Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen
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Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (GefStoffV) – Übersicht für das Facility‑Management
Die Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung – GefStoffV) ist die zentrale deutsche Rechtsnorm für den sicheren Umgang mit gefährlichen Stoffen. Sie verfolgt das Ziel, Menschen und Umwelt vor substanzbedingten Schädigungen zu schützen, indem sie Regeln zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, Vorgaben für Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten und Beschränkungen für die Herstellung und Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe enthält. Für das Facility‑Management (FM) bedeutet dies, dass Eigentümer, Betreiber und Arbeitgeber verpflichtet sind, Gefahrstoff‑Informationen (z. B. Etiketten und Sicherheitsdatenblätter) einzuholen, Gefährdungsbeurteilungen zu erstellen und zu dokumentieren, technische und organisatorische Schutzmaßnahmen umzusetzen, mit Auftragnehmern zu kooperieren (insbesondere bei Bau‑ und Instandhaltungsarbeiten) und besondere Regeln zu karzinogenen Stoffen, Asbest, Bioziden, Brand‑ und Explosionsgefahren sowie anderen spezifischen Risiken einzuhalten. Das geltende Recht wurde zuletzt durch die Novelle vom Dezember 2024 an die aktuellen EU‑Anforderungen angepasst. Dabei wurden insbesondere psychische Belastungen durch Gefahrstoffexpositionen in die Gefährdungsbeurteilung einbezogen und neue Mitwirkungs‑ und Informationspflichten für Personen geschaffen, die Arbeiten an Gebäuden oder technischen Anlagen veranlassen.
- Rolle
- Gefahrstoff‑Information
- Gefährdungsbeurteilung
- Schutzmaßnahmen
- Anforderungen
- Verbote
- Vollzugsbestimmungen
- Ordnungswidrigkeiten
- Anhänge
- Anwendung
Abschnitt 1 – Ziel, Geltungsbereich und Definitionen (§§ 1–2) - § 1 Ziel und Geltungsbereich
Zweck: Artikel 1 der GefStoffV beschreibt das Ziel der Verordnung: Menschen und Umwelt sollen vor substanzbedingten Schäden geschützt werden, insbesondere durch (1) Regelungen zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung gefährlicher Stoffe und Gemische, (2) Maßnahmen zum Schutz von Beschäftigten und anderen Personen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen und (3) Beschränkungen der Herstellung und Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe, Gemische und Erzeugnisse. Diese Zielsetzung ist für alle FM‑Prozesse relevant, vom Umgang mit Reinigungs‑ oder Wartungschemikalien bis hin zu Energieanlagen, Werkstätten, Laboratorien, Abfallbehandlung, Betankung oder Notstromversorgung. Facility‑Management‑Systeme sollten ihre Chemikalien‑Sicherheitsrichtlinien ausdrücklich mit diesem Schutzziel verknüpfen.
Geltungsbereich: Die Verordnung gilt für das Inverkehrbringen gefährlicher Stoffe und Gemische sowie für Tätigkeiten, bei denen Beschäftigte Gefährdungen durch solche Stoffe ausgesetzt sind oder sein können. Sie erfasst auch innerbetriebliche Transporttätigkeiten. Bestimmte Bereiche (etwa private Haushalte oder der Bergbau) sind ausgenommen, soweit spezielle Vorschriften bestehen. Mit der Novelle 2024 wurde der Adressatenkreis ausgeweitet: Auch Personen, die Arbeiten an Gebäuden oder technischen Anlagen veranlassen, müssen Gefahrstoffinformationen zusammentragen und weitergeben. Für FM bedeutet dies, dass Betreiber und Auftraggeber von Bau‑ oder Instandhaltungsarbeiten die GefStoffV regelmäßig anwenden müssen, es sei denn, eine eindeutige Ausnahme greift.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Der Begriff „Gefahrstoff“ wird sehr weit gefasst. Er umfasst gemäß Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung:
Gefährliche Stoffe und Gemische im Sinne der CLP‑Verordnung (physikalische, gesundheitliche oder umweltgefährdende Eigenschaften).
Explosive Stoffe, Stoffe/Gemische/Erzeugnisse, aus denen bei der Herstellung oder Verwendung gefährliche Stoffe entstehen können, sowie Stoffe mit physikalisch‑chemischen, chemischen oder toxischen Eigenschaften, die die Sicherheit und Gesundheit gefährden, auch wenn sie nicht klassifiziert sind.
