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Verordnung über die Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit

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Verordnung über die Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit

Verordnung über die Verwendung persönlicher Schutzausrüstung im Facility Management (FM)

Die „Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit“ (PSA‑Benutzungsverordnung – PSA‑BV) bildet die rechtliche Grundlage für Auswahl, Bereitstellung, Zustand und Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen (PSA) am Arbeitsplatz. Sie setzt die europäische Richtlinie 89/656/EWG in deutsches Recht um und ergänzt das Arbeitsschutzgesetz. Für das Facility Management sind diese Vorgaben zentral, weil sich die Tätigkeiten über technische Dienste, Instandhaltung, Reinigung, Sicherheit, Abfallwirtschaft und Fremdfirmeneinsätze erstrecken. In all diesen Bereichen dient die PSA‑BV der Erfüllung eines verbindlichen Mindeststandards, damit Beschäftigte gegen bestehende Gefährdungen geschützt werden. Das Management muss die rechtlichen Anforderungen in strukturierte Prozesse übersetzen, die Risiken identifizieren, geeignete Ausrüstung bestimmen, diese in einwandfreiem Zustand zur Verfügung stellen und die ordnungsgemäße Nutzung durch Unterweisung, Aufsicht und Dokumentation sicherstellen.

Anwendungsbereich und Geltung der Verordnung

Anwendbarkeit auf Tätigkeiten im Facility Management

Die PSA‑BV gilt für alle Arbeiten, bei denen Risiken für Sicherheit oder Gesundheit trotz technischer und organisatorischer Maßnahmen bestehen bleiben. Sie wird daher im Facility Management immer dann relevant, wenn Gefährdungen durch Ersatz von Verfahren (Substitution), technische Lösungen oder organisatorische Maßnahmen nicht ausreichend gemindert werden können. Typische Beispiele sind Arbeiten an Anlagen mit Restgefahren, Arbeiten auf Dächern und Hebebühnen, in engen Schächten, bei Wartung von Elektro‑ und Lüftungssystemen oder beim Umgang mit Gefahrstoffen und Abfällen.

Personenkreis

Primär richtet sich die Verordnung an Arbeitgeber und Beschäftigte. Facility Management‑Organisationen müssen jedoch alle Personen einbeziehen, die im Objekt tätig sind: dazu gehören eigene Mitarbeitende, Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer sowie Beschäftigte externer Dienstleister. Gemäß § 1 Abs. 1 PSA‑BV betrifft die Vorschrift sowohl die Bereitstellung als auch die Benutzung von PSA. Dadurch entsteht eine Verantwortung für Unternehmen, die PSA für alle Beteiligten zugänglich zu machen und die Nutzung zu überwachen.

Arbeitsplätze und Situationen im FM

Instandhaltungs‑ und Facility‑Teams arbeiten in unterschiedlichsten Bereichen. Relevante Einsatzorte sind u. a. Technikräume, Dächer, Aufzugsschächte, Werkstätten, Reinigungszonen, Abfall- und Gefahrstoffbereiche, Verkehrswege, Außenanlagen oder Grünflächen. Diese Arbeitsplätze bergen je nach Tätigkeit Gefährdungen wie Absturz, elektrische Gefahren, Lärm, chemische Belastungen, biologische Stoffe oder mechanische Verletzungen. Für jede Arbeitssituation ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu klären, ob und welche PSA erforderlich ist.

Begriff der persönlichen Schutzausrüstung

Gemäß § 1 Abs. 2 PSA‑BV ist persönliche Schutzausrüstung jede Ausrüstung, die dazu bestimmt ist, von Beschäftigten getragen oder gehalten zu werden, um sich gegen eine Gefährdung für Sicherheit oder Gesundheit zu schützen. Zur PSA zählen auch Zusatzteile, die mit der Ausrüstung verbunden sind und denselben Zweck erfüllen. Beispiele sind Schutzhelme, Sicherheitsschuhe, Schutzbrillen, Atemschutzmasken, Warnwesten, Absturzsicherungsgurte oder Schnittschutzhandschuhe.

Abgrenzung zu Arbeitskleidung und Uniformen

Nicht als PSA gelten nach § 1 Abs. 3 PSA‑BV Arbeitskleidung und Uniformen, wenn sie lediglich der Kennzeichnung oder Hygiene dienen und keinen Schutz gegen Gefährdungen bieten. Ebenfalls ausgenommen sind Sportausrüstungen, Selbstverteidigungs‑ oder Abschreckungsmittel sowie Ausrüstungen für Not‑ und Rettungsdienste, für Bundeswehr und Polizei oder für den Straßenverkehr. Diese Ausrüstungen unterliegen anderen Regelwerken.

Grenzfälle und Schnittstellen

Facility Management muss eindeutige interne Regeln für Grenzfälle festlegen. Spezialisierte Ausrüstungen wie Atemschutzgeräte der Kategorie III, Rettungs‑ und Notfallausrüstungen oder Ausrüstungen für Arbeiten an Energieanlagen können gesonderten Vorschriften (z. B. DGUV‑Regeln) unterliegen. Schnittstellen bestehen außerdem zur Gefahrstoffverordnung, wenn PSA mit Gefahrstoffen kontaminiert wird.

Pflichten von Arbeitgebern und Betreibern

Arbeitgeber dürfen nach § 2 Abs. 1 PSA‑BV nur PSA auswählen und bereitstellen, die den Anforderungen der EU‑Verordnung 2016/425 entspricht und Schutz gegen die identifizierte Gefährdung bietet. Im Facility Management muss die Leitung dafür sorgen, dass PSA jederzeit funktionsbereit am Einsatzort vorhanden ist; „Bereitstellen“ bedeutet, dass die Ausrüstung kostenlos in ausreichender Stückzahl zur Verfügung steht. Die Pflicht umfasst auch Wartung, Reparatur und Ersatz sowie ordnungsgemäße Lagerung, damit die Schutzwirkung über die gesamte Nutzungsdauer erhalten bleibt. Laut BAuA sind PSA kostenlos zu stellen, wenn sie erforderlich sind.

Eignung und Wirksamkeit der PSA

Die ausgewählte Schutzausrüstung muss für die am Arbeitsplatz bestehenden Bedingungen geeignet sein und den ergonomischen Anforderungen sowie gesundheitlichen Erfordernissen der Beschäftigten entsprechen. Geeignete PSA begrenzt die ermittelten Gefährdungen auf ein möglichst geringes Restrisiko und darf keine neuen Gefährdungen verursachen. Bei der Auswahl sind neben der technischen Eignung ergonomische Kriterien wie Passform, Gewicht, Handhabbarkeit und Justierbarkeit zu berücksichtigen. Zusätzlich ist darauf zu achten, dass die Ausrüