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FM-Solutionmaker: Gemeinsam Facility Management neu denken

Rahmenvertrag

Facility Management: Organisationsentwicklung

Rahmenvertrag

Rahmenvertrag über die Erbringung

von Beratungsleistungen im Facility Management

Zwischen
.
.
- im Folgenden "Auftraggeberin (AG) " genannt -

und der FM-Connect.com Network GmbH
Am Altenfeldsdeich 16
25371 Seestermühe
- im Folgenden "Auftragnehmerin (AN)" genannt

wird nachfolgender Rahmenvertrag geschlossen:


1. Präambel

(1) Ziel dieses Vertrages ist es, zwischen der AG und der AN einheitliche vertragliche Regelungen auf dem Gebiet der Beratungsdienstleistungen im Facility Management zu schaffen.
(2) Zur Reduzierung des Risikos der AG wird die AN die Beratungsleistungen modular aufbauen und so strukturieren, dass die AG diese sofort umsetzen kann. Gleichzeitig wird die AN die ganzheitliche Betrachtung des FM der AG im Auge haben.
(3) Die bestellte Beratung der AG strebt eine Aufwandsreduzierung bei der AG, insbesondere durch Standardisierung an.
(4) Die Beratung erfolgt chancen- und erlösorientiert und unter Anwendung moderner Standards und Prozesse,
(5) Es soll ein hoher Nutzwert für die AG erzielt werden.
(6) Die Beratungsleistungen des Facility Management Consulting umfassen die unabhängige Beratung der Stabsfunktion in organisatorischer, technischer, wirtschaftlicher und soweit zulässig, in rechtlicher Hinsicht.
(7) Die Beratung wird neutral durchgeführt ohne gleichzeitige Wahrnehmung von Dienstleistungsaufgaben oder Lieferleistungen von Produkten.
(8) Es erfolgt die strikte Wahrung der Vertraulichkeit in Bezug auf schutzwürdige Interessen der AG.

2. Vertragspartner und Vertragshierarchie

(1) Die Vertragsparteien dieses Vertrages sind die AG und die AN. Die Leistungen der AN können für alle mit der AG verbundenen Unternehmen erbracht werden.
(2) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Vertragsparteien finden keine Anwendung.

3. Vertragsgegenstand

(1) Hauptvertragsgegenstand ist jeweils die Fortentwicklung des FM bei der AG. Dies erfolgt beispielsweise durch Erstellung von
a. Funktionalen Anforderungen,
b. Leistungsbeschreibungen,
c. Geschäftsprozessen,
d. FM- Fachkonzepten unterschiedlicher FM- Produkte,
e. Komplette Ausschreibungen,
f. Optimierung von vorhandenen Verträgen u.a.m.
entsprechend des jeweils bestellten Moduls.

(2) Schwerpunkte sind:
(a) die Objektorganisation (mehrere Beteiligte mit diversen Verknüpfungen, Neuordnung des Facility Management)
(b) die Funktionsinhalte (mehrere unterschiedliche Nutzungsarten mit gegenseitigen Abhängigkeiten)
(c) die Objekt- / Gebäudekomplexität (nutzungsbedingte Gebäudetypologie)
(d) der Technisierungsgrad (überdurchschnittliche Ausstattung mit Technischen Anlagen)
(e) die Terminvorgabe (Beratungsablauf unter angemessenem Termindruck)
(f) die Dokumentation (thematisch gegliedert).

4. Leistungsverpflichtung der AN

(1) Die AN erbringt im Rahmen des vereinbarten bzw. abgerufenen Umfangs nachhaltige und individualisierte Beratungsleistungen durch Beachtung der Spezifika und der Performanceerwartungen der AG.
(2) Die AN wird die Stärkung der AG als Betreiberin im FM durch Förderung der Organisationsentwicklung (insbesondere bezüglich stimmiger an- und nachweisender Dokumentation) verfolgen.
(3) Die AN wird die DIN EN 15221 mit den Teilen 1-7 als normativen Rahmen zugrunde legen und deren
a. Begriffe und Prozesse
b. Strukturen und klassifizierten FM- Produkte,
c. Richtlinien bei der Ausarbeitung von Verträgen
d. und Maßstäbe für das Qualitätsmanagement,
e. sowie Benchmarking
auf die Belange der AG anwenden.