Alle Stoffe mit einem Arbeitsplatzgrenzwert.
Für das FM bedeutet dies, dass nicht nur etikettierte Produkte (z. B. Reinigungs‑ oder Wartungsmittel), sondern auch Schweißrauche, Lösemitteldämpfe, Staubbelastungen, Dieselabgase, alternde Dämmstoffe oder Heizöltanks als Gefahrstoffe einzustufen sind, sofern sie Gefährdungen hervorrufen. Die Definitionen von „Stoff“, „Gemisch“, „Erzeugnis“, „Lieferant“ etc. entsprechen den Begriffsbestimmungen der CLP‑Verordnung; FM darf diese Eigenschaften nicht eigenmächtig umdeuten. Die Verordnung definiert zudem umweltgefährliche Stoffe als solche, die die ökologische Balance oder Umweltbestandteile gefährden; dies betrifft u. a. Kühlmittel, Kraftstoffe und wassergefährdende Reinigungsmittel.
Abschnitt 2 – Gefahrstoff‑Information (§§ 3–5, 5a)
Abschnitt 2 stellt sicher, dass zuverlässige Informationen als Grundlage für die Gefährdungsbeurteilung und die Schutzmaßnahmen verfügbar sind.
Überblick über die Paragrafen
§ 3 Gefahrenklassen: Ein Stoff, ein Gemisch oder ein Erzeugnis gilt als gefährlich, wenn es die Kriterien der CLP‑Verordnung erfüllt. § 3 listet die Gefahrenklassen (physikalische, gesundheitliche, ökologische) und verweist auf die zugehörigen Piktogramme. FM‑Teams nutzen diese Einstufungen, um Gefahrstoffe in Inventaren zu kategorisieren und Maßnahmen zu priorisieren.
§ 4 Einstufung, Kennzeichnung, Verpackung: Gefährliche Stoffe und Gemische müssen gemäß CLP eingestuft, gekennzeichnet und verpackt werden. Sicherheitsdatenblätter (SDS) und Etiketten müssen in deutscher Sprache bereitgestellt werden. Für Biozid‑Produkte und polychlorierte Biphenyle (PCB) gelten Zusatzregeln. Für das FM bedeutet dies, dass alle gelagerten und verwendeten Chemikalien – auch umgefüllte Behälter – korrekt etikettiert sein müssen und dass deutsche SDS an Arbeitsplätzen und in Lagerbereichen vorliegen.
§ 5 Sicherheitsdatenblatt und andere Informationspflichten: Lieferanten müssen ein SDS gemäß Artikel 31 und Anhang II der REACH‑Verordnung bereitstellen. Wenn kein SDS erforderlich ist, sind andere Informationen nach Artikel 32 REACH bereitzustellen. Die Abschnitte 15–16 des SDS müssen wissenschaftliche Erkenntnisse und TRGS zum Beispiel zu karzinogenen, mutagenen und reproduktionstoxischen Gefahren berücksichtigen. FM‑Verantwortliche müssen eine aktuelle SDS‑Bibliothek pflegen und nutzen diese Dokumente als primäre Grundlage für Gefährdungsbeurteilungen, Kennzeichnungen und Notfallpläne.
§ 5a Besondere Mitwirkungs‑ und Informationspflichten des Veranlassers: Mit der Novelle 2024 wurde klargestellt, dass Personen, die Arbeiten an Gebäuden oder technischen Anlagen veranlassen, vor Beginn der Arbeiten das Bau‑ und Nutzungsgeschichte recherchieren müssen, um bekannte oder vermutete Gefahrstoffe (insbesondere Asbest) zu identifizieren. Diese Informationen sind schriftlich oder elektronisch an den Auftragnehmer weiterzugeben. Für das FM ist daher ein Verfahren erforderlich, um Informationen über schadstoffhaltige Baustoffe (Asbest, PCB, PAK etc.) zu sammeln und vor der Auftragserteilung in Form von Informationsblättern oder Arbeitserlaubnissen bereitzustellen.
Abschnitt 3 – Gefährdungsbeurteilung und Grundpflichten (§§ 6–7) - § 6 Informationssammlung und Gefährdungsbeurteilung
Die Gefährdungsbeurteilung für Gefahrstoffe ist integraler Bestandteil der allgemeinen Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz. Der Arbeitgeber muss feststellen, ob bei Tätigkeiten Gefahrstoffe verwendet, freigesetzt oder gebildet werden, und alle damit verbundenen Sicherheits‑ und Gesundheitsgefahren bewerten. Dabei sind folgende Informationsquellen zu berücksichtigen:
Gefährliche Eigenschaften der Stoffe sowie Lieferanteninformationen (SDS und Kennzeichnung).
Art, Ausmaß und Dauer der Exposition über alle Aufnahmepfade (Inhalation, Hautkontakt, Verschlucken).
Möglichkeiten der Substitution durch weniger gefährliche Stoffe oder Verfahren.
Arbeitsbedingungen, Prozessbeschreibungen und Mengen.
Arbeitsplatzgrenzwerte, biologische Grenzwerte und Wirksamkeit vorhandener Schutzmaßnahmen.
Ergebnisse präventiver arbeitsmedizinischer Vorsorge.
Seit der Novelle 2024: potenzielle psychische Belastungen durch Gefahrstoffexpositionen sind als Teil der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen.
Die Gefährdungsbeurteilung muss dokumentiert werden, bevor Tätigkeiten beginnen. Die Dokumentation umfasst identifizierte Gefahren, Ergebnisse der Substitutionsprüfung, geplante Schutzmaßnahmen (einschließlich zusätzlicher Maßnahmen bei Überschreitung von Grenzwerten), Begründungen für Abweichungen von anerkannten Regeln und Nachweise über die Wirksamkeit der Maßnahmen. Eine Liste der verwendeten Gefahrstoffe mit Verweis auf die jeweiligen SDS gehört dazu. Diese Dokumente sind regelmäßig zu überprüfen und zu aktualisieren, vor allem bei Änderungen im Prozess oder nach Unfällen.
§ 7 Grundpflichten
Voraussetzung für Tätigkeiten: Arbeiten mit Gefahrstoffen dürfen erst beginnen, wenn eine geeignete Gefährdungsbeurteilung vorliegt und die erforderlichen Schutzmaßnahmen umgesetzt wurden. FM‑Verfahren sollten daher explizit verbieten, ohne freigegebene Gefährdungsbeurteilung zu starten.
Substitution und Maßnahmenhierarchie: Der Arbeitgeber muss gefährliche Stoffe oder Verfahren durch weniger gefährliche Alternativen ersetzen, sofern dies technisch möglich ist. Schutzmaßnahmen sind entsprechend der Hierarchie anzuwenden: emissionsarme Prozesse, technische kollektive Maßnahmen (z. B. Lüftung, Einhausung), organisatorische Maßnahmen und erst dann persönliche Schutzausrüstung. FM‑Planung und ‑Betrieb sollten diese Hierarchie widerspiegeln und Substitutionsentscheidungen dokumentieren.
Überwachung und Wartung: Technische Schutzmaßnahmen müssen regelmäßig, mindestens alle drei Jahre, auf Funktion und Wirksamkeit geprüft und dokumentiert werden. Bei Änderungen der Arbeitsbedingungen oder neuen Erkenntnissen ist die Gefährdungsbeurteilung unverzüglich zu aktualisieren.
Abschnitt 4 – Schutzmaßnahmen (§§ 8–15) - §§ 8–9 – Allgemeine und zusätzliche Schutzmaßnahmen
§ 8 Allgemeine Schutzmaßnahmen: Der Arbeitgeber muss für alle Tätigkeiten mit Gefahrstoffen Mindeststandards schaffen, darunter:
Geeignete Arbeitsplatzgestaltung und Arbeitsorganisation.
Bereitstellung geeigneter Arbeitsmittel und Wartungsverfahren.
Begrenzung der Zahl der exponierten Personen sowie der Expositionsdauer und ‑höhe.
Hygienemaßnahmen (z. B. Verbot von Essen/Trinken im Gefahrstoffbereich, saubere Aufenthaltsräume).
Begrenzung der vorgehaltenen Gefahrstoffmengen auf das erforderliche Minimum, sichere Aufbewahrung in verschließbaren und gekennzeichneten Behältern, getrennt von Lebensmitteln.
Verwendung emissionsarmer Arbeitsverfahren, sichere Abfallentsorgung und klare Kennzeichnung aller Stoffe und Leitungen.
