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(Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider – 42. BImSchV

Facility Management: Organisationsentwicklung » Normen » Verordnungen » Verdunstungskühlanlagen

Verordnung Verdunstungskühlanlagen Anforderungen an Betrieb Sicherheit und Umweltschutz

Bundes‑Immissionsschutzverordnung (42. BImSchV)

Die Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider (42. BImSchV) verpflichtet Betreiber zum hygienegerechten Errichten und Betreiben bestimmter Rückkühlwerke. Die Vorschrift wurde im Bundesgesetzblatt vom 12. Juli 2017 veröffentlicht und trat am 20. August 2017 in Kraft. Sie zielt darauf ab, Verunreinigungen des Nutzwassers durch Mikroorganismen zu vermeiden und die Emission von Legionellen enthaltenden Aerosolen zu begrenzen. Sie schreibt dadurch den Stand der Technik rechtsverbindlich fest und überführt die VDI‑Richtlinien zur Kühlwasserhygiene in geltendes Recht. Für das Facility‑Management (FM) bedeutet die Verordnung, dass evaporative Kühlsysteme, Kühltürme und Nassabscheider nur betrieben werden dürfen, wenn sämtliche Planungs‑, Bau‑ und Betriebsanforderungen erfüllt sind. Das FM muss diese Anforderungen in Prozesslandschaften und Dokumentationssysteme integrieren, um die Einhaltung gegenüber Behörden nachweisen zu können und rechtliche Risiken zu minimieren.

Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider (42. BImSchV)

Anwendungsbereich

Die Verordnung gilt für die Errichtung, Beschaffenheit und den Betrieb von Anlagen, in denen Wasser verrieselt oder versprüht wird und mit der Atmosphäre in Kontakt kommen kann. Dazu zählen Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider. Ausgenommen sind u. a. Rückkühlwerke mit geschlossenem Kreislauf, Systeme mit Kaltwassersätzen (Taupunktunterschreitung), Befeuchter in Raumluftanlagen, Anlagen in Hallen sowie Anlagen mit dauerhaft hoher Temperatur (≥ 60 °C), hohem Salzgehalt (> 100 g Halogenide / l) oder extremem pH‑Wert. Außerdem sind Nassabscheider ausgenommen, bei denen das Abgas vor Ableitung stark erhitzt wird und dadurch ein trockenes Abgas austritt.

Begriffsbestimmungen

Für eine einheitliche Interpretation definiert § 2 wichtige Begriffe. Eine Bestandsanlage ist vor dem 19. August 2017 errichtet und vor dem 19. Februar 2018 in Betrieb genommen worden. Inbetriebnahme bezeichnet die erstmalige Aufnahme des Betriebs, Wiederinbetriebnahme die erneute Aufnahme nach einer Änderung. Kühlturm ist ein Verdunstungskühlwerk mit natürlichem Zug und einer Kühlleistung über 200 MW; Verdunstungskühlanlage ist eine Anlage zur Wärmeabfuhr durch Verdunstung, ausgenommen Kühltürme. Nassabscheider ist ein Abscheider, der feste, flüssige und gasförmige Verunreinigungen mithilfe einer Waschflüssigkeit aus Abgasen entfernt. Nutzwasser umfasst das Kühlwasser in Verdunstungskühlanlagen und Kühltürmen sowie die Waschflüssigkeit in Nassabscheidern. Ein Referenzwert ist die anlagentypische allgemeine Koloniezahl im Nutzwasser bei ordnungsgemäßem Betrieb. Eine hygienisch fachkundige Person ist eine Person, die eine Schulung nach VDI 2047 Blatt 2 oder VDI 6022 Blatt 4 oder eine vergleichbare Qualifikation besitzt.

Allgemeine Betreiberpflichten

  • eingesetzte Werkstoffe und Betriebsstoffe (auch Desinfektions‑ und Reinigungsmittel) geeignet sind,

  • Tropfenauswurf durch Abscheider oder gleichwertige Maßnahmen minimiert wird,

  • Totzonen und stagnierende Wasserbereiche weitgehend vermieden werden,

  • wasserführende Bauteile entleert werden können,

  • Biozide dosiert zugesetzt werden können,

  • Vorkehrungen für regelmäßige Prüfungen chemischer, physikalischer und mikrobiologischer Parameter, Probenahme und Instandhaltung vorhanden sind.

Hinweis:

Anlagen dürfen nur mit Betriebsstoffen betrieben werden, die mit den Werkstoffen der Anlage verträglich sind. Vor Inbetriebnahme oder Wiederinbetriebnahme ist unter Beteiligung einer hygienisch fachkundigen Person eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen, die Risikoanalyse, Risikobewertung und die Ableitung von Maßnahmen umfasst; die Erstellung muss im Betriebstagebuch dokumentiert werden. Dem Nutzwasser zugesetztes Zusatzwasser darf die in Anlage 1 genannten Prüfwerte nicht überschreiten.

Laboruntersuchungen und Probenahmen dürfen nur von akkreditierten Prüflaboratorien nach genormten Verfahren durchgeführt werden. Der Betreiber muss den Zeitpunkt und die Menge der Biozidzugabe dem Labor mitteilen. Während des Betriebs ohne oder mit verminderter Last ist die Vermehrung von Mikroorganismen zu begrenzen, und bei Aufnahme des Betriebs sowie bei Reinigungs‑ und Desinfektionsmaßnahmen ist eine Freisetzung mikroorganismenhaltiger Aerosole weitgehend zu vermeiden.

Inbetriebnahme und Wiederinbetriebnahme

Vor der Inbetriebnahme oder Wiederinbetriebnahme sind die Prüfschritte gemäß Anlage 2 unter Beteiligung einer hygienisch fachkundigen Person durchzuführen. Die Checkliste verlangt u. a. das Entfernen von Verunreinigungen, die Bestimmung der chemischen und mikrobiologischen Beschaffenheit des Zusatzwassers, den Nachweis, dass die Zusatzwasseranalyse nicht älter als sieben Tage ist, die Inbetriebnahme der Wasserbehandlung, die Überprüfung der hygienerelevanten Ausführung der Anlage, die vollständige Anlagendokumentation, die Einweisung des Bedienpersonals und die Einhaltung der Herstellervorgaben zur Wasserqualität. Die Prüfungen sind im Betriebstagebuch nachzuweisen und vor Wiederinbetriebnahme zu unterschreiben. Die erste regelmäßige Laboruntersuchung des Nutzwassers ist innerhalb von vier Wochen nach (Wieder‑)Inbetriebnahme durchzuführen.

Facility‑Management muss diese regulatorischen Anforderungen in Betriebs‑ und Instandhaltungskonzepte integrieren. Dazu gehören:

  • Dokumentationsmanagement: Einrichtung eines Betriebstagebuchs und einer technischen Dokumentation, in der die Gefährdungsbeurteilung, Prüfschritte, Laborberichte und Maßnahmen nachvollziehbar abgelegt werden.

  • Risikomanagement: Durchführung und Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung durch fachkundige Personen; Berücksichtigung der Ergebnisse in Wartungs‑ und Reinigungsplänen.

  • Qualitätssicherung bei Beschaffung und Dienstleistervergaben: Sicherstellung, dass eingesetzte Materialien und Chemikalien den gesetzlichen Anforderungen entsprechen; Verpflichtung von Servicepartnern zur Einhaltung der Prüffristen, Probenahmeverfahren und Reportingpflichten.

  • Schulung und Unterweisung: Einweisung des Bedienpersonals in Betrieb, Kontrolle und Dokumentation; Beauftragung und Qualifizierung von hygienisch fachkundigen Personen.

  • Abnahme‑ und Änderungsprozesse: Abbildung der Prüfschritte als Bestandteil der Bau‑ und Umbauabnahmen sowie der Wiederinbetriebnahme nach Stillständen; Einbindung von FM‑Controlling zur Überwachung der Einhaltung.

