Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
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Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
Die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) entstand zur bundesweit einheitlichen Umsetzung der §§ 62 und 63 Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Ihr Zweck ist der Schutz von Oberflächengewässern und Grundwasser vor schädlichen Veränderungen durch das Lagern, Abfüllen, Behandeln, Herstellen oder Verwenden wassergefährdender Stoffe. Als zentrale Rechtsvorschrift übersetzt sie den Besorgnisgrundsatz und das Vorsorgeprinzip in konkrete technische und organisatorische Anforderungen. Für das Facility Management stellt die AwSV den verbindlichen Rahmen dar, der die Einstufung von Stoffen mit konstruktiven Rückhaltemaßnahmen, organisatorischen Pflichten, Überwachung, Dokumentation sowie die Einbindung zertifizierter Fachbetriebe verknüpft. Ohne Beachtung dieser Vorgaben drohen nicht nur Umweltschäden, sondern auch Bußgelder, Haftungsfälle oder der Verlust des Versicherungsschutzes. Facility‑Manager müssen deshalb sicherstellen, dass alle Anlagen im Portfolio den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, Verantwortlichkeiten dokumentiert sind und Inspektionen sowie Schulungen regelmäßig stattfinden.
AwSV – Rechtlicher Rahmen für den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
- Zweck, Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
- Begriffsbestimmungen
- Einstufung von Stoffen und Gemischen
- Technische und organisatorische Anforderungen an Anlagen
- Sachverständige, Prüfungen und Fachbetriebe
- Ordnungswidrigkeiten und Schlussbestimmungen
Zweck und Geltungsbereich
Der zentrale Zweck der AwSV ist es, wasserrechtliche Gefahren durch wassergefährdende Stoffe auszuschließen. Die Verordnung gilt für alle stationären Anlagen und Anlagenteile, die länger als sechs Monate am selben Standort betrieben werden und in denen feste, flüssige oder gasförmige Stoffe gelagert, abgefüllt, behandelt, hergestellt oder verwendet werden. Dies umfasst Produktions‑ und Lagereinrichtungen, Maschinen mit Schmierstoffen, Fässer, Tankstellen, Rohrleitungen, Kessel, Heizölverbraucheranlagen, Umschlagflächen sowie landwirtschaftliche Einrichtungen wie Jauche‑, Gülle‑ und Silagesilos. Mobile Anlagen unter sechs Monaten, Abfallsammelbehälter mit Rückhaltevolumen und bestimmte Kleinstanlagen sind vom Geltungsbereich ausgenommen.
Begriffsbestimmungen
Für einheitliche Interpretation und Dokumentation definiert § 2 wichtige Begriffe. „Anlagen“ sind ortsfeste Einrichtungen, in denen wassergefährdende Stoffe gelagert, gefüllt, umgeschlagen, hergestellt, behandelt oder verwendet werden; mehrere Teilanlagen können eine Gesamtanlage bilden. „Wassergefährdende Stoffe“ sind feste, flüssige oder gasförmige Stoffe, die geeignet sind, die Beschaffenheit des Wassers dauerhaft oder in nicht unerheblichem Maße nachteilig zu verändern. Für Rückhalteeinrichtungen (Auffangwannen, Dichtflächen) gilt, dass sie flüssigkeitsdicht und ohne Entwässerung ins Grundwasser ausgeführt sein müssen. Doppelwandige Anlagen besitzen einen äußeren Schutzbehälter oder eine Zwischenraumerkennung zur frühzeitigen Leckagekontrolle. Diese Definitionen sind für das Facility‑Management zentral, da sie den Umfang der Anlagen, die Art der Stoffe sowie die erforderlichen technischen Schutzmaßnahmen festlegen.
Allgemeine Grundsätze der Einstufung
Die AwSV unterscheidet fünf Gruppen: nicht wassergefährdend, schwach wassergefährdend (WGK 1), deutlich wassergefährdend (WGK 2), stark wassergefährdend (WGK 3) und allgemein wassergefährdend. Die Einstufung richtet sich nach den chemischen Eigenschaften, der Toxizität und dem Mobilitätsverhalten der Stoffe im Wasser. Stoffe wie Gülle, Silage und bestimmte Substrate gelten immer als wassergefährdend, auch wenn sie keiner Klasse zugeordnet sind. Die Wassergefährdungsklasse bildet die Grundlage für alle technischen und organisatorischen Schutzpflichten der Anlage.
Einstufung von Stoffen und Dokumentation
Betreiber müssen Stoffe und Gemische selbst einstufen (Selbsteinstufung) und die Ergebnisse dokumentieren. Für die Einstufung gelten die Kriterien der Anlage 1 der AwSV sowie die Datenbank „Rigoletto“ des Umweltbundesamtes; ist ein Stoff dort bereits eingestuft oder gilt er als allgemein wassergefährdend, entfällt die Selbsteinstufung. Die Dokumentation muss die Einstufung begründen und ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen; das Umweltbundesamt kann zusätzliche Informationen verlangen und korrigierte Einordnungen veröffentlichen. Diese Nachweise sind Teil der FM‑Compliance‑Dokumentation.
Einstufung von Gemischen
Für Gemische gilt das additive Verfahren: Die Wassergefährdungsklasse richtet sich nach den Anteilen der enthaltenen Stoffe; das Gemisch wird der höchsten Klasse zugeordnet, wenn einer der Stoffe mehr als drei Prozent des Gemisches ausmacht. Für feste Gemische kann die Behörde eine Klassifizierung anordnen, wenn das Austreten der wassergefährdenden Bestandteile nicht ausgeschlossen ist. Die Einstufung muss ebenfalls dokumentiert und bei Änderungen des Mischungsverhältnisses angepasst werden.
Steuerung der Stoffbewertung
Das Umweltbundesamt überprüft die eingereichten Klassifikationsunterlagen, kann zusätzliche Informationen anfordern und veröffentlicht verbindliche Einstufungen. Durch diese zentrale Bewertung wird eine bundeseinheitliche Einstufung gewährleistet. Facility‑Manager sollten daher stets die aktuellen Einstufungen in Rigoletto berücksichtigen und Anpassungen zeitnah umsetzen.
Allgemeine Vorschriften
Kapitel 3 beschreibt, welche Anlagen unter die technischen Anforderungen fallen. Schwimmstoffanlagen, Lösemittelabscheider, Kleinstanlagen in Haushalten oder Abfallsammelbehälter mit integriertem Rückhaltevolumen sind teilweise ausgenommen. Für Jauche‑, Gülle‑ und Silageanlagen (JGS‑Anlagen) gelten nur bestimmte Abschnitte der AwSV, da sie bereits durch Agrarrecht geregelt sind. Facility‑Manager müssen die Anlagentypen korrekt abgrenzen und prüfen, welche Vorschriften anwendbar sind.
Allgemeine Anforderungen an Anlagen
Alle Anlagen müssen so beschaffen sein, dass wassergefährdende Stoffe nicht austreten können; Leckagen müssen frühzeitig erkennbar sein und ausgelaufene Stoffe müssen sicher aufgefangen und entsorgt werden. Für unterirdische Behälter mit flüssigen Stoffen sind einwandige Tanks verboten; es sind doppelschalige Behälter mit Lecküberwachung oder Schutzrohre erforderlich. Rückhalteeinrichtungen (Auffangräume, Dichtflächen) müssen das maximale zu erwartende Austrittsvolumen aufnehmen können; für kleine WGK‑1‑Anlagen (bis 1 000 Liter) kann auf eine Rückhaltung verzichtet werden, wenn die Fläche flüssigkeitsdicht ist oder eine Leckageerkennung vorliegt. Abwasser und Niederschlagswasser, das mit wassergefährdenden Stoffen verunreinigt werden kann, darf nur in die Kanalisation eingeleitet werden, wenn der Betreiber durch geeignete Maßnahmen sicherstellt, dass keine Gewässerverunreinigung erfolgt. Ferner müssen Anlagen so ausgelegt sein, dass im Brandfall kontaminierte Löschwässer zurückgehalten werden.
Beim Befüllen und Entleeren von Behältern ist der Vorgang zu überwachen; alle Sicherheitseinrichtungen sind vor Beginn zu kontrollieren, und oberirdische Tanks müssen über feste Füllleitungen mit Überfüllsicherung verfügen. Bei Betriebsstörungen sind unverzüglich Maßnahmen zur Schadensbegrenzung zu ergreifen, die Anlage ist außer Betrieb zu nehmen und die zuständige Behörde zu informieren. Diese Abläufe müssen in Betriebsanweisungen festgelegt und regelmäßig geübt werden.
Besondere Anforderungen an bestimmte Anlagentypen
Für bestimmte Anlagen enthält die AwSV zusätzliche Anforderungen. Rohrleitungen müssen im Allgemeinen doppelwandig ausgeführt sein oder in Schutzrohren liegen; Ausnahmen gelten für Sprinkler‑, Heizungs‑ und Kältemittelleitungen sowie Ammoniak‑Kälteanlagen. Rückhaltesysteme sind je nach Gefährdungsstufe größer dimensioniert; in Bereichen mit erhöhter Brandgefahr gelten besondere Löschwasserzurückhaltung. Für Anlagen in Außenbereichen können witterungsbedingte Anforderungen (Überdachung, Regenwasserschutz) hinzukommen. Facility‑Manager müssen diese Details bei Planung und Betrieb berücksichtigen und sich an den Technischen Regeln wassergefährdende Stoffe (TRwS) orientieren.
Anforderungen nach Gefährdungsstufen
Die Pflichten des Betreibers richten sich nach der Gefährdungsstufe der Anlage. Die Gefährdungsstufen A–D ergeben sich aus der Wassergefährdungsklasse und dem maximalen Lagervolumen bzw. der Masse. Bei Überschreiten bestimmter Schwellen ist die nächsthöhere Gefährdungsstufe anzuwenden. Je höher die Stufe, desto umfangreicher sind Anzeige‑, Dokumentations‑, Prüf‑ und Überwachungspflichten. Für prüfpflichtige Anlagen müssen Betreiber der zuständigen Behörde mindestens sechs Wochen vor Errichtung, wesentlicher Änderung oder bei Maßnahmen, die zu einer Änderung der Gefährdungsstufe führen, eine schriftliche Anzeige übermitteln. Die Anzeige enthält Angaben zu Betreiber, Standort, Anlagenabgrenzung, Stoffen, Nachweisen der Verwendbarkeit sowie den geplanten Schutzmaßnahmen. Bestimmte Anlagen mit sehr niedrigem Risiko oder die bereits ein Eignungsfeststellungsverfahren durchlaufen, sind von der Anzeige ausgenommen.
Für Anlagen der Gefährdungsstufen B–D dürfen Errichtung, Innenreinigung, Instandsetzung und Stilllegung nur durch zertifizierte Fachbetriebe ausgeführt werden. Betreiber sind verpflichtet, die Anlage laufend selbst zu überwachen (Eigenkontrolle), eine umfassende Anlagendokumentation zu führen und eine schriftliche Betriebsanweisung mit Überwachungs‑, Wartungs‑ und Notfallplan zu erstellen. Darüber hinaus sind regelmäßige Prüfungen durch anerkannte Sachverständige vorgeschrieben; die Prüfintervalle richten sich nach Gefährdungsstufe und Standort (innerhalb oder außerhalb von Schutzgebieten). Festgestellte Mängel müssen innerhalb der vorgeschriebenen Frist behoben werden, wobei gefährliche Mängel unverzüglich an die Behörde zu melden sind.
Anforderungen in Wasser‑ und Überschwemmungsgebieten
In Wasserschutzgebieten gelten zusätzliche Beschränkungen. In der engeren Schutzzone (Fassung und Fassungsbereich) dürfen keine Anlagen betrieben werden; in der weiteren Schutzzone sind unterirdische Tanks und bestimmte Gefährdungsstufen (vor allem C und D) verboten. Oberirdische Anlagen müssen entweder doppelwandig sein oder eine Rückhaltung für das gesamte Volumen vorweisen. Die Genehmigungsbehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn öffentliche Interessen gegenüber dem Gewässerschutz überwiegen und der Schutz auf andere Weise gewährleistet ist. In Überschwemmungsgebieten ist der Betrieb nur zulässig, wenn wassergefährdende Stoffe nicht von Hochwasser weggeschwemmt werden können; gegebenenfalls müssen Anlagen höher gelegt oder gegen Auftrieb gesichert werden. Der Abstand zu Trinkwasserbrunnen und Oberflächengewässern beträgt mindestens 50 m bzw. 20 m.
Tabelle – FM‑Steuerungslogik
| Compliance Bereich | FM Verantwortung | Typischer FM Nachweis |
|---|---|---|
| Anlageninventar und Grenzen | Technisches FM | Anlageverzeichnis, Pläne, Schnittstellenbeschreibungen |
| Rückhaltung und Rückhaltevolumen | Ingenieur FM / FM | Nachweis des Rückhaltevolumens, Dichtheitsnachweise |
| Betriebsstörungen | Betriebsführung | Ereignisprotokolle, Notfallpläne, Maßnahmenberichte |
| Gefährdungsstufen Pflichten | Compliance Management / FM | Pflichtenmatrix, Prüfberichte, Anzeigeschreiben |
| Schutz und Hochwassergebiete | Projekt FM / Genehmigungsmanagement | Standortanalysen, Genehmigungsunterlagen, Auftriebssicherung |
Sachverständige und Prüforganisationen
§§ 52–53 AwSV regeln die Anerkennung und Aufgaben von Sachverständigenorganisationen. Externe Sachverständige müssen von einer anerkannten Organisation bestellt sein und Anlagen vor Inbetriebnahme sowie in regelmäßigen Abständen prüfen. Die Prüforganisation muss eine fachlich verantwortliche Person, geeignete Prüfausrüstung, ein Qualitätsmanagementsystem und eine Haftpflichtversicherung vorweisen. Facility‑Manager müssen sicherstellen, dass nur anerkannte Sachverständige beauftragt werden und deren Prüfberichte ausgewertet sowie dokumentiert werden.
Überwachungs‑ und Qualitätssicherungsstrukturen
Die AwSV verlangt fortlaufende Eigenüberwachung durch den Betreiber und ergänzt diese durch regelmäßige Prüfungen durch Sachverständige. Die Länder überwachen die Einhaltung der Prüfpflichten, der rechtlichen Anforderungen sowie der allgemein anerkannten Regeln der Technik. Dazu gehört auch die Kontrolle der Anlagendokumentation und der Einhaltung der Fachbetriebspflicht. Bei Mängeln sind Fristen zur Beseitigung einzuhalten; geringfügige Mängel sind innerhalb von sechs Monaten zu beheben, erhebliche und gefährliche Mängel unverzüglich. Facility‑Management muss entsprechende Workflows zur Mängelverfolgung etablieren, Rückmeldungen an die Behörde organisieren und Schulungen durchführen. Der Einsatz von digitalen Wartungs‑ und Dokumentationssystemen erleichtert den Nachweis der Compliance.
Fachbetriebe (zertifizierte Unternehmen)
Nach § 45 in Verbindung mit § 62 WHG dürfen bestimmte Anlagen – unterirdische Tanks, oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufen C und D, Heizölverbraucheranlagen ab 1 000 l Inhalt, Biogasanlagen und Umschlaganlagen – nur von Fachbetrieben errichtet, gereinigt, instandgesetzt oder stillgelegt werden. Fachbetriebe müssen über eine Zertifizierung durch eine Sachverständigenorganisation oder Güte‑ und Überwachungsgemeinschaft verfügen, eine fachlich verantwortliche Person mit geeigneter Ausbildung und mindestens zwei Jahren Berufserfahrung benennen und einen Qualitätsmanagementprozess nachweisen. Die Zertifizierung schützt vor Organisationsverschulden und stellt sicher, dass technische Gebäudeausrüstungs‑Firmen (TGA) die Gewässerschutzanforderungen erfüllen. Facility‑Manager sollten bei der Vergabe von Wartungs‑ und Bauleistungen nur zertifizierte Fachbetriebe auswählen, ihre Eignungsnachweise prüfen und die Einhaltung der Fachbetriebspflicht dokumentieren.
Ordnungswidrigkeiten
§ 65 AwSV listet eine Vielzahl von Tatbeständen, deren Nichtbeachtung als Ordnungswidrigkeit geahndet wird. Dazu zählen unter anderem: fehlende oder fehlerhafte Einstufung von Stoffen, nicht durchgeführte Eigenüberwachung, unterlassene Anzeigen oder Genehmigungen, Missachtung der Fachbetriebspflicht, fehlende Anlagendokumentation, Nichtvorlage von Betriebsanweisungen, unzulässige bauliche Ausführungen und verspätete Mängelbeseitigung. Die zuständigen Behörden können Bußgelder verhängen und bei Gefahr im Verzug den Betrieb stilllegen. Facility‑Manager sollten deshalb ein internes Kontrollsystem aufbauen, das Fristen überwacht und Rechtsverstöße präventiv verhindert.
Übergangsregelungen für bestehende Anlagen
Für bestehende Anlagen gelten Übergangsfristen. Einstufungen und Genehmigungen nach früherem Recht bleiben gültig; Nachrüstungen sind erst erforderlich, wenn die Behörde dies anordnet. Prüffristen richten sich nach dem Jahr der Inbetriebnahme: Anlagen, die vor 1990 errichtet wurden, mussten bis 2019 erstmals geprüft werden; jüngere Anlagen entsprechend später. Für Facility‑Manager bedeutet dies, dass der Bestand systematisch erfasst und anhand der Baujahre Nachrüstungs‑ und Prüfpflichten geplant werden müssen.
Inkrafttreten
Die AwSV trat am 1. August 2017 in Kraft; einzelne Vorschriften galten bereits am Tag nach der Verkündung. Sie ersetzte die bisherigen länderspezifischen Anlagenverordnungen. Facility‑Manager mussten ihre Rechtsgrundlagen entsprechend anpassen und sich auf die bundeseinheitlichen Standards einstellen. Die meisten Bundesländer haben seither ihre Überwachungs‑ und Beratungspflichten neu geordnet, sodass die Durchsetzung der AwSV vor Ort durch Umweltämter und Wasserbehörden erfolgt.