Diese allgemeinen Maßnahmen bilden die Basis für jedes FM‑Arbeitsverfahren mit Gefahrstoffen und sollten in Standard‑Arbeitsanweisungen und Arbeitserlaubnissen verankert sein. Sie gelten auch für Dienstleister und Fremdfirmen.
§ 9 Zusätzliche Schutzmaßnahmen: Wenn die allgemeinen Maßnahmen nicht ausreichen, müssen zusätzliche Maßnahmen festgelegt werden. Dies ist insbesondere der Fall, wenn Arbeitsplatzgrenzwerte oder biologische Grenzwerte überschritten werden, wenn Stoffe stark hautresorptiv sind oder wenn für den Stoff kein Grenzwert existiert, aber inhärente Gefahren vorliegen. Der Arbeitgeber hat in solchen Fällen zu prüfen, ob der Prozess in einem geschlossenen System durchgeführt werden kann; andernfalls sind technische Lüftung, Abscheidung an der Quelle, zeitliche Begrenzung und individuelle Schutzmaßnahmen bereitzustellen. Bei Überschreitung von Grenzwerten ist unverzüglich eine neue Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und es sind sofort zusätzliche Maßnahmen (z. B. Atemschutz) bereitzustellen. Kontaminierte Arbeitskleidung muss getrennt gelagert und gereinigt werden, und gefährdete Bereiche dürfen nur durch notwendiges Personal betreten werden.
§§ 10–10a – CMR‑Stoffe und Expositionsdokumentation
§ 10 Besondere Schutzmaßnahmen für CMR‑Stoffe der Kategorien 1A/1B: Für Tätigkeiten mit als krebserzeugend, erbgutverändernd oder reproduktionstoxisch eingestuften Stoffen (CMR‑Kategorien 1A/1B) muss der Arbeitgeber ein risikobezogenes Maßnahmenkonzept erstellen, das darauf abzielt, das Risiko auf ein Minimum zu reduzieren. Dieses Konzept umfasst die Ermittlung der Exposition durch Messungen, die Abgrenzung von Gefahrenbereichen mit Warn‑ und Verbotsschildern, die Anwendung anerkannter Verfahren und ggf. die Verkürzung der Expositionszeiten mit obligatorischer persönlicher Schutzausrüstung. Bei erhöhten Expositionen darf die abgesaugte Luft nicht in den Arbeitsbereich zurückgeführt werden. Die Novelle 2024 hat das Konzept der risikoorientierten Maßnahmen (Ampel‑Modell) aus der TRGS 910 ausdrücklich übernommen; Schutzmaßnahmen müssen nun abhängig von den Risikostufen niedrig (grün), mittel (gelb) oder hoch (rot) festgelegt werden. Reproduktionstoxische Stoffe werden nun ebenfalls als CMR‑Stoffe behandelt, sodass für sie die gleichen zusätzlichen Maßnahmen gelten.
§ 10a Expositionsverzeichnis und Informationspflichten: Arbeitgeber müssen ein Register führen, in dem alle Beschäftigten erfasst werden, die Tätigkeiten mit CMR‑Stoffen der Kategorien 1A/1B ausführen, einschließlich Angaben zur Dauer und Höhe der Exposition. Dieses Register ist aufzubewahren und dient im Falle späterer Erkrankungen als Nachweis. Bei hoher Exposition ist die zuständige Behörde innerhalb von zwei Monaten zu informieren und ein Aktionsplan vorzulegen.
§§ 11–11a – Asbestbezogene Verbote und Anforderungen
§ 11 Verwendungs‑ und Tätigkeitsbeschränkungen für Asbest: Die Gewinnung, Verarbeitung und Wiederverwendung asbesthaltiger Materialien (> 0,1 Masse‑%) ist grundsätzlich verboten. Nur zugelassene Tätigkeiten (z. B. Abbruch‑ und Sanierungsarbeiten) dürfen unter strengen Bedingungen ausgeführt werden. FM‑Verantwortliche müssen Asbest‑haltige Bauteile als streng regulierte Gefahrstoffe betrachten; Schleifen, Schneiden oder Entfernen ohne anerkannte Verfahren ist unzulässig.
§ 11a Anforderungen an Arbeiten mit Asbest: Vor Beginn von Arbeiten sind Asbestrisiken im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln. Firmen benötigen Fachkunde und häufig eine behördliche Genehmigung; Arbeiten müssen der Behörde mindestens eine Woche vorher angezeigt werden. Die 2024er‑Novelle legalisiert unter bestimmten Voraussetzungen Tätigkeiten der „funktionalen Instandhaltung“ mit asbesthaltigen Materialien im Risikobereich gering bis mittel (z. B. Schlitze fräsen in asbesthaltigem Putz), sofern anerkannte emissionsarme Verfahren angewandt werden. Das Risiko wird mittels Ampel‑Modell (≤ 10 000 Fasern/m³ = gering, 10 000–100 000 Fasern/m³ = mittel, > 100 000 Fasern/m³ = hoch) beurteilt. Hohe Risiken erfordern weiterhin strenge Anforderungen und werden nur von spezialisierten Fachfirmen durchgeführt. Es besteht eine Informations‑ und Mitwirkungspflicht des Veranlassers: Auftraggeber müssen dem Unternehmen Baujahr, Nutzungsgeschichte und bekannte Schadstoffbelastungen mitteilen. Qualifikationsanforderungen für Beschäftigte (Sachkunde) wurden erweitert; für einige Branchen gelten Übergangsfristen.
§§ 12–15 – Physikalisch‑chemische Risiken, Störungen, Information und Kooperation
§ 12 Besondere Schutzmaßnahmen gegen physikalisch‑chemische Einwirkungen: Arbeitgeber müssen auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung Maßnahmen treffen, um Explosionen und Brände zu vermeiden oder deren Auswirkungen zu minimieren. Dies umfasst die Vermeidung gefährlicher Konzentrationen, das Ausschalten von Zündquellen und die Begrenzung der Auswirkungen von Explosionen und Bränden. FM‑Betriebe müssen ihre Explosionsschutzdokumente (ATEX) abstimmen, Gefahrenzonen festlegen und geeignete Lüftungs‑ und Notfallkonzepte vorhalten.
§ 13 Betriebsstörungen, Unfälle und Notfälle: Der Arbeitgeber muss Notfallmaßnahmen im Voraus planen und in regelmäßigen Abständen Übungen durchführen. Bei einem Vorfall sind Beschäftigte umgehend zu informieren, Auswirkungen zu begrenzen und der Normalbetrieb wiederherzustellen. Erste‑Hilfe‑Ausrüstung, Warn‑ und Kommunikationssysteme sowie Informationen für interne und externe Rettungskräfte müssen bereitstehen.
§ 14 Information und Unterweisung der Beschäftigten: Arbeitgeber müssen verständliche schriftliche Betriebsanweisungen bereitstellen, die Angaben zu vorhandenen Gefahrstoffen, geeigneten Schutzmaßnahmen und Notfallverhalten enthalten. Die Beschäftigten sind vor Aufnahme der Tätigkeit und mindestens jährlich mündlich zu unterweisen. Dokumentation über Zeitpunkt und Inhalte der Unterweisung ist erforderlich. Für Tätigkeiten mit CMR‑Stoffen müssen Beschäftigte und ihre Vertretungen zusätzlichen Einblick erhalten und über erhöhte Expositionen informiert werden.
§ 15 Kooperation zwischen Unternehmen: Wenn mehrere Unternehmen am selben Arbeitsplatz tätig sind, müssen sie gemeinsam die Gefährdungsbeurteilung nach § 6 durchführen, Schutzmaßnahmen abstimmen und einen Koordinator benennen. Auftraggeber dürfen nur Unternehmen beauftragen, die über die erforderliche Fachkunde verfügen. FM‑Projekte sollten daher gemeinsame Baustellenregelungen, Austausch von SDS und Gefährdungsbeurteilungen sowie Koordinationsbesprechungen vorsehen.
Abschnitt 4a – Anforderungen an den Einsatz von Bioziden und Begasungen (§§ 15a–15h)
Die GefStoffV enthält einen eigenen Abschnitt zu Biozidprodukten und Begasungen, da diese im Gebäudebetrieb häufig vorkommen (z. B. Schädlingsbekämpfung, Desinfektion von Lüftungsanlagen, Begasung von Lager‑ oder Silobereichen).
§ 15a Verwendungsbeschränkungen: Biozide dürfen nicht angewendet werden, wenn zu erwarten ist, dass die Anwendung Menschen, Nichtzielorganismen oder die Umwelt schädigt. Nutzer müssen den Einsatz auf das notwendige Minimum beschränken, Nutzen und Risiken abwägen, alternative Verfahren prüfen, Produkte nur bestimmungsgemäß verwenden und alle Bedingungen der Zulassung einhalten. Diese Vorgaben gelten auch für private Haushalte.
§ 15b Allgemeine Anforderungen: Vor dem Einsatz eines Biozids hat der Arbeitgeber zu prüfen, ob die Bedingungen des § 15a eingehalten werden, Möglichkeiten der Substitution zu bewerten und eine Gefährdungsbeurteilung nach § 6 durchzuführen. Maßnahmen richten sich nach der Maßnahmenhierarchie; nachhaltige Nutzung ist zu berücksichtigen. Für bestimmte Anwendungen (z. B. Begasungen) ist dokumentierte Sachkunde erforderlich.
§ 15c Besondere Anforderungen für bestimmte gefährliche Biozide: Für besonders gefährliche Biozidgruppen oder wenn eine Zulassung die Verwendung auf fachkundige Anwender beschränkt, sind Erst‑ und Wiederverwendungen der zuständigen Behörde anzuzeigen. Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass nur Personen mit anerkannter Sachkunde die Produkte anwenden. FM‑Leitungen sollten daher die Qualifikation von Schädlings‑ und Desinfektionsfirmen überprüfen und Anzeigepflichten einhalten.
§§ 15d–15h Begasung, Dokumentation, Transport‑ und Schiffeinheiten: Begasungen bedürfen einer behördlichen Genehmigung und unterliegen strengen Planungs‑, Anzeige‑, Überwachungs‑ und Dokumentationsanforderungen. Es gelten besondere Vorschriften für Begasungen in Transport‑ und Lagereinheiten sowie auf Schiffen. Für FM bedeutet dies, dass Begasungen von Räumen, Silos oder Containern ausschließlich von zugelassenen Dienstleistern unter formellem Genehmigungsverfahren durchgeführt werden dürfen.
Abschnitt 5 – Verbote und Beschränkungen (§§ 16–17)
§ 16 Beschränkungen der Herstellung und Verwendung: Die GefStoffV verweist auf die EU‑Chemikalienverordnung REACH. Herstellung und Verwendung bestimmter Stoffe, Gemische und Erzeugnisse sind durch Artikel 67 und Anhang XVII der REACH‑Verordnung sowie durch nationale Bestimmungen verboten oder beschränkt. Anhang II der GefStoffV enthält zusätzliche nationale Beschränkungen (u. a. für aromatische Amine, Metallbearbeitungsflüssigkeiten, biobeständige Fasern und besonders gefährliche Karzinogene). Im FM müssen Beschaffungsprozesse sicherstellen, dass solche Stoffe möglichst nicht eingesetzt werden oder dass die Bedingungen der Beschränkungen eingehalten werden.
§ 17 Nationale Ausnahmen von REACH‑Beschränkungen: Unter bestimmten Bedingungen sind nationale Ausnahmen möglich, z. B. für Chloralkali‑Elektrolyseanlagen mit Chrysotildiaphragmen oder für die Restaurierung historischer Bauten mit bleihaltigen Farben. Diese Ausnahmen sind eng begrenzt und erfordern sorgfältige Prüfung; FM‑Verantwortliche sollten sie nur unter rechtlicher Beratung anwenden.
Abschnitt 6 – Vollzugsbestimmungen und Ausschuss für Gefahrstoffe (§§ 18–20)
§ 18 Behördliche Mitteilungen: Arbeitgeber müssen der zuständigen Behörde unverzüglich schwere Unfälle, Betriebsstörungen oder Erkrankungen melden, die im Zusammenhang mit Tätigkeiten mit Gefahrstoffen stehen. Auf Verlangen sind auch die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung, Angaben zu Tätigkeiten und Exponierten sowie zu verantwortlichen Personen und Schutzmaßnahmen vorzulegen.
§ 19 Amtliche Ausnahmen, Anordnungen und Befugnisse: Behörden können auf Antrag Ausnahmen von den §§ 6–15 gewähren, wenn die Anwendung dieser Vorschriften im Einzelfall zu unverhältnismäßiger Härte führen würde und der Schutz der Beschäftigten weiterhin gewährleistet ist. Der Arbeitgeber muss umfangreiche Nachweise über Mengen, Tätigkeiten, betroffene Beschäftigte und geplante Schutzmaßnahmen vorlegen. Zudem können die Behörden Anordnungen zur Durchsetzung der Verordnung erlassen.
§ 19a Anerkennung ausländischer Qualifikationen: Die Verordnung enthält Regeln zur Anerkennung von Qualifikationen aus dem Ausland für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen. Bei der Beauftragung ausländischer Firmen (z. B. Asbest‑Sanierung) müssen FM‑Verantwortliche sicherstellen, dass die Qualifikationen anerkannt sind.
§ 20 Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS): Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales richtet den Ausschuss für Gefahrstoffe ein. Er besteht aus Vertretern der Arbeitgeber, Gewerkschaften, Länderbehörden, Unfallversicherungsträger und Wissenschaft. Aufgaben des AGS sind u. a. die Ermittlung des Standes von Wissenschaft und Technik, die Erarbeitung von Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) und die Festlegung von Grenzwerten. Die Einhaltung der TRGS wird als Erfüllung der GefStoffV angesehen. FM‑Organisationen sollten daher die einschlägigen TRGS (z. B. TRGS 400 Gefährdungsbeurteilung, TRGS 500 Schutzmaßnahmen, TRGS 519 Asbest) als technischen Standard anwenden.
Abschnitt 7 – Ordnungswidrigkeiten, Straftatbestände und Übergangsregelungen (§§ 21–25)
Die GefStoffV definiert zahlreiche Tatbestände, die bei Nichtbeachtung als Ordnungswidrigkeit oder Straftat geahndet werden. Dazu zählen u. a.: fehlende oder falsche Meldungen an Behörden, unzureichende Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung, Missachtung von Aufbewahrungs‑ und Unterweisungs‑pflichten und Verstöße gegen spezielle Anforderungen (z. B. fehlende Schutzkleidung bei Arbeiten mit CMR‑Stoffen oder Asbest). Für das FM bedeutet dies, dass Compliance‑Lücken nicht nur arbeits‑ und haftungsrechtliche Folgen haben, sondern auch Bußgelder und strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können. Die Verordnung enthält außerdem Übergangsregelungen, die Fristen für die Umsetzung neuer Anforderungen (z. B. Erweiterung der Sachkunde) festlegen.
Anhang I – Besondere Vorschriften für bestimmte Gefahrstoffe und Tätigkeiten
Der Anhang I enthält detaillierte Regeln, die für bestimmte Gefahrstoff‑Gruppen oder Tätigkeiten gelten und im FM bei Projektplanungen und Betrieb beachtet werden müssen:
Brand‑ und Explosionsgefahren: Technische Vorgaben für die Auslegung von Anlagen mit brennbaren/explosiven Stoffen (z. B. Lageranlagen, Spritzräume, Batterieräume); Regeln zur Vermeidung von Zündquellen, zur Lüftung und zu Notfallmaßnahmen. FM‑Verantwortliche müssen diese Vorgaben in Explosionsschutzdokumenten berücksichtigen.
Staubförmige Gefahrstoffe: Zusätzliche Anforderungen für stauberzeugende Tätigkeiten wie Schneiden, Schleifen oder den Umgang mit Pulvern; Pflichten zur Staubabsaugung und Begrenzung der inhalierbaren Staubbelastung.
Asbest: Konkrete Vorgaben für die Gefährdungsbeurteilung, zugelassene Verfahren, Anzeige‑ und Qualifikationspflichten; diese ergänzen §§ 11 und 11a und sind bei FM‑Sanierungs‑ und Instandhaltungsarbeiten maßgeblich.
Biozidprodukte und Begasung mit Biozid‑ oder Pflanzenschutzmitteln: Technische und organisatorische Anforderungen für hochgefährliche Biozidanwendungen und Begasungen; diese Anhangsbestimmungen konkretisieren Abschnitt 4a.
Ammoniumnitrat: Anforderungen für Lagerung und Handhabung (wichtig für Düngemittellager oder Sprengstoff‑Anwendungen).
Anhang II – Besondere Beschränkungen
Anhang II enthält ergänzende nationale Beschränkungen für bestimmte Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, darunter:
Aromatische Amine: Weitgehende Verbote für 2‑Naphthylamin, 4‑Aminobiphenyl, Benzidin und 4‑Nitrobiphenyl.
Metallbearbeitungsflüssigkeiten und Korrosionsschutzmittel: Bedingungen für den Einsatz bestimmter Kühlschmierstoffe und Korrosionsschutzprodukte; FM‑Werkstätten müssen sicherstellen, dass nur zulässige Produkte verwendet werden.