Referenzwerte und Überwachung

Nach (Wieder‑)Inbetriebnahme ist der Referenzwert der allgemeinen Koloniezahl aus mindestens sechs aufeinanderfolgenden Laboruntersuchungen zu bestimmen. Bei Anlagen, die nur saisonal (höchstens 90 Tage pro Jahr) betrieben werden, kann auf die Bestimmung verzichtet werden. Bis zur Bestimmung oder bei Verzicht gilt die bei der Erstuntersuchung ermittelte allgemeine Koloniezahl, maximal 10 000 KBE/ml, als vorläufiger Referenzwert. Der Betreiber legt unverzüglich die Art der Referenzwertbestimmung fest und dokumentiert sie im Betriebstagebuch.

Zur Sicherstellung der hygienischen Beschaffenheit des Nutzwassers sind betriebsinterne Prüfungen chemischer, physikalischer oder mikrobiologischer Kenngrößen mindestens alle zwei Wochen durchzuführen. Zur Überprüfung der Einhaltung des Referenzwertes müssen mindestens alle drei Monate Laboruntersuchungen auf den Parameter allgemeine Koloniezahl erfolgen. Zusätzlich sind mindestens alle drei Monate Laboruntersuchungen auf den Parameter Legionellen durchzuführen. Werden die Prüfwerte 1 gemäß Anlage 1 in zwei aufeinanderfolgenden Jahren nicht überschritten, kann das Legionellen‑Intervall auf sechs Monate verlängert werden, wobei eine Untersuchung im Zeitraum 1. Juni – 31. August stattfinden muss. Ergebnisse müssen umgehend dokumentiert und als Anlage zum Betriebstagebuch abgelegt werden.

Laboruntersuchungen

Laboruntersuchungen dürfen nur von akkreditierten Prüflaboratorien durchgeführt werden. Die Probenahme muss nach genormten Verfahren erfolgen, und der Betreiber muss dem Labor Zeitpunkt, Menge und Art der Biozidzugabe mitteilen. Für die Erstuntersuchung ist das Nutzwasser innerhalb von vier Wochen nach Inbetriebnahme zu beproben; danach gelten die regelmäßigen Prüfintervalle. Das FM sollte feste Laborpartner beauftragen, Probenahmestellen definieren und Abläufe für Probennahme, Transport und Ergebnisdokumentation festlegen.

Maßnahmen bei Anstieg der allgemeinen Koloniezahl

Wird bei einer Laboruntersuchung ein Anstieg der allgemeinen Koloniezahl um den Faktor 100 oder mehr gegenüber dem Referenzwert festgestellt, muss der Betreiber unverzüglich Ursachenuntersuchungen durchführen und erforderliche Maßnahmen, insbesondere Sofortmaßnahmen zur Verringerung der mikrobiellen Belastung, ergreifen. Ursache und Maßnahmen sind unmittelbar im Betriebstagebuch zu dokumentieren. Die Maßnahmen können z. B. temporäre Erhöhung der Bioziddosierung, Reinigung, Anpassung der Wasseraufbereitung oder Überprüfung der Betriebsparameter umfassen.

Maßnahmen bei Überschreitung der Prüfwerte

Überschreitet das Ergebnis einer Legionellen‑Untersuchung die in Anlage 1 genannten Prüfwerte (100 KBE / 100 ml für Verdunstungskühlanlagen und Nassabscheider bzw. 500 KBE / 100 ml für Kühltürme), ist sofort eine zusätzliche Laboruntersuchung durchzuführen.

Wird der Prüfwert 1 bestätigt, muss der Betreiber:

  • Ursachenuntersuchungen durchführen,

  • erforderliche betriebliche Maßnahmen ergreifen,

  • betriebsinterne Überprüfungen wöchentlich durchführen und

  • Laboruntersuchungen auf allgemeine Koloniezahl und Legionellen monatlich veranlassen.

Hinweis:

Wird der Prüfwert 2 (1 000 KBE / 100 ml) überschritten, sind neben den oben genannten Pflichten auch technische Sofortmaßnahmen nach dem Stand der Technik zu treffen, um die Legionellenkonzentration unter den Prüfwert 2 zu senken. Alle Ergebnisse und Maßnahmen sind unverzüglich zu dokumentieren. Werden bei drei aufeinanderfolgenden Untersuchungen keine Überschreitungen festgestellt, gelten wieder die normalen Prüfintervalle.

Kühlturm‑spezifische Überwachung

Für Kühltürme gelten erhöhte Anforderungen. Der Betreiber muss mindestens alle zwei Wochen betriebsinterne Prüfungen durchführen und monatlich Laboruntersuchungen auf Legionellen veranlassen. Werden die Prüfwerte 1 zwei Jahre lang nicht überschritten, kann der Abstand zwischen den Legionellen‑Untersuchungen auf zwei Monate verlängert werden. Alle Prüfungen und Ergebnisse sind im Betriebstagebuch zu dokumentieren.

Maßnahmen bei Überschreitung der Prüfwerte in Kühltürmen

Bei Kühltürmen ist der Prüfwert 2 mit 5 000 KBE / 100 ml definiert. Wird dieser bei einer Laboruntersuchung überschritten, muss unverzüglich eine zusätzliche Legionellen‑Untersuchung durchgeführt werden.

Bestätigt diese die Überschreitung, hat der Betreiber sofort:

  • Ursachenuntersuchungen einzuleiten,

  • erforderliche Maßnahmen sowie Sofortmaßnahmen zur Verminderung der mikrobiellen Belastung durchzuführen und

  • technische Maßnahmen zum Senken der Legionellenkonzentration unter den Prüfwert 2 umzusetzen.

Hinweis:

Alle Maßnahmen und Ergebnisse sind umgehend im Betriebstagebuch festzuhalten.

Maßnahmen bei Überschreitung der Maßnahmenwerte

Die Maßnahmenwerte markieren die obere Grenze der zulässigen Legionellenkonzentration (10 000 KBE / 100 ml für Verdunstungskühlanlagen und Nassabscheider bzw. 50 000 KBE / 100 ml für Kühltürme).

Wird dieser Wert überschritten, muss der Betreiber:

  • eine Untersuchung zur Differenzierung der Legionellenarten (Legionella pneumophila Serogruppe 1, andere Serogruppen und weitere Legionella‑Arten) durch ein akkreditiertes Labor veranlassen,

  • die Pflichten aus § 6 (Anlagen) bzw. § 8 (Kühltürme) erfüllen und

  • eine zusätzliche Legionellen‑Untersuchung durchführen lassen.

Hinweis:

Bestätigt die zusätzliche Untersuchung die Überschreitung, sind Gefahrenabwehrmaßnahmen wie Betriebsbeschränkungen, Reinigungen und Desinfektionen einzuleiten, um die Freisetzung mikroorganismenhaltiger Aerosole zu vermeiden. Ursachen, Ergebnisse und Maßnahmen sind zu dokumentieren.

Informationspflichten

Wird ein Maßnahmenwert überschritten, muss der Betreiber die zuständige Behörde unverzüglich gemäß Anlage 3 Teil 1 informieren und innerhalb von vier Wochen eine ausführliche Meldung gemäß Anlage 3 Teil 2 übermitteln. Die Meldungen enthalten Angaben zur Anlagen‑ID, Standort‑ und Betreiberdaten, Datum der Probenahme und Untersuchungsergebnisse sowie eine Auflistung der Ursachen und der ergriffenen Maßnahmen. Die Informationspflicht besteht neben anderen Meldepflichten und darf nicht verzögert werden.

Umgang mit Betriebsstörungen

Können Anforderungen infolge eines technischen Defekts nicht eingehalten werden und besteht dadurch die Gefahr der Legionellenvermehrung oder ‑verbreitung, muss der Betreiber unverzüglich die Ursachen ermitteln und die notwendigen Maßnahmen für einen ordnungsgemäßen Betrieb treffen. Ursache und Maßnahmen sind zu dokumentieren. Das FM sollte Störungs‑ und Notfallpläne aufstellen, Ansprechpartner benennen und Sofortmaßnahmen (z. B. Anlagenstillstand, Desinfektion) vorsehen.