5. Leistungsbild

Das Leistungsbild des Facility Management Consulting umfasst die nachfolgend aufgeführten Projektphasen I und II.

5.1 Projetphase I (Basiskonzept)
(1) Das Ziel des Basiskonzeptes ist u. a., Optimierungspotenziale aufzudecken, Verbesserungsmöglichkeiten in den Soll- Zielen zu beschreiben, um den Nachweis einer Optimierung in einem späteren Soll- Ist - Vergleich zu ermöglichen.
(2) Es bildet die Grundlage für die Festlegung des künftigen Projektumfangs, hat jedoch noch keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder konkrete Lösungsansätze.

5.1.1 Klären der Aufgabenstellung

In Zusammenarbeit zwischen AN und AG wird die konkrete Aufgabenstellung erstellt, sodass der Rahmen für die nächsten Themen einvernehmlich und klar beschrieben ist.

Die Aufgabenstellung ist so aufzubauen, dass sie die notwendigen Leistungen auch der Projektphase II (Punkt 5.2) bereits enthält, wenngleich diese nicht immer auch beauftragt werden.

5.1.2 Durchführen der Ist- Analyse
(1) Da die Beratung die Kenntnis des Ist-Zustandes voraussetzt, fließen in einem ersten Schritt vorhandene Daten ein,
a. die die bestehende Bewirtschaftung beschreiben,
b. aus bereits erarbeiteten Grundleistungen der Projektentwicklung
c. oder aus einem Benchmarking bzw. einer Bestandsbewertung einfließen (AG- Unterlagen).
(2) Diese werden bewertet und in einen Maßnahmenkatalog mit ggf. erforderlichen Optimierungsvorschlägen als Entscheidungsgrundlage eingebracht.
(3) Zur Verfügung gestellte Bestandsdaten und die eingesetzten Informationstechnologien werden auf Plausibilität überprüft. Des Weiteren erfolgt eine Bewertung der derzeitigen Bewirtschaftungsorganisation.
(4) Weiterhin kann sich eine Ist-Analyse auf strukturierte Interviews mit ausgewählten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern unterschiedlicher Organisationseinheiten stützen.
(5) In dieser Phase der Untersuchung wird festgestellt, welche Aufgaben und Leistungen von den einzelnen Organisationseinheiten erbracht werden. Zu unterscheiden ist, welche Kern- und FM- Aufgaben wahrgenommen und mit welcher Leistungsintensität diese erbracht werden. Die gesamte bestehende Organisationsform wird so analysiert und dargestellt.
(6) Im Ergebnis werden die derzeitigen Kosten, Leistungen, Organisationseinheiten und Informationstechnologien in allen untersuchten Bereichen des Facility Management - bezogen auf das Beratungsmodul - transparent nach DIN EN 15221-ff dargestellt.
(7) Falls der Betriebsrat wegen mitbestimmungspflichtiger Fragen einzubeziehen ist, muss dies von der AG sichergestellt werden.

5.1.3 Erstellen der Grobkostenanalyse
(1) Auf Grundlage der vorhandenen Kostenzuordnungen und Kostenrechnungen werden die Kosten für die einzelnen Organisationseinheiten und Aufgabengebiete dargestellt. Ebenso werden die Verteilungsschlüssel der Kostenerfassung und Kostenzuordnung analysiert.
(2) Weitere Analysen erfolgen hinsichtlich der Kostenentwicklung in den letzten Jahren mit Darstellung von möglichen Kostentreibern.

5.1.4 Ableiten der Optimierungspotenziale bzw. Nutzenprognose
(1) Auf Grundlage der Grobkostenanalyse werden Optimierungspotenzial(e) und Vorschläge zur deren Hebung unter Berücksichtigung der Auswirkungen dieser Verbesserungen unterbreitet. Ein grober Kosten-/Nutzenvergleich hilft der AG, weiterführende Projektentscheidungen zu treffen.
(2) Eine Entscheidung für Optimierungsmaßnahmen sollte aber nicht allein von Kosten abhängig gemacht werden. Mithin dienen Verbesserungsmaßnahmen der Exkulpation, der Risikobegrenzung und der Qualitätssicherung im Kerngeschäft.

5.1.5 Aufstellen des Terminrahmens
(1) Die Umsetzung von Optimierungspotenzial(en) erfordert einen mit allen Projektbeteiligten abgestimmten Terminrahmen und die Terminverfolgung durch die Projektleitung.
(2) Der Terminrahmen beinhaltet
a. die Arbeitspakete,
b. einschließlich deren Aufwände,
c. sowie die Meilensteine.

5.1.6 Festlegen der Zieldefinition
(1) Nach Vorlage des Basiskonzeptes durch die AN sind die Diskussionspunkte einer eingehenden Erörterung mit den Projektverantwortlichen der AG zu unterziehen. Nach Abschluss der Stellungnahmen ist von der AN das endgültige Basiskonzept mit den Zieldefinitionen zu erstellen.
(2) Die verschiedenen Maßnahmen werden nach Dringlichkeit und Wichtigkeit eingestuft, die für die Umsetzung beteiligten Organisationseinheiten benannt und der Umsetzungszeitraum festgelegt.
(3) Falls die Aufgaben zugleich Change- Charakter tragen, muss die AG dies rechtzeitig einplanen und innerbetrieblich abstimmen (z.B. Berücksichtigung der Mitbestimmung).

5.1.7 Zusammenstellen der Ergebnisdokumentation
(1) Die Ergebnisse des Basiskonzeptes werden von der AN als Präsentation der AG vorgestellt. Die Präsentation beinhaltet alle Ausgangsbedingungen, Teilschritte und -ziele sowie die Ergebnisse.
(2) Die Ergebnisdokumentation bildet den Leitfaden (ggf. das Projekthandbuch) für das weitere Facility Management. Zur Dokumentation und Weitergabe der Informationen und Daten innerhalb der Organisation dienen geeignete Informationssysteme und Datenbanken.

5.2 Projektphase II (Umsetzungskonzept bzw. -begleitung )
(1) Die Projektphase II ist die konkretisierte Fortführung der Ergebnisse aus Phase I.
(2) Sie ist nicht immer Bestandteil eines Auftrages, jedoch im Sinne einer Schätzung bzw. Konkretisierung auf Basis der Ergebnisse der Phase I in Zielrichtung einer Umsetzungsempfehlung zu bearbeiten und in die Abschlusspräsentation informativ zu integrieren.
(3) Die Projektphase II betrifft das jeweils durch die AG bestellte Modul der Beratungsleistung.

5.2.1 Festlegen der Beratungsleistung(en)
(1) Die jeweils benötigte Beratungsleistung kann die AG aus Anhang 1 "Liste der Beratungsleistungen" auswählen bzw. sie wird anhand der Phase I empfohlen.
(2) Sie übergibt diese Wünsche an die AN. Diese sendet die Liste mit Tagessätzen/Preisen versehen, zurück.
(3) Zur Vermeidung von Wiederholungen bei Mehrfachbeauftragung und zur näheren Erläuterung von Beratungsinhalten über diesen Vertragstext hinaus können Abstimmungen erfolgen. Diese sind seitens der AN ausdrücklich gewünscht.
(4) Nach erfolgter Klärung, genügt eine schriftliche formlose Beauftragung durch den AG der jeweiligen Beratungsleistung und die Gegenzeichnung des AN - vorausgesetzt, dieser Rahmenvertrag zwischen AG und AN ist wirksam.

5.2.2 Ableiten der Projektorganisation
(1) Die Beratung erfolgt im Rahmen eines Projektes. Je nach Umfang des Projektes und damit verbundener Konsequenzen, wie z. B. Umstrukturierungen, ist eine durch- und umsetzungsfähige Projektorganisation (DIN 69901) erforderlich.
(2) Die Projektorganisation regelt die zeitliche und räumliche Abwicklung aller Aktivitäten und ihre wechselseitigen Abhängigkeiten, wie:
a. Aufbau eines Entscheidungsmanagements
b. Führen von Erledigungslisten
c. Erstellung/Fortschreibung der Pflichtenhefte und Projektterminpläne
d. Zusammenwirken zwischen den Projektbeteiligten
e. Regelabläufe der Verfahren für Ausschreibungen und Vergaben, Rechnungslegung und Zahlungsanweisungen.
f. Vorgehensweisen bei Freigaben von Berichten mit Empfehlungen zur weiteren Abwicklung des Projektes.

5.2.3 Analyse der Aufbauorganisation
(1) Die Aufbauorganisation (meist statische, hierarchischen Strukturen) und die mit dieser einhergehende Ablauforganisation werden im Kontext der Unternehmensorganisation untersucht. Dies sind hauptsächlich:
a. Organigramme (Unternehmenshierarchie),
b. Abteilungsstrukturen,
c. Stellenplan,
d. räumliche Verteilung (Niederlassungen, Standorte)
e. und gegebenenfalls auch Schnittstellen zu verbundenen Unternehmen (Tochter-, Mutter- oder Partnerfirmen).
(2) Es wird untersucht ob,
a. das Unternehmen sämtliche strategisch- taktischen und operativen Facility Management- Leistungen (gem. DIN EN 15221-1) selbst ausführt,
b. die operativen Aufgaben an externe Unternehmen vergibt,
c. das Unternehmen weder strategisch-taktische noch operative Leistungen ausführt, jedoch einen Kompetenzkern behält, der die Leistungen der ausführenden Firmen im engen Verbund mit dem FM- Berater überwacht,
d. das gesamte strategisch-taktische und operative Facility Management an externe Berater und Dienstleister vergeben wird.
(3) Daraufhin erfolgt die Feststellung des Umfangs der für das Facility Management projektrelevanten Abteilungen und Unternehmensteile, ferner die Untersuchung der Struktur der Entscheidungs- und operativen Ebenen, sowie der Entscheidungs- und Zeichnungsbefugnisse von (FM-) Mitarbeitern.
(4) Dies stellt einen sehr wichtigen Bestandteil der Analyse dar, da es für die Projektorganisation entscheidend ist, in welcher Hierarchieebene die FM- Entscheidungen verbindlich getroffen werden.
(5) Die vorgenannten Ausführungen sind im Kontext einer Planungsbeeinflussung (von der Idee eines Neubaus bis zu dessen Übergabe) analog anzuwenden.
(6) Zur detaillierten Analyse gehört die Prüfung der bestehenden FM- Ablauforganisationen (Entscheidungen, Leistungserstellung, Workflows usw.). Untersucht werden:
a. Entscheidungswege,
b. Ablaufe,
c. Informationsflüsse,
d. Arbeitszeitregelungen und Betriebsvereinbarungen
e. Arbeitsanweisung
f. Maßnahmen zur Überwachung von Soll-/ Ist- Vergleichen
g. Fähigkeit zur Verbesserung bei Organisations- und Qualitätsdefiziten.
(7) Weiterhin werden die die jeweilige Verantwortung, die Kompetenzen und Schnittstelle definiert, die die bestehende Bewirtschaftung beschreiben (aus bereits erarbeiteten Grundleistungen der Projektentwicklung oder aus einem Benchmarking).
(8) Das Ergebnis der Analyse ist die Feststellung von Optimierungspotenzialen in der Unternehmensorganisation sowie die Festlegung einer geeigneten Organisationsform für das Zusammenwirken der Aufbauorganisation des Unternehmens und der FM- Organisation (z.B. Linien-, Matrix- oder Projektorganisation).
(9) Vorhandenen Redundanzen und Überlagerungen in der Bearbeitung von Leistungen des Facility Management werden ausgeräumt und Synergien im Unternehmen genutzt.



