einem Gesetz stammt, wird unverändert wiedergegeben. Damit liefert das Glossar eine belastbare Grundlage für die Auslegung: Im Zweifel kann man sich auf den originalen Wortlaut berufen, was insbesondere im Compliance-Kontext oder bei strittigen Auslegungsfragen von Vorteil ist. Für Audits oder im Streitfall (z. B. zwischen Auftraggeber und Dienstleister) ist dokumentiert, wie der Begriff offiziell definiert ist. Die Wortlaut-Ebene unterstreicht also die Autorität des Glossars, da es nicht nur paraphrasiert, sondern die offiziellen Definitionen präsentiert.

Damit das Glossar seinen Zweck erfüllt, gibt es bestimmte Qualitätsanforderungen für dessen Anwendung in der Praxis des Facility Managements:

  • Verpflichtende Terminologieverwendung: In allen entscheidenden FM-Dokumenten und Kommunikationsmitteln müssen die Begriffe gemäß GEFMA 912-1 genutzt werden. Dies betrifft insbesondere Ausschreibungsunterlagen und Leistungsbeschreibungen, Standardarbeitsanweisungen (SOPs) und Betriebsverfahren, interne Arbeitsanweisungen, Schulungsmaterialien für Mitarbeiter, sowie Feldbezeichnungen in IT-Systemen (z. B. Bezeichnungen von Anlagen in CAFM-Systemen oder Reporting-Kategorien). Die einheitliche Sprache vermindert Missverständnisse und erhöht die Klarheit vertraglicher Vereinbarungen.

  • Governance-Regel zu Synonymen: Falls im Einzelfall von der offiziellen Begrifflichkeit abgewichen werden muss (beispielsweise weil ein Begriff in einem internationalen Konzern anders geprägt ist oder ein Synonym etabliert wurde), darf dies nur kontrolliert geschehen. Abweichende Bezeichnungen sind zu dokumentieren und in einer Synonymliste festzuhalten. Dabei ist stets der Verweis auf den offiziellen 912-1-Begriff herzustellen. Praktisch bedeutet das: Ein Synonym darf nur verwendet werden, wenn in Klammern oder an geeigneter Stelle der Glossarbegriff referenziert wird, oder wenn eine interne Regel definiert, dass Begriff X gleichbedeutend mit Glossarbegriff Y ist. So bleibt die terminologische Konsistenz erhalten, und es ist nachvollziehbar, welcher offizielle Begriff gemeint ist.

Durch diese Anforderungen wird sichergestellt, dass das GEFMA-Glossar nicht bloß ein Nachschlagewerk bleibt, sondern aktiv in den Prozessen „lebt“ und zur Standardsprache im FM-Alltag wird.

Zweck und Nutzen

Teil 912-2 bietet eine facilities-basierte Perspektive auf die FM-Begriffe. Sein Hauptzweck ist es, alle relevanten Begriffe nach Facility-Kategorien zu ordnen, also nach Objekt- und Anlagentypen. Dies ist besonders nützlich für objekt- und anlagenorientierte Prozesse im Facility Management.

Beispiele für solche Prozesse sind: die Wahrnehmung von Betreiberpflichten (die je nach Anlagentyp variieren können), die Planung und Dokumentation von Prüfungen und Wartungen (wo man typischerweise nach Anlagenart vorgeht, z. B. Prüfplan für elektrische Anlagen, für Aufzüge etc.), die Erstellung von Anlagenkatastern und -dokumentationen, die Instandhaltungsplanung, sowie die strategische Investitionsplanung für Liegenschaften. In all diesen Fällen denkt und organisiert man Informationen pro Anlage bzw. pro Anlagengruppe. Teil 912-2 liefert hierfür das passende Vokabular und die Struktur: Man findet unter jeder Kategorie (z. B. „Aufzugsanlagen“ oder „Brandschutzeinrichtungen“) die einschlägigen Begriffe, jeweils wieder mit Definition und Fundstelle. Dadurch können FM-Verantwortliche sicherstellen, dass sie etwa in einem Betreiberhandbuch oder Prüfkataster die korrekten, normkonformen Bezeichnungen für Anlagen verwenden. Insgesamt steigert dieser Teil die Rechtssicherheit und Konsistenz in allen Bereichen, wo Gebäude und technische Anlagen verwaltet werden.

Gliederungsrahmen (1. Ebene): Facilities nach GEFMA 924-1 (Anlehnung an DIN 276)

Die Struktur von Teil 912-2 richtet sich nach dem Ordnungsrahmen der Facilities, wie er in GEFMA 924-1 definiert ist. GEFMA 924-1 lehnt sich inhaltlich an die DIN 276 (Kostengliederung im Bauwesen) an, wodurch eine den Bauwerken vertraute Systematik genutzt wird. Konkret sind die Begriffe in 912-2 nach Fac-ID (Facility-Identifikationsnummer) sortiert, was gleichzeitig einer thematischen Gliederung entspricht.

Das Inhaltsverzeichnis (TOC) von 912-2 weist unter anderem folgende Hauptgruppen (Fac-ID-Gruppen) aus:

Fac-ID Hauptgruppe

Inhaltlicher Zuschnitt (Beispiele)

– (kein spezifischer Code)

Facilitärer Bezug unbestimmt: Allgemeine Begriffe, die keinem einzelnen Objekttyp zugeordnet sind.

0

Gebäude und sonstige Bauwerke: z. B. Standardgebäude, Sonderbauten, Hochbauten, Arbeitsstätten, etc. Alles, was als Bauwerk im Sinne der Bauordnungen zählt.

100

Grundstücke: Begriffe rund um Grundstücksflächen, Liegenschaften, Boden, äußere Begrenzungen.

200

Vorbereitende Maßnahmen: u. a. Baustelleneinrichtung, Grundstücksfreimachung, Erschließung – also alles vor eigentlichem Bau.

300

Bauwerk – Baukonstruktionen: Tragwerk, Dach, Fassade, Innenwände etc. – konstruktive Gebäudeteile.

400

Bauwerk – Technische Anlagen: Alle technischen Gebäudeausrüstungen (TGA) wie Heizung, Lüftung, Sanitär, Elektro, Fördertechnik, etc.

500

Außenanlagen und Freiflächen: Garten- und Landschaftsbau, Hof- und Verkehrsflächen, Beleuchtung außen, Entwässerung außen, etc.

600

Ausstattung: Feste Einbauten und Ausstattungen innen, z. B. Einbaumöbel, Regalsysteme, Küchen, sanitäre Ausstattungen.

700

Räume und Innenflächen: Raumarten, Flächentypen, Raumausstattungskategorien (nach DIN 277 etwa).

800

Mobilien: Bewegliche Güter, Möbel, EDV-Geräte, Fahrzeuge – all das Inventar, das nicht fest mit dem Gebäude verbunden ist.

900

Sonstiges: Begriffe, die keinem der obigen Bereiche eindeutig zuzuordnen sind, z. B. übergreifende Schutzaspekte (Brandschutz allgemein, Datenschutz, etc.).

Diese hier vereinfachend dargestellten Gruppen geben die oberste Ordnung vor. Innerhalb jeder Hauptgruppe sind die Begriffe dann weiter nach Untergruppen und Einzel-Fac-IDs strukturiert. Der Vorteil dieser Gliederung ist eine klare taxonomische Übersicht: Ähnlich einem Klassifikationssystem kann der Nutzer alle Begriffe zu einem Themenkomplex (z. B. technisches Gebäudemanagement für Elektroanlagen) gebündelt finden.

Eintragsstruktur (2./3. Ebene): Begriffsarten + Fundstellen

Unterhalb jeder Facility-Hauptgruppe (also auf der 2. Ebene von Teil 912-2) sind die einzelnen Glossareinträge aufgeführt. Wie in allen Teilen werden auch hier Icons/Farben genutzt, um die Art des Begriffs kenntlich zu machen. Das ist wichtig, da innerhalb eines Themenbereichs sowohl allgemeine Begriffe als auch Personenrollen oder organisatorische Begriffe vorkommen können. Beispielsweise könnten im Abschnitt „400 Bauwerk – Technische Anlagen“ sowohl ein allgemeiner Begriff wie „Wartung“ als auch eine befähigte Person wie der „Sachkundige für Lüftungsanlagen“ auftauchen – die ikonische Markierung trennt diese inhaltlich.

Auf der 3. Ebene stehen wiederum die Fundstellen zu jedem Eintrag. Gerade in Teil 912-2 sind diese Fundstellen häufig Normen, Verordnungen oder Technische Regeln, die für bestimmte Anlagen relevant sind. Zum Beispiel wird beim Begriff „elektrische Betriebsstätte“ die entsprechende Definition aus der DGUV-Vorschrift oder VDE-Norm zitiert. Diese Referenzen sind für den Betreiber unerlässlich, um Rechtskonformität zu gewährleisten. Wenn er in einem Prüfbuch den Begriff verwendet, zeigt die Fundstelle im Glossar, wo dieser Begriff legal definiert ist. Somit fungiert 912-2 als rechtssichere Referenzliste für alle anlagenbezogenen Begriffe.

Prozessverankerung (Soll-Bausteine)- Einige empfohlene Bausteine sind:

  • Anlagen- und Objektstammdaten: In der Anlagenverwaltung (z. B. im CAFM-System) sollte die Fac-ID aus GEFMA 924-1 als Klassifikationsmerkmal jedes Anlageguts erfasst sein. Jeder Anlage (vom Gebäude bis zur einzelnen technischen Komponente) wird somit ein definierter Facility-Typ zugewiesen. Dies ermöglicht ein einheitliches Verständnis darüber, um welche Art von Anlage es sich handelt, und vereinfacht Auswertungen sowie die Einhaltung von Betreiberpflichten.

  • CAFM/CMMS-Integration: Die Hierarchie der Objektdaten in IT-Systemen (CAFM = Computer Aided Facility Management, CMMS = Computerized Maintenance Management System) sollte auf dem Facilities-Ordnungsrahmen basieren. Praktisch heißt das, dass die Anlagenbäume oder Objektkategorien im System gemäß der in 912-2 beschriebenen Struktur aufgebaut sind. Die Begriffe aus dem Glossar (z. B. die Benennung einer Anlage und deren Beschreibung) sollten als kontrollierter Wortschatz hinterlegt sein. Auf diese Weise nutzt man das Glossar als zentrale Datenquelle, vermeidet inkonsistente Benennungen und erleichtert den Datenaustausch (z. B. via BIM).

  • BIM-to-FM Übergabe: Bei der Übergabe von Bauwerksmodellen aus dem Building Information Modeling in den FM-Betrieb können die Begriffe und Fac-IDs aus 912-2 als Übersetzungsschicht dienen. BIM-Modelle enthalten Objekte mit technischen Bezeichnungen; das FM-Team kann diese Objekte den standardisierten Glossarbegriffen zuordnen. So wird aus einem allgemeinen „Pumpenobjekt“ im BIM ein konkret definierter „Löschwasserpumpenanlage“ im CAFM, weil man auf 912-2 zurückgreift. Dies erleichtert auch die Kommunikation zwischen Bauplanern und Betreibern, da eine gemeinsame „Sprache“ für Anlagen gefunden wird.

Durch diese Verankerung in Prozesse und Systeme stellt man sicher, dass die strukturierte Welt des GEFMA-Glossars nicht abstrakt bleibt, sondern im Tagesgeschäft des Facility Managements greifbaren Nutzen stiftet.

Zweck und Nutzen

Teil 912-3 liefert den Blickwinkel nach Services, also den Dienstleistungen und Leistungsprozessen im Facility Management. Der Zweck dieses Teils ist, alle relevanten Begriffe zu FM-Leistungen strukturiert bereitzustellen. Insbesondere für die leistungs-, vertrags- und SLA-orientierte Steuerung des Facility Management ist 912-3 unverzichtbar.

Typische Anwendungsfälle sind

die Erstellung und Pflege eines Servicekatalogs (welche Dienstleistungen erbringt das FM, gegliedert z. B. in Infrastruktur, Technik, kaufmännisch etc.), die Formulierung von Leistungsbeschreibungen und -scheinen, das Aufsetzen von Service Level Agreements (SLAs) inklusive Key Performance Indicators (KPIs), sowie die Gestaltung von Vergabemodellen und Verträgen. Gerade bei Ausschreibungen von FM-Dienstleistungen an externe Anbieter ist es entscheidend, eindeutig definierte Leistungsbegriffe zu verwenden, um Missverständnisse zu vermeiden. GEFMA 912-3 stellt diese einheitliche Referenz sicher – jeder Servicebegriff ist hier mit Definition und Quellen belegt. Außerdem hilft die Struktur nach Servicearten dabei, Leistungen über den Gebäudelebenszyklus hinweg zuzuordnen: von Planungsleistungen über Betriebsdienste bis hin zu Verwertungs- oder Rückbauleistungen.

Gliederungsrahmen (1. Ebene): Services nach GEFMA 924-2 (in Anlehnung an GEFMA 100-2)

Die Einträge in 912-3 sind gemäß dem Service-Ordnungsrahmen aus GEFMA 924-2 gegliedert. GEFMA 924-2 orientiert sich an der bekannten GEFMA 100-2, welche ein Prozess- und Leistungsmodell für FM definiert und die Lebenszyklusphasen von Immobilien berücksichtigt. Daher sind die Services in Teil 3 nach Serv-IDs sortiert, die gleichzeitig einer zeitlichen bzw. phasenspezifischen Struktur folgen.

Einige wichtige Cluster mit Beispielen von Servicegruppen sind in der folgenden Tabelle aufgeführt:

Serv-Cluster

Phase

Beispielhafte Servicegruppen

0,00

Phasenübergreifend

Übergeordnete Leistungen wie z. B. Unternehmerpflichten (Gesamtverantwortung des Betreibers), Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, betriebliches Gesundheitsmanagement (Betriebsarzt), etc., die in allen Phasen relevant sein können.

1,00

Konzeption

Projektentwicklung, Grundstücksakquise, Bedarfsplanung, Entwicklung von Betriebskonzepten.

2,00

Planung

Planungsleistungen (Vor-, Entwurfs-, Ausführungsplanung), Ausschreibung/Vergabe von Bauleistungen, Werkstatt-/Montageplanung (gebäudetechnisch).

3,00

Errichtung

Bauausführung und -überwachung, Vorbereitung der Inbetriebnahme/Nutzung (Einregulierung, Abnahmen), Objektbetreuung in der Inbetriebsetzungsphase.

4,00

Vermarktung

Verkauf einer Immobilie, Vermietung oder Verpachtung, Leasingmodelle – also die Vermarktung von Flächen oder Objekten.

5,00

Beschaffung

Ankauf von Immobilien oder Anlagen, Anmietung/Pacht von Objekten, Leasing von Ausstattung – Beschaffungsleistungen rund um Immobilien und technische Ausstattung.

6,00

Betrieb & Nutzung

Klassische FM-Betriebsleistungen: Objektbetrieb (Betreiberleistungen allgemein), Versorgung und Entsorgung (Energie, Wasser, Abfall), Reinigung und Pflege, Schutz und Sicherheit (Wachschutz, Brandschutzdienste), Verwaltungsleistungen (Mietvertragsmanagement, Flächenmanagement) sowie allgemeiner Nutzer- und Arbeitsplatzausstattungssupport (Poststelle, Empfang, IT-Services im Gebäude).

7,00

Umbau/Sanierung

Leistungen bei wesentlichen Änderungen am Objekt: Umbauarbeiten, Modernisierungen, Sanierungen, Nachrüstungen – inkl. Planung und Ausführung im Bestand.

8,00

Leer-/Stillstand

Management von leerstehenden Objekten oder stillgelegten Anlagen: Sicherheitsbegehungen, Erhaltungsmaßnahmen, temporäre Stilllegungskonzepte.

9,00

Verwertung

End-of-Life-Leistungen: Rückbau/Abbruch von Gebäuden, Recycling und Entsorgung von Bauteilen, Demontage von Anlagen, Renaturierung von Grundstücken.

Diese Cluster sind so angeordnet, dass sie die typischen zeitlichen Abfolgen bzw. Verantwortungsbereiche im Immobilienlebenszyklus widerspiegeln. Innerhalb jedes Clusters sind dann einzelne Servicebegriffe weiter ausformuliert und untergliedert.

Eintragsstruktur (2./3. Ebene): Begriffsarten + Fundstellen im Regelwerk

Analog zu den anderen Teilen werden auch in Teil 912-3 zunächst auf der 2. Ebene die einzelnen Begriffe innerhalb des jeweiligen Service-Clusters gelistet, wiederum versehen mit Icons für die Begriffsart. Das ist wichtig, denn auch unter den Services können unterschiedliche Arten von Begriffen fallen. Beispielsweise könnte im Cluster 6.000 „Betrieb & Nutzung“ sowohl ein allgemeiner Leistungsbegriff wie „Unterhaltsreinigung“ auftauchen, als auch eine spezifische Rollenbezeichnung wie „Reinigungsverantwortlicher“ oder ein fachtechnischer Begriff wie „RAuch- und Wärmeabzugsanlage (RWA) betreiben“. Die ikonografische Kennzeichnung sorgt dafür, dass man sofort erkennt, ob es sich um eine Tätigkeit, eine Person oder ein Objektbezug handelt.

Auf der 3. Ebene sind wieder die Fundstellen angegeben. Gerade bei Services ist es relevant, auf Normen oder Richtlinien zu verweisen, die Leistungsinhalte definieren. Beispielsweise können technische Regeln vorgeben, was unter „Wartung“ zu verstehen ist oder welche Aufgaben ein „Sicherheitsbeauftragter“ hat – dies wird hier zitiert. Die Fundstellen in 912-3 liefern somit für jede Dienstleistung eine belastbare Referenz, auf die man sich berufen kann, z. B. wenn es in einer Leistungsvereinbarung Diskussionen gibt, was genau geschuldet ist.

Durch die Kopplung von Servicebegriffen mit ihren Fundstellen wird eine klare Leistungsdefinition und Compliance-Nachweisbarkeit erreicht. Dienstleister und Auftraggeber können sich bei der Ausführung und Messung von Leistungen auf diese Referenzen stützen.

Prozessverankerung (Soll-Bausteine)- Wichtige Bausteine sind:

  • Servicekatalog & Leistungsverzeichnis: Jedes FM-Unternehmen bzw. jede Betreiberorganisation sollte einen Servicekatalog haben, der alle erbrachten Leistungen eindeutig beschreibt. Hier empfiehlt es sich, die Serv-ID aus GEFMA 924-2 als eindeutigen Schlüssel zu verwenden. Das heißt, jede Dienstleistung im Katalog bekommt die ID und die genaue Bezeichnung gemäß Glossar 912-3. So wird vermieden, dass derselbe Service unterschiedlich benannt wird (Begriffsdiffusion). Im Vertragsfall – etwa bei einem Outsourcing-Vertrag – können sich beide Parteien auf diese Katalogbegriffe beziehen.

  • SLA und KPI-Definition: Wenn Service Level Agreements (SLAs) und Leistungskennzahlen (KPIs) formuliert werden, sollten die Begriffe aus dem Glossar als verbindliche Auslegungsgrundlage dienen. Zum Beispiel: Was genau als „Reaktionszeit“ gilt oder wann eine Störung als „behoben“ zählt, sollte mit den Definitionen aus 912-3 abgestimmt sein. Nur so sind Messpunkte und Abnahmekriterien eindeutig. Für die Qualitätssicherung ist es entscheidend, dass alle Beteiligten dieselbe Begriffsdefinition zugrunde legen, damit Leistungsberichte und KPI-Auswertungen fair und vergleichbar bleiben.

  • Vergabe und Ausschreibung: Bei der Ausschreibung von FM-Leistungen sollte die Lebenszykluslogik aus dem Servicekatalog übernommen werden. Das heißt, die Ausschreibungsunterlagen sollten klar trennen, welche Leistungen in welcher Phase verlangt werden. Insbesondere die Schnittstelle zwischen projektbezogenem FM (pbFM, z. B. in Bau-/Umbauprojekten) und dem späteren Betrieb muss sauber durch Begriffe abgegrenzt sein. Wenn z. B. im Bauprojekt schon „Betreiberleistungen“ vorgesehen sind, müssen diese exakt so benannt und definiert werden wie im Glossar, damit es im laufenden Betrieb keine Überschneidungen oder Lücken gibt. GEFMA 912-3 liefert hierfür die notwendige standardisierte Begriffswelt.

Durch die systematische Integration der Service-Begriffe aus 912-3 in Kataloge, SLAs und Vergabeprozesse wird ein gemeinsames Verständnis geschaffen. Das reduziert Risiken in Verträgen und steigert die Effizienz, da weniger Interpretationsspielraum für Leistungsinhalte bleibt.

Vorbemerkung: Inhaltlicher Zuschnitt

Teil 912-4 konzentriert sich auf Begriffe, die Personen im Facility Management betreffen. Dabei umfasst der Inhalt nicht nur einfache Berufsbezeichnungen, sondern explizit auch Definitionen von Rollen, Funktionen und erforderlichen Qualifikationen. Im FM gibt es eine Vielzahl besonderer Funktionen – etwa Betriebsbeauftragte (für bestimmte Sachgebiete wie Abfall, Gewässerschutz, Strahlenschutz etc.), befähigte Personen (im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung und anderer Arbeitsschutzregelungen, die Prüfungen durchführen dürfen) sowie verantwortliche Personen im technischen Sinne (z. B. verantwortliche Elektrofachkraft).

Teil 4 bildet rund 360 solcher Personen- und Funktionsbegriffe ab, einschließlich Unterscheidungen zwischen natürlichen Personen (Einzelpersonen in einer Rolle) und juristischen Personen (z. B. Betreiberunternehmen, die eine Verantwortung tragen können). Wenn beispielsweise in Regelwerken von einer „verantwortlichen Stelle“ die Rede ist, kann dies ein Unternehmen sein – auch solche Begriffe werden berücksichtigt. Der Zuschnitt ist also umfassend im Hinblick auf die Humanressourcen im FM: von operativen Rollen bis zu Managementfunktionen, jeweils mit ihren rechtlichen oder normativen Anforderungen.

Qualifikationslevel nach DQR (für Governance und Nachweisführung)

Ein besonderes Ordnungsmerkmal in 912-4 ist die Einbindung des Deutschen Qualifikationsrahmens (DQR). Der DQR ordnet formale Bildungs- und Qualifikationsabschlüsse in acht Level ein (1 = niedrig, 8 = höchst). GEFMA 912-4 nutzt diese Niveaustufen, um Rollen nach dem erforderlichen Qualifikationsgrad zu klassifizieren. Dies dient der Governance (Überblick, welche Rollen welches Kompetenzniveau erfordern) und der Nachweisführung (bei Audits kann so überprüft werden, ob die Personen die geforderte Qualifikation besitzen).

Im Glossar sind typischerweise folgende Stufen mit Beispielen dargestellt:

DQR-Level

Qualifizierende Maßnahme (Beispiele)

Typische Bezeichnung (Beispiele)

Prozessrelevanz

1–2

Schulbildung oder einfache Einweisung am Arbeitsplatz

Laie / unterwiesene Person

Darf i. d. R. nur unter Aufsicht tätig werden. Relevanz: Zutrittsfreigaben auf Baustellen, einfache Unterstützertätigkeiten, notwendige Sicherheitsunterweisungen.

3–4

Abgeschlossene Berufsausbildung (Geselle/Facharbeiter)

Fachkundige bzw. befähigte Person

Kann Fachaufgaben eigenständig übernehmen. Relevanz: Durchführung von Prüfungen/Wartungen nach Vorgabe, Einhaltung von technischen Regeln, Erhalt einer Befähigung nach z. B. TRBS (Technische Regel Betriebssicherheit).

5–6

Fortbildung/Studium (z. B. Meister, Techniker oder Bachelorabschluss)

Spezialist / mittleres Führungsniveau in Fachdomäne

Übernimmt erweiterte Verantwortung und Fachaufsicht. Relevanz: Planung und Leitung von FM-Teilbereichen, Verantwortung für Fachgruppen, Sicherstellung der Einhaltung komplexer Vorschriften (z. B. als verantwortliche Elektrofachkraft – Meisterniveau).

7–8

Höherer akademischer Abschluss (Master, Promotion) oder gleichwertige Expertise

Sachverständiger / Expertenlevel

Steht für höchste fachliche Expertise. Relevanz: Erstellung von Gutachten, Übernahme besonderer Verantwortung (z. B. Gefahrgutbeauftragter mit umfassender Prüfung), Interpretationen von unklaren Regelwerksanforderungen, Beratung der Geschäftsführung in speziellen Fragen.

Diese Tabelle zeigt grob, wie der DQR als Raster dient. Im Glossar werden vielen Personenbegriffen die entsprechenden Level zugeordnet, um sofort ersichtlich zu machen, welches Kompetenzniveau etwa ein „befähigter Personen“-Begriff verlangt. Für die Unternehmenspraxis bedeutet das, dass man bei der Stellenbesetzung oder Beauftragung diese Anforderungen transparent hat.

Gliederungsrahmen: facilitybezogene Struktur nach GEFMA 924-1 (Anlehnung an DIN 276:2018-12)

Die Struktur des Personen-Glossars (Teil 4) ist nicht rein alphabetisch, sondern folgt einer facilitybezogenen Gliederung ähnlich Teil 2. Das heißt, die Personenbegriffe sind thematisch unter Oberkategorien gruppiert, die sich an den Bereichen aus GEFMA 924-1 orientieren. Beispielsweise können Kategorien sein: technische Gebäudeausrüstung, gebäudetechnische Sicherheitseinrichtungen, infrastrukturelle Services, kaufmännisches FM etc. Innerhalb dieser Kategorien sind dann die jeweiligen Rollen aufgelistet.

Dieser Ansatz erleichtert die Zuordnung von Rollen zu bestimmten Anlagen- oder Aufgabenbereichen. Wenn etwa ein Betreiber für seine Aufzüge jemanden als Verantwortlichen bestellen muss, findet er im Abschnitt zu „Fördertechnik“ alle relevanten Personenbegriffe wie z. B. Aufzugswärter, befähigte Person für Aufzugsanlagen, Zugangskontrollbeauftragter etc. Ebenso wären im Bereich „Brandschutz“ Begriffe wie Brandschutzbeauftragter, Sachkundiger für Feuerlöscher versammelt. Durch die facilitybezogene Ordnung sieht der Nutzer also sofort, welche Rollen er für welche technischen Bereiche berücksichtigen muss.

DIN 276:2018-12 wird als Anlehnung genannt – diese Norm gliedert Bauwerke und Kosten. Hier dient sie indirekt als Vorlage, um sicherzustellen, dass die Kategorien vollständig und praxisgerecht gewählt sind. GEFMA 912-4 übernimmt diese Logik, um nichts Wesentliches zu vergessen und eine bekannte Struktur zu bieten.

Für jeden Personenbegriff sollten idealerweise folgende Inhalte vorhanden sein:

  • Begriffsdefinition und Rollenbeschreibung: Zunächst wird erklärt, was die Rolle oder Funktion beinhaltet. Dies umfasst meist eine formale Definition aus einem Gesetz oder einer Richtlinie. Gleichzeitig wird das Rollenverständnis umrissen, also welche Verantwortung die Person trägt. Wichtig ist oft auch die Abgrenzung zu ähnlichen Rollen. Zum Beispiel, worin unterscheidet sich ein Sachkundiger von einem Sachverständigen in einem Gebiet, oder was ist der Unterschied zwischen einem Brandschutzbeauftragten und einer verantwortlichen Person nach Baurecht. Solche Klarstellungen helfen dem Anwender, die richtige Rolle auszuwählen.

  • Erforderliche Qualifikation/Befähigung: Hier wird festgehalten, welche Ausbildung oder Zertifizierung die Person haben muss. Oft ist dies durch Gesetz oder Unfallverhütungsvorschriften geregelt (z. B. muss ein Betriebsmittelsachkundiger eine entsprechende Ausbildung plus Erfahrung haben, oder ein befähigte Person im Sinne ArbSchG/TRBS braucht eine spezifische Weiterbildung). Häufig wird dabei der Bezug zum DQR-Level hergestellt (siehe 6.2), z. B. „erfordert mindestens eine Qualifikation auf Niveau 6 (Meister oder gleichwertig)“. Auch falls es formale Befähigungsnachweise gibt (z. B. Prüfungen, Anerkennungen), wird das erwähnt.

  • Fundstellen im Regelwerk: Wie in allen Teilen liefert auch hier das Glossar die Referenzen auf die Rechts- und Normengrundlagen. Bei Personenrollen sind das oft einschlägige Gesetzestexte (Arbeitssschutzgesetz, bestimmte Verordnungen wie die BetrSichV oder AwSV), technische Regeln (z. B. VDI-Richtlinien für bestimmte Beauftragte) oder branchenspezifische Vorgaben. Diese Fundstellen machen transparent, woher die Pflicht oder Empfehlung für diese Rolle stammt und worauf sich ihre Aufgaben stützen.