Betriebstagebuch

Der Betreiber muss ein Betriebstagebuch führen, das elektronisch geführt werden kann und jederzeit in Klarschrift vorgelegt werden muss. Die Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren.

Das Betriebstagebuch muss mindestens folgende Angaben enthalten (Anlage 4 Teil 1):

  • Anlagen‑ID und Standortangaben,

  • Betreiberangaben (Name, Adresse, Ansprechpartner),

  • Art der Anlage (Verdunstungskühlanlage, Nassabscheider, Kühlturm),

  • Datum der erstmaligen Inbetriebnahme,

  • Änderungen an der Anlage mit Art, Zeitpunkt und Wiederinbetriebnahme,

  • Datum der Stilllegung,

  • Angaben zum Betriebszustand der Anlage (Betrieb unter Last, ohne Last, Betriebsunterbrechungen, Entleerung und Wiederbefüllung),

  • Überschreitungen der Prüfwerte (Prüfwert 1/Prüfwert 2) und Maßnahmen,

  • Überschreitungen der Maßnahmenwerte und die ergriffenen Maßnahmen,

  • Angaben zur Biozidzugabe,

  • Nachweise gemäß der Verordnung und

  • Datum der letzten Überprüfung sowie Angaben zur Prüfstelle.

Hinweis:

Das FM sollte digitale Systeme einsetzen, um diese Informationen strukturiert zu erfassen, revisionssicher zu speichern und prüfbar bereitzustellen. Arbeits‑ und Betriebsanweisungen sollten eine lückenlose Eintragung sicherstellen.

Zulassung von Ausnahmen

Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betreibers Ausnahmen von den Anforderungen der Verordnung zulassen, sofern einzelne Anforderungen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erfüllbar sind und im Übrigen Maßnahmen zur Begrenzung der Legionellenvermehrung und ‑ausbreitung nach dem Stand der Technik angewandt werden. Ferner kann sie zulassen, dass Verdunstungskühlanlagen und Nassabscheider die Anforderungen für Kühltürme einhalten, wobei die Prüfwerte für die jeweiligen Anlagenarten anzuwenden sind. Weitere Ausnahmen können genehmigt werden, wenn sie den Grundsätzen der Vorsorge und Gefahrenabwehr nicht entgegenstehen.

Weitergehende Anforderungen

Die Verordnung lässt weitergehende Anforderungen der zuständigen Behörde unberührt. Behörden können zusätzliche Anforderungen zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen stellen; bereits bestehende Auflagen bleiben weiterhin maßgeblich. Dies betrifft insbesondere immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen, bei denen behördliche Nebenbestimmungen Vorrang haben.

Informationsformate und Übermittlungswege

Die oberste Landesbehörde kann vorschreiben, dass Informationen und Anzeigen nach den §§ 10 und 13 in einem bestimmten Format und über einen elektronischen Übermittlungsweg einzureichen sind. Für das FM bedeutet dies, dass es die jeweiligen Landesvorgaben beachten, eventuelle Online‑Portale nutzen und die geforderten Datenstrukturen in seine IT‑Systeme integrieren muss.

Zugänglichkeit und Gleichwertigkeit von Normen

Die in § 2 genannten ISO‑, DIN‑Normen und VDI‑Richtlinien sind in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert und beim Beuth‑Verlag erhältlich. Das FM sollte diese Normen als anerkannte technische Regeln heranziehen. Gleichwertige Lösungen können angewendet werden, wenn sie denselben hygienischen Schutz bieten; dies ist mit der Behörde abzustimmen.

Ordnungswidrigkeiten

§ 19 zählt zahlreiche Ordnungswidrigkeiten auf, die bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Nichtbeachtung der Verordnung begangen werden können. Dazu gehören das falsche Errichten oder Betreiben einer Anlage, die Verwendung nicht verträglicher Betriebsstoffe, die fehlende Gefährdungsbeurteilung, mangelnde Dokumentation, die Nichtdurchführung von Prüfungen oder Maßnahmen, die Überschreitung von Prüfwerten ohne angemessene Maßnahmen, fehlende Behördeninformationen sowie das Nichtführen oder Aufbewahren des Betriebstagebuchs. Verstöße können Bußgelder nach dem Bundes‑Immissionsschutzgesetz nach sich ziehen. Das FM muss deshalb ein Compliance‑System etablieren, das Verstöße verhindert und Meldefristen überwacht.