5.2.4 Durchführen der Kostenbewertung

(1) Zur Ermittlung des wirtschaftlichen Vorteils einer Optimierungsmaßnahme werden Ist-Kosten mit der Kostenprognose verglichen. Die Aufwendungen z.B. für Beratung usw. sind einzurechnen (Aufwand/Nutzen).
(2) Die Gliederung erfolgt i.d.R. nach den Kostengruppen gem. DIN 18960 (Betriebskosten).
(3) Bei Neubauvorhaben ist bereits in der Planungsphase ist sicherzustellen, dass durch die bauliche Gestaltung und technische Ausführung (ggf. mit höheren Investitionskosten) die Kosten für die Bewirtschaftung optimiert werden. Eine Nutzungskostenrechnung ist vom Planer zu verlangen bzw. selbst durchzuführen.
(4) Die Kostenermittlung wird dokumentiert:
a. Nach jeder Planungsphase
b. mit Hinweis auf die Randbedingungen und getroffenen Annahmen
c. den Hinweis auf den jeweiligen Streubereich der Ergebnisse.

5.2.5 Zusammenstellen der Ergebnisdokumentation
(1) Die Anforderungen an die Ergebnisdokumentation werden analog DIN 69901 festgelegt.
(2) Hierzugehören:
a. ausgewählte, wesentliche Daten über Organisation, Mitteleinsatz,
b. Lösungswege,
c. Ablauf und erreichte (Zwischen-) Ziele.
d. Statusbericht(e),
e. Abschlussbericht für die Projektstufe, ggf. Pflichtenheft für die Weiterführung.
(3) Nach der Zusammenstellung der Dokumente erfolgt eine Besprechung mit der AG zwecks Bestätigung. Darauf aufbauend werden die wichtigsten Aufgaben der nächsten Projektstufe besprochen.

5.3 Wichtige Beratungsthemen des Rahmenvertrages
(1) Die AG kann anhand der Thementabelle gem. Anhang 1 ihre gewünschten Beratungsthemen auswählen und vereinbaren. Es gelten die im Rahmenvertrag vereinbarten Regelungen für jedes Einzelthema.
(2) Es ist der AN vorbehalten, wenn sinnvoll. Themen inhaltlich im Kontext zu bearbeiten, wenn die "Leistungsnähe" dies erlaubt.
(3) Die Konkretisierung der Untersuchungsobjekte wird im Rahmen der jeweiligen Aufgabenfestlegung vorgenommen.

6. Leistungsverpflichtung der AG

(1) Die AG hat dafür Sorge zu tragen, dass der AN alle für die Ausführung ihrer Tätigkeit notwendigen Unterlagen rechtzeitig vorgelegt werden, ihr diesbezüglich alle Informationen erteilt werden und die AN von allen relevanten Vorgängen und Umständen in Kenntnis gesetzt wird. Dies gilt auch für Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit der AN bekannt werden.
(2) Die AG muss Ressourcen für das jeweilige Projekt in Abstimmung mit der AN zur Verfügung stellen und ihre Kontroll- und Beurteilungsfunktion zeitnah wahrnehmen.