  • Typische Aufgaben, Verantwortungsumfang und Nachweispflichten: Schließlich wird – soweit möglich – skizziert, was die Person in der Praxis zu tun hat und wofür sie haftet oder verantwortlich zeichnet. Dazu gehört etwa: Muss sie regelmäßige Prüfungen durchführen oder veranlassen? Muss sie der Behörde Meldungen erstatten? Welche Dokumentationen muss sie führen (z. B. Prüfbücher unterschreiben, Unterweisungsnachweise aufbewahren)? Wie gliedert sie sich in die Organisationsstruktur ein (z. B. Stabsfunktion vs. Linie)? Solche Informationen sind wichtig, um die Rolle nicht nur dem Namen nach zu kennen, sondern sie im Betrieb auch korrekt umzusetzen. Außerdem sind sie auditrelevant: Bei einer Überprüfung (z. B. ISO-Audit oder durch Aufsichtsbehörden) kann damit gezeigt werden, dass die Person ihrer Pflichten nachkommt.

Durch diese ausführlichen Inhalte pro Eintrag stellt 912-4 sicher, dass nicht nur der Titel einer Rolle bekannt ist, sondern dass auch ihr Inhalt und Kontext verstanden wird. Das ist entscheidend für die Betreiberverantwortung, da es im FM zahlreiche gesetzliche Pflichten gibt, die an bestimmte „verantwortliche Personen“ delegiert werden müssen.

Prozessverankerung (Soll-Bausteine)- Wichtige Anwendungsfelder sind:

  • Betreiberverantwortung & Compliance-Organisation: Jede Betreiberorganisation sollte eine klare Übersicht (z. B. in Form einer Verantwortlichkeitsmatrix oder eines Organigramms) darüber haben, welche Person welche Rolle inne hat. Die Begriffe aus dem Glossar sollten dabei 1:1 übernommen werden, um Klarheit zu schaffen. Für jede ernannte verantwortliche Person oder jeden Beauftragten sollten die Befähigungsnachweise hinterlegt sein (z. B. Zertifikate, Schulungsnachweise). Teil 912-4 hilft hier, da man anhand des Glossars genau weiß, was von einer Rolle gefordert wird – diese Anforderungen kann man dann bei der Person prüfen (Governance durch HR und FM zusammen).

  • HSE (Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz) / Brandschutz / Security: In all diesen Bereichen sind bestimmte benannte Personen Pflicht (z. B. Sicherheitsfachkraft, Brandschutzbeauftragter, Datenschutzbeauftragter, Werkschutzleiter etc.). Die Verwendung der standardisierten Rollenbegriffe aus dem Glossar in allen Beauftragungen, Ernennungsschreiben und Unterweisungsdokumenten sorgt für Einheitlichkeit. Es verhindert, dass z. B. ein "Sicherheitsbeauftragter" in einem Betrieb etwas anderes meint als im anderen – da alle dieselbe Definition zugrunde legen. Zudem erleichtert es Schulungsplanung: Man kann z. B. gezielt alle „befähigten Personen“ im Unternehmen erfassen und sicherstellen, dass sie ihre jährliche Unterweisung erhalten, da sie einheitlich als solche kategorisiert sind.

  • Dienstleistersteuerung: Oft werden im FM auch externe Dienstleister für bestimmte Verantwortungsrollen oder Fachleistungen herangezogen (z. B. externer Umweltbeauftragter, externer Sachverständiger für Elektro). In Verträgen mit Dienstleistern sollten die Qualifikationsanforderungen und Rollenbezeichnungen daher terminologisch abgesichert sein. Das bedeutet, man schreibt nicht nur „Der Auftragnehmer stellt einen geeigneten Mitarbeiter für XYZ“, sondern nutzt die exakte Glossar-Bezeichnung wie „Der Auftragnehmer hat einen befähigten Personen nach BetrSichV für die Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel zu stellen, der mindestens die Anforderungen gemäß GEFMA 912-4, Begriff XYZ erfüllt.“. Dadurch wird vertraglich klar, welches Profil erwartet wird. Das Glossar dient hier als Referenzwerk, um die Eignung von Personal klar zu beschreiben.

Zusammengefasst unterstützt Teil 4 die FM-Organisation dabei, Verantwortlichkeiten klar zu benennen, regulatorische Vorgaben umzusetzen und die Qualifikation des Personals systematisch nachzuverfolgen. Es schafft Transparenz und beugt Haftungsrisiken vor, weil keine unklaren Begriffe oder Doppelinterpretationen zugelassen werden.

Um das GEFMA 912-Glossar verbindlich in der Organisation zu verankern, sollten mindestens die folgenden Dokumente und Systeme auf seine Terminologie ausgerichtet sein:

  • Dokumente: Alle formalen FM-Dokumente müssen die Glossarbegriffe konsistent verwenden. Dazu zählen insbesondere Leistungsbeschreibungen und Verträge mit Dienstleistern, das Betreiberhandbuch (welches organisatorische Regeln und Pflichten des Betreibers festhält), interne Organisationsanweisungen und Richtlinien im FM, Sicherheits- und Prüfdokumentationen (wie Prüfkonzepte, Wartungspläne, Gefährdungsbeurteilungen) sowie Notfallpläne und ähnliche Unterlagen. In all diesen Dokumenten ist es essenziell, dass Begriffe eindeutig gemäß Glossar definiert sind, um Rechtskonformität und Klarheit sicherzustellen.

  • Systeme: Die wichtigsten IT-Systeme im FM sollten die Glossarstruktur reflektieren. CAFM/CMMS-Systeme (für Asset- und Wartungsmanagement) nutzen Glossarbegriffe für Objektarten, Leistungsarten und Rollen. Service-Management-Systeme oder Ticketing-Systeme greifen auf den Servicekatalog (Glossar 912-3) zurück. Datenbanken für Rollen/Qualifikationen – falls vorhanden – basieren auf Glossar 912-4, um z. B. Stellenprofile und Schulungsbedarfe abzuleiten. Und schließlich sollten Dokumentenmanagement-Systeme (DMS) bzw. Wissensdatenbanken, in denen FM-Dokumente abgelegt sind, mit standardisierten Metadaten (Kategorien, Stichworte) aus dem Glossar versehen werden. Nur so wird ein unternehmensweites einheitliches Verständnis und Auffinden von Informationen erreicht.

Diese Mindest-Integrationspunkte stellen sicher, dass sowohl in der analogen Welt (Dokumente) als auch in der digitalen Welt (Systeme) die Sprache des FM-Glossars gesprochen wird.

Governance & Pflege (Change-Control)

Die Einführung eines solch umfassenden Glossars erfordert eine klare Governance und regelmäßige Pflege, um aktuell und wirksam zu bleiben.

Dazu sind mehrere Rollen und Regeln festzulegen:

  • Rollen für das Glossarmanagement: Es sollte einen Glossar-Verantwortlichen (Owner) geben, meist angesiedelt in der FM-Governance oder im Qualitätsmanagement des Unternehmens. Diese Person/Stelle überwacht die Einhaltung der Glossarvorgaben und entscheidet über Änderungen oder Ergänzungen. Daneben bieten sich fachliche Kuratoren für einzelne Bereiche an: etwa je einen Experten aus dem Technischen Gebäudemanagement (TGM), Infrastrukturellen GM (IGM), Kaufmännischen FM (KFM) und HSE, die dafür sorgen, dass in ihrem Bereich spezielle Begriffe korrekt abgebildet sind und neue Entwicklungen (z. B. geänderte Normen) ins Glossar einfließen. Schließlich braucht es Systemverantwortliche (für CAFM, DMS etc.), die sicherstellen, dass die Systeme die Glossardaten konsistent nutzen (z. B. keine eigenmächtigen Namenskreationen von Anwendern zugelassen werden).

  • Regeln und Werkzeuge: Eine Synonymliste sollte geführt werden, um erlaubte Übersetzungen oder alternative Begriffe festzuhalten, wie in Abschnitt 3.5 beschrieben. Ferner ist eine strikte Abkürzungsdisziplin zu wahren: Abkürzungen von Glossarbegriffen (z. B. „BMA“ für Brandmeldeanlage) dürfen nur verwendet werden, wenn sie eindeutig und allgemein gebräuchlich sind; idealerweise werden sie ebenfalls im Glossar vermerkt. Mapping-Tabellen zwischen den Teilen des Glossars sind hilfreich: Beispielsweise eine Zuordnungstabelle, die zeigt, welcher Eintrag in 912-1 welchem Facility-Eintrag in 912-2 oder Service-Eintrag in 912-3 entspricht, sofern es da Entsprechungen gibt. So bleibt das Gesamtbild konsistent und man kann schneller navigieren. Und nicht zuletzt muss ein Versionsmanagement etabliert werden: Da die GEFMA-Richtlinien in Abständen aktualisiert werden, muss nach Veröffentlichung einer neuen Ausgabe (hier z. B. 2021-04) intern geprüft und dokumentiert werden, dass man nun auf dem neuesten Stand ist. Ältere Fassungen sind zu archivieren und bei Änderungen in der neuen Ausgabe (z. B. neuen Begriffen oder geänderten Definitionen) muss entschieden werden, wie diese in bestehenden Dokumenten und Systemen nachgeführt werden (Change Control).

Diese Governance-Elemente stellen sicher, dass das Glossar nicht an Verbindlichkeit verliert. Jeder weiß, wer verantwortlich ist, es gibt klare Prozesse für Änderungen (keine ad-hoc-Anpassungen durch Einzelne) und die Integrität des Systems (terminologische Konsistenz) bleibt gewahrt.

Qualitätssicherung (Audit- und Vertragsfestigkeit)- Mögliche Prüfkriterien und Maßnahmen sind:

  • Eindeutige Zuordnung: Bei Audits sollte stichprobenartig kontrolliert werden, ob Begriffe in Dokumenten eindeutig einer Fac-ID oder Serv-ID zugeordnet werden können (wo relevant). Beispielsweise: In einem Wartungsvertrag wird der Begriff „Aufzugsanlage“ genutzt – entspricht dieser genau dem Glossarbegriff mit passender Fundstelle? Oder im Rollenverzeichnis steht „Elektrofachkraft (verantwortlich)“ – ist das Glossar-konform? Jede Leistung und jede Anlage im Vertrag sollte einem standardisierten Begriff zuzuordnen sein.

  • Fundstellenbezug vorhanden: Es wird geprüft, ob bei kritischen Begriffen die Herleitung aus Regelwerken belegbar ist. Im Idealfall verweist das Dokument an passender Stelle auf das Glossar bzw. dessen Fundstelle. Sollte es zu Unstimmigkeiten kommen, kann man so zeigen, dass man sich an allgemein anerkannte Definitionen gehalten hat.

  • Widerspruchsfreiheit: Die Gesamtheit der verwendeten Begriffe wird dahingehend geprüft, ob sie widerspruchsfrei ist. Das heißt, es dürfen sich keine konkurrierenden Begriffe für dieselbe Sache im Umlauf befinden (z. B. einmal „Facility Manager“ und anderswo „Objektmanager“ für dieselbe Rolle, ohne klaren Bezug). Auch dürfen nicht zwei verschiedene Definitionen für den gleichen Begriff in unterschiedlichen Dokumenten existieren. Einheitlichkeit steht an oberster Stelle.

  • Konsistente Rollen-/Qualifikationszuordnung: Bei der Betrachtung von Stellenbeschreibungen, Organigrammen und Schulungsplänen wird überprüft, ob die Personenrollen gemäß Glossar und mit passenden Qualifikationsleveln zugeordnet sind. Wenn etwa jemand als „Sachkundiger für Druckbehälter“ benannt ist, sollte nachweislich die Person die entsprechende Ausbildung hat und der Begriff in allen Unterlagen gleich verwendet wird.

Für die Nachweisführung im Ernstfall (z. B. Vertragsstreit oder Behördenaudit) ist es von Vorteil, wenn man direkt aus dem Glossar zitieren kann. Wo das Wortlaut-Feld genutzt wurde (Teil 1), kann man diese Originaldefinitionen anführen, um zu belegen, dass man Begrifflichkeiten genau so verstanden und umgesetzt hat, wie es die Norm oder Regel vorgibt. In anderen Fällen reicht eine knappe Paraphrase plus Verweis auf die Fundstelle, um dem Prüfer zu zeigen, dass man regelkonform agiert. Wichtig ist: Das Glossar wird so zum integralen Bestandteil der Qualitätssicherung – es schafft Transparenz, Nachvollziehbarkeit und Professionalität nach innen wie nach außen.

Zielbild: „Controlled Vocabulary“ als Wissensbasis

In Zeiten der Digitalisierung sollte das GEFMA 912-Glossar nicht nur als Buch im Regal stehen, sondern als strukturierte Wissensbasis digital zur Verfügung stehen. Das angestrebte Zielbild ist ein vollständig erfasster Controlled Vocabulary, d. h. ein kontrolliertes Vokabular, das in Datenbanken oder Wissensmanagementsystemen hinterlegt ist. Diese Glossardatenbank würde jeden Begriff als Datensatz enthalten, inklusive der Beziehungen: Index nach Begriff (alphabetisch durchsuchbar), Verknüpfungen zu Fac-ID (für Anlagenbegriffe), zu Serv-ID (für Leistungsbegriffe) und zu Rollen/Qualifikationen (für Personenbegriffe), sowie den hinterlegten Fundstellen. Im Prinzip entspricht dies der im Abschnitt 2.2 beschriebenen Datenstruktur.

Eine solche digitale Wissensbasis ermöglicht vielfältigen Nutzen: Sie kann in CAFM-Systeme integriert werden, in Intranets als Nachschlageportal dienen oder auch externen Partnern freigeschaltet werden, um die gemeinsame Sprache sicherzustellen. Außerdem legt ein Controlled Vocabulary die Grundlage für jegliche Art von Automatisierung und KI-Nutzung, weil maschinelle Systeme damit eindeutig verstehen, was mit einem Fachbegriff gemeint ist.

Abfrage- und Antwortlogik (für KI-gestützte FM-Prozesse)

Wenn KI-Systeme (z. B. Chatbots, digitale Assistenten oder semantische Suchmaschinen) im FM eingesetzt werden, sollte die Logik ihrer Wissensabfrage genau auf das Glossar abgestimmt sein.

Das bedeutet:

  • Priorisierung der richtigen Quelle: Wird eine Definition oder Erklärung zu einem FM-Begriff erfragt, sollte das System zunächst immer auf GEFMA 912-1 zugreifen, da dort die Kern-Definition und Fundstelle hinterlegt ist. Handelt es sich um eine spezifischere Frage, z. B. in welchem Kontext ein Begriff in Bezug auf Anlagen steht, sollte zusätzlich 912-2 konsultiert werden; bei Leistungsbegriffen entsprechend 912-3 und bei Rollenbegriffen 912-4. Die KI sollte also je nach Themengebiet automatisch den passenden Teil priorisieren, um die bestmögliche Antwort zu generieren.

  • Standardisiertes Antwortformat: Damit die Ausgaben der KI konsistent und für den Nutzer wertvoll sind, empfiehlt es sich, ein festes Schema für Antworten festzulegen. Beispielsweise: „Begriff XYZ“ – Definition: …; Zuordnung: (Angabe, ob es sich um einen Facility-Begriff, Service oder Personenbegriff handelt, ggf. mit ID und Einordnung); Fundstelle: (kurzer Hinweis auf Norm/Regelwerk, z. B. „laut DIN ABC, Kapitel soundso“); Hinweise zur Prozessanwendung: (evtl. 1 Satz, wofür der Begriff wichtig ist oder was zu beachten ist). Dieses Format lehnt sich an die Struktur des Glossars an und stellt sicher, dass ein Fragesteller aus der KI-Antwort gleich mehrere Informationen ziehen kann – nämlich die Definition selbst, den Kontext (wo gehört der Begriff hin) und die Quelle bzw. praktische Bedeutung. Gerade in FM-Prozessen, wo es auf Präzision ankommt, ist so ein strukturiertes Antwortverhalten der KI wünschenswert.

Durch eine derartig konzipierte Abfrage- und Antwortlogik wird das Glossar effektiv in die digitalen Prozesse eingebunden. Es sorgt dafür, dass auch neue Mitarbeiter oder externe Partner, die vielleicht eine KI-gestützte Wissenssuche nutzen, immer die offiziellen Begriffe und Erklärungen erhalten, wie sie im Unternehmen gelten.

Compliance-Hinweis (prozessual)

Bei aller Automatisierung muss man auch darauf achten, die Spielregeln bezüglich der Verwendung von Originaltexten („Wortlaut“) und geschützten Inhalten einzuhalten. Das Glossar enthält ja – vor allem in Teil 1 – originalgetreue Auszüge aus Normen und Gesetzen. Solche Inhalte sind urheberrechtlich bzw. lizenzrechtlich sensibel. Daher gilt für die Nutzung in KI-Antworten oder generell in digitaler Kommunikation: Originale Wortlaut-Passagen sollten nur sehr gezielt und sparsam verwendet werden, nämlich dann, wenn sie für das Verständnis unverzichtbar sind. Eine KI sollte diese daher nur in Ausschnitten zitieren und stets den Zweckbezug wahren (etwa: „laut Arbeitsstättenrichtlinie ASR XY gilt: Zitat…“). Im Zweifelsfall – insbesondere wenn längere Passagen relevant wären – ist es besser, auf die Fundstelle zu verweisen und den Inhalt in eigenen Worten kurz zusammenzufassen. Dies gewährleistet, dass keine Urheberrechtsverletzungen passieren und dass der Kontext erhalten bleibt (eine Normpassage kann, aus dem Zusammenhang gerissen, leicht missinterpretiert werden, was man vermeiden möchte). Als Prozessregel kann man festhalten: Der Wortlaut aus dem Glossar dient intern als Referenz und Schulungsgrundlage. In externen Kommunikationen oder KI-Ausgaben hingegen sollte bevorzugt paraphrasiert oder nur sehr knapp zitiert werden, immer mit Hinweis auf die Quelle. So bleibt man regelkonform und wahrt dennoch die Autorität der Aussage, indem man klarstellt, worauf sie basiert.