Inkrafttreten

Die Verordnung trat einen Monat nach ihrer Verkündung, also am 20. August 2017, in Kraft; § 13 (Anzeigepflichten) trat zwölf Monate später, am 19. Juli 2018, in Kraft. Für FM‑Portfolios gilt: Vorhandene Anlagen mussten bis zum 19. August 2018 angezeigt werden; die gestaffelten Fristen für Sachverständigenprüfungen müssen eingehalten werden. Bei Neuplanungen und Investitionen sind die Anforderungen ab Beginn der Planung zu berücksichtigen.

Die Anlage 1 legt die Prüfw‑ und Maßnahmenwerte für die Legionellenkonzentration im Nutzwasser fest. Für das FM sind diese Werte die Grundlage für das Monitoring und für die Eskalationsschritte:

Art der Anlage

Prüfwert 1 (KBE Legionella spp./100 ml)

Prüfwert 2 (KBE Legionella spp./100 ml)

Maßnahmenwert (KBE Legionella spp./100 ml)

Verdunstungskühlanlagen

100

1 000

10 000

Nassabscheider

100

1 000

10 000

Kühltürme

500

5 000

50 000

Hinweis:

Die Prüfwerte dienen der Einleitung von Untersuchungen und betrieblichen Maßnahmen; der Maßnahmenwert löst Differenzierungsuntersuchungen, Gefahrenabwehrmaßnahmen und Behördeninformationen aus.

Anhang zu Inbetriebnahme‑Checklisten

Die Anlage 2 enthält eine Checkliste für die Inbetriebnahme und Wiederinbetriebnahme. Sie umfasst unter anderem die Entfernung von Verunreinigungen und Ablagerungen, die chemische und mikrobiologische Analyse des Zusatzwassers, die Inbetriebnahme der Wasserbehandlung, die Überprüfung der hygienerelevanten Ausführung der Anlage, den Nachweis der vollständigen Anlagendokumentation, die Unterweisung des Bedienpersonals und die Einhaltung der vom Hersteller geforderten Wasserqualität. Diese Checkliste ist abzuarbeiten, zu unterschreiben und dem Betriebstagebuch beizufügen. Das FM sollte die Checkliste in seine Abnahme‑ und Wiederanfahrprozesse integrieren und einen Nachweis für jede Anlage führen.

Anhang zu Meldeschablonen

Die Anlage 3 beschreibt die Informationspflichten bei Überschreitung der Maßnahmenwerte. Teil 1 definiert die Angaben für die sofortige Meldung, darunter Anlagen‑ID, Standortdaten, Betreiberangaben, Datum der Probenahme, Ergebnis der Untersuchung und Angaben zum Labor. Teil 2 enthält die Angaben für die Meldung innerhalb von vier Wochen, darunter die Art der Anlage, Betriebszustand, Ergebnisse der Legionellen‑Differenzierung und der zusätzlichen Untersuchungen, Ursachen der Überschreitung, ergriffene Maßnahmen und Angaben zum Prüflabor. Diese Informationen müssen strukturiert und vollständig übermittelt werden.

Anhang zu Logbuch‑ und Anzeigeinhalten

Die Anlage 4 legt die Mindestinhalte des Betriebstagebuchs fest (siehe Abschnitt 6). Teil 2 bestimmt, welche Angaben in Anzeigen nach § 13 zu machen sind: Neuanlagenanzeigen umfassen Standort‑ und Betreiberdaten sowie Angaben zur Art der Anlage und zum Inbetriebnahmedatum; Anzeigen zu Bestandsanlagen enthalten dieselben Daten; Änderungs‑ und Stilllegungsanzeigen erfordern zusätzlich Angaben zu Art und Zeitpunkt der Änderung. Das FM muss diese Vorgaben in seine Meldeprozesse und Datenbanken übernehmen.