7. Vergütung

(1) Die AN erhält für ihre Tätigkeit eine Vergütung entsprechend Bestellung(en).
(2) Anhang 1 des Rahmenvertrages kann auf Wunsch bezüglich einer durch die AG zu bestimmenden Auswahl von Leistungen durch die AN auf Basis von Aufwandeinschätzungen entsprechend der hierzu notwendigen AG-Infos mit Preisen versehen werden.
(3) Die Vergütungssätze, Sach- und Nebenkosten (z.B. Reisekosten) gelten zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer.
(4) Die Rechnungen werden nach ordnungsgemäßem Rechnungseingang bei der AG innerhalb von 21 Tagen netto zur Zahlung fällig. Monatliche Teilrechnungen in angemessener Höhe sind zugelassen.
(5) Mit der Vergütung gemäß der Absätze 1 und 2 sind alle Leistungen der AN nach diesem Vertrag abgegolten.

8. Laufzeit, Kündigung

(1) Der Vertrag tritt zum in Kraft und endet mit der Erbringung aller in Zusammenhang mit dem genannten Projekt in Auftrag gestellten Leistungen. Das Vertragsverhältnis endet, ohne dass es des ausdrücklichen Ausspruchs einer Kündigung bedarf.
(2) Eine Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt ( 314 BGB).
(3) Die AG kann, abgesehen von sonstigen gesetzlichen Bestimmungen, das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn die Voraussetzungen für die Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens gegeben sind bzw. ein diesbezüglicher Antrag gestellt wurde. Die AG ist hiervon unverzüglich Mitteilung zu machen.

9. Eigentums- und Nutzungsrechte

(1) Sämtliche, individuell für die AG von der AN hergestellte Arbeitsergebnisse wie z. B. Studien, Konzepte, Auswertungen, Planungsunterlagen, Programm-Material (Individual-Software und Individualanpassungen an Standard-Software) einschließlich zugehöriger Dokumentation, Datenbanken, Berichte, Zeichnungen und ähnliche Materialien, die gemäß dem vereinbarten Leistungsumfang in schriftlicher, maschinenlesbarer und/oder anderer Darstellungsform von der AN erstellt werden, sind Exklusivmaterial. Standard-Unterlagen und dazugehörige Dokumentation sowie nicht individuell für die AG hergestellte Arbeitsergebnisse zählen nicht hierzu und sind Nicht-Exklusivmaterial.
(2) Die AG erhält das zeitlich und räumlich unbefristete sowie unwiderrufliche Recht, Exklusivmaterial für konzerninterne Zwecke einzusetzen, zu vervielfältigen, zu bearbeiten sowie mit anderem Material zu verbinden.
(3) Für Nicht-Exklusivmaterial räumt die AN der AG ein nicht ausschließliches, zeitlich unbegrenztes Recht zur Nutzung ein.

10. Vertrauliche Informationen/ Referenzen

(1) Die Vertragspartner werden wesentliche und nicht allgemein bekannte Angelegenheiten des anderen Vertragspartners vertraulich behandeln.
(2) Die AN ist verpflichtet, unverzüglich nach Beendigung der Zusammenarbeit oder von Einzelverträgen sämtliche Exklusiv-Materialien, die er erstellt hat bzw. ihm im Rahmen seiner Tätigkeit zur Kenntnis gelangt sind, übergeben oder übermittelt worden sind an die AG herauszugeben und zu vernichten.
(3) Die AN wird Unterauftragnehmer, wenn die Leistungserbringung durch diese von der AG genehmigt wurde, entsprechend verpflichten.
(4) Die Vertraulichkeitsvereinbarung gilt auch über die Laufzeit des Vertrages hinaus.

11. Datenschutz

Werden für die AG personenbezogene Daten verarbeitet oder genutzt, gilt Folgendes:
(1) Die AN darf die Daten nur im Rahmen der vertraglich festgelegten Weisungen der AG erheben, verarbeiten oder nutzen. Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Datenverarbeitung ist die AG verantwortlich. Ist die AN der Ansicht, dass eine Weisung gegen geltende Datenschutzbestimmungen verstößt, hat sie die AG unverzüglich darauf hinzuweisen.
(2) Die AN verpflichtet sich zur Einhaltung der für die Datensicherheit erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen entsprechend des Bundesdatenschutzgesetzes (Anlage zu 9 BDSG).
(3) Die AN verpflichtet sich, bei der Verarbeitung personenbezogener Daten nur Personal einzusetzen, welches schriftlich auf das Datengeheimnis nach 5 BDSG verpflichtet ist und über die Regelungen zum BDSG sowie sonstigen datenschutzrechtlichen Vorgaben angemessen belehrt wurde. In den Fällen besonders geregelter Datenverarbeitung (z.B. Telekommunikation, Personenversicherungen) sind die spezifischen gesetzlichen Regelungen zur Schulung und Verpflichtung zu beachten.
(4) Die AN ist verpflichtet, die Grundsätze ordnungsgemäßer Datenverarbeitung zu beachten, zu dokumentieren und ihre Einhaltung zu überwachen.
(5) Die AN ist verpflichtet, der AG jederzeit Auskünfte zu erteilen, soweit ihre Daten und Unterlagen betroffen sind. Nicht mehr erforderliche Daten sind bei der AN unverzüglich zu löschen.
(6) Die AN hat die AG bei datenschutzrechtlich relevanten Störungen und Unregel-mäßigkeiten sowie entsprechenden Prüfungsergebnissen von Aufsichtsbehörden unverzüglich zu informieren.
(7) Unterauftragnehmer dürfen zur Datenverarbeitung nur mit ausdrücklicher vorheriger Einwilligung der AG beauftragt werden. Die vertraglichen Vereinbarungen zwischen der AN und Unterauftragnehmern sind so zu gestalten, dass sie den Bestimmungen des Verhältnisses zwischen der AG und der AN entsprechen. Sie haftet für die Erfüllung der zwischen der AN und der AG vereinbarten Normen.
(8) Die AG erhält ein uneingeschränktes Prüfungsrecht bezüglich der ordnungsgemäßen Realisierung der zuvor genannten Vereinbarungen und Maßnahmen.
(9) Die AN wird darauf achten, dass bei der Durchführung der Datenschutzmaßnahmen negative Auswirkungen auf die Geschäftstätigkeit der AG vermieden werden.

12. Unterauftragnehmer/ Personaleinsatz

(1) Die Leistungserbringung hat grundsätzlich durch die AN bzw. von Personen, die in einem festen Arbeitsverhältnis zu ihm stehen oder Partner bei FM-Connect.com sind, zu erfolgen. Eine Leistungserbringung durch Unterauftragnehmer bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung durch die AG.
(2) Werden von der AN Unterauftragnehmer herangezogen, so erfolgt die Beauftragung dieser Firmen ausschließlich durch Kay Meyer. Ein Vertragsverhältnis zwischen der AG und den Unterauftragnehmern wird hierdurch nicht begründet.
(3) Die AN hat dafür Sorge zu tragen, dass diese Unterauftragnehmer bei der Leistungserbringung die Regelungen dieses Vertrages z. B. für Verschwiegenheit oder Datenschutz berücksichtigen und in keiner Weise die Zusammenarbeit beeinträchtigen.
(4) Die Unterauftragnehmer können jegliche vertragliche Ansprüche nur gegenüber der AN geltend machen.
(5) Sollte ein Unterauftragnehmer seinen Verpflichtungen nicht nachkommen, trägt die AN hierfür die Verantwortung.
(6) Die Vertragspartner sind für die Beaufsichtigung und die Ausübung des Weisungsrechts der von ihnen eingesetzten eigenen Mitarbeiter und der Mitarbeiter ihrer Unterauftragnehmer allein verantwortlich

13. Liefer- und Leistungsort

(1) Als jeweiligen Liefer- und/ oder Leistungsort für die von der AN zu erbringenden Lieferungen und/oder Leistungen vereinbaren die Parteien Hamburg.
(2) Die Termine für die jeweils von der AN zu erbringenden Lieferungen und/ oder Leistungen sind verbindlich.
(3) Erkennt die AN, dass die festgelegten Termine und Fristen nicht eingehalten werden können, so wird sie die AG unverzüglich unter Darlegung der für die Verzögerung ausschlaggebenden Gründe informieren