Biobeständige Fasern: Anforderungen für künstliche Mineralfasern, die ähnlich wie Asbest wirken können; es sind emissionsarme Produkte zu wählen und Entsorgungsregeln zu beachten.
Besonders gefährliche Karzinogene: Zusätzliche Beschränkungen für hochgefährliche Karzinogene; FM‑Organisationen sollten diese Stoffe möglichst meiden.
Anhang III – Besondere Anforderungen für organische Peroxide
Anhang III definiert Begriffe und technische Anforderungen für Tätigkeiten mit organischen Peroxiden. Dazu gehören risikobasierte Einstufungen, geeignete Lager‑ und Handlingvorschriften sowie die Einholung von Gutachten der Bundesanstalt für Materialforschung und ‑prüfung, wenn erforderlich. Im FM ist der Anhang relevant, wenn organische Peroxide in Instandhaltung oder Materialverarbeitung eingesetzt werden (z. B. bei bestimmten Harzsystemen).
Anwendung des Rahmens im Facility‑Management
Ein FM‑System kann die Struktur der GefStoffV direkt in seine interne Dokumentation übertragen:
Politik und Geltungsbereich: Eine Chemikalien‑Sicherheitsrichtlinie, die sich an Abschnitt 1 orientiert, definiert Schutzziele, Anwendungsbereich und Verantwortlichkeiten. Sie sollte explizit auch psychische Belastungen durch Gefahrstoffexpositionen und die Pflichten von Auftraggebern einschließen.
Chemikalieninventar und Informationsmanagement: Gemäß Abschnitt 2 müssen alle Gefahrstoffe inventarisiert, etikettiert und mit aktuellen SDS versehen sein. Für jedes Gebäude oder jede technische Anlage sollte die Bau‑ und Nutzungsgeschichte dokumentiert werden, um potenzielle Schadstoffbelastungen (z. B. Asbest) vor Auftragsvergabe zu ermitteln.
Gefährdungsbeurteilung: Die Prozesse der Gefährdungsbeurteilung sollten sich an Abschnitt 3 orientieren. Dazu gehören strukturierte Erhebung von Stoffinformationen, Prüfung von Substitutionsmöglichkeiten, Bewertung der Exposition (inkl. psychischer Belastungen), Erstellung von Maßnahmenplänen und Dokumentation. FM‑Risikoanalysen müssen alle Tätigkeiten abdecken – von der Laborarbeit über das Schweißen bis zur Reinigungsdienstleistung – und sollen mit anderen Arbeitsschutzrisiken verzahnt sein.
Standardarbeitsanweisungen und Arbeitserlaubnisse: Abschnitt 4 und 4a bilden die Grundlage für allgemeine und zusätzliche Schutzmaßnahmen, spezielle Regelungen für CMR‑Stoffe, Asbest und Biozide sowie für Brand‑ und Explosionsschutz. FM sollte diese Anforderungen in Standardarbeitsanweisungen, Arbeitsfreigabescheine, Notfallpläne und Schulungsprogramme einarbeiten.
Beschaffung, Planung und Projektsteuerung: Abschnitt 5 und die Anhänge II und III erfordern, dass Einkaufsentscheidungen und Projektplanungen Stoffbeschränkungen berücksichtigen. Vor Neubauten, Umbauten oder Instandhaltungsprojekten ist abzuklären, ob verbotene Stoffe vermieden werden können und welche technischen Vorkehrungen für besondere Stoffgruppen (z. B. Ammoniumnitrat, organische Peroxide) erforderlich sind.
Meldewesen und Behördenkontakte: Abschnitt 6 verlangt die Integration von Gefahrstoff‑Vorfällen in das betriebliche Meldesystem und die Pflege der Kontakte zu zuständigen Behörden. Dazu gehört auch die Nachverfolgung von Expositionen bei CMR‑Stoffen und die rechtzeitige Meldung von Unfällen.
Compliance‑Sicherung und Schulung: Abschnitt 7 verdeutlicht die Sanktionen bei Verstößen. FM‑Organisationen müssen wirksame Kontrollsysteme, Audits und Schulungen etablieren, um die Einhaltung der GefStoffV und der TRGS sicherzustellen. Regelmäßige Unterweisungen für Beschäftigte und Fremdfirmen sind Pflicht.