14. Haftung

Sofern in diesem Vertrag nichts Abweichendes geregelt ist, gelten die gesetzlichen Regelungen

15. Beitritt, Vertragsübertragung

Zum Beitritt dieses Vertrages sind nur verbundene Unternehmen im Sinne der 15 ff. AktG der AG berechtigt. Die AG ist berechtigt, Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag und den Einzelverträgen (auch bezüglich einzelner Lieferungen und Leistungen) ohne Zustimmung der AN an verbundene Unternehmen im Sinne der 15 ff AktG zu übertragen. Jede weitere teilweise oder vollständige Übertragung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag und den Einzelverträgen kann nur mit Einwilligung des anderen Vertragspartners erfolgen. Die Einwilligung darf nicht unbillig verweigert werden.

16. Change of Control

(1) Die AN hat dafür einzustehen, dass ihre gegenwärtigen Gesellschafterverhältnisse während der Vertragslaufzeit unverändert bleiben. Bei einer Änderung der Gesellschafterverhältnisse oder einem "Change of Control" ist die AN verpflichtet, die AG rechtzeitig vor Eintritt eines solchen Umstandes zu informieren.
(2) Ein "Change of Control" bei der AN tritt ein, wenn die Kontrolle über die Firma von einer anderen Person übernommen wird. Kontrolle ist das Halten von mindestens 30 Prozent der Stimmrechte an der Firma. Dabei erfolgt eine Zurechnung von Stimmrechten entsprechend 30 des Gesetzes zur Regelung von öffentlichen Angeboten zum Erwerb von Wertpapieren und von Unternehmensübernahmen.
(3) Sollte Interessen der AG durch eine Veränderung der Gesellschafterverhältnisse oder einem "Change of Control" beeinträchtigt sein, nehmen die Parteien unverzüglich Gespräche auf, wie eine Beeinträchtigung dieser Interessen verhindert werden kann. Sollten nicht innerhalb von vier Wochen nach Beginn der entsprechenden Gespräche oder nach Eintritt des betreffenden Umstandes eine Einigung erfolgt sein, ist die AG berechtigt, sämtliche Einzelverträge entschädigungslos fristlos und mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Das Kündigungsrecht besteht frühestens ab Eintritt des betreffenden Umstandes.

17. Rechtliche Aspekte der Beratungstätigkeit

Eine rechtliche Beratung ist mit der Tätigkeit der AN nur dann verbunden, wenn sie der AG eine Rechtsberatung ausdrücklich angeboten und separat ausgewiesen hat.

Soweit rechtliche Aspekte im Rahmen der Auftragserfüllung durch die AN angesprochen werden sollten, erfolgt dies im ausdrücklichen Einvernehmen der Parteien lediglich in dem Umfange, in dem sie als Nebenleistung im Zusammenhang mit dem der erbrachten Leistung zugrunde liegenden Berufs- und Tätigkeitsbild als Berater im Facility Management gehört.

18. Nebenabreden, Salvatorische Klausel

(1) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Das Gleiche gilt für den Fall, dass der Vertrag eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am Nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben würden, sofern sie bei Abschluss des Vertrages diesen Punkt bedacht hätten.
(2) Änderungen und zusätzliche Vereinbarungen zu diesem Vertrag sowie Kündigungserklärungen bedürfen der Schriftform, dies gilt ebenfalls für die Änderung und den Verzicht des Schriftformerfordernisses. Das gleiche gilt für Erklärungen, für welche in diesem Vertrag Schriftform vorgesehen ist. E-Mails genügen nicht der Schriftform im Sinne dieses Vertrages und seiner Bestandteile.
(3) Dieser Vertrag unterliegt dem Recht Deutschlands unter Ausschluss der Bestimmungen, die auf andere Rechtsordnungen verweisen.
(4) Gerichtsstand ist Hamburg.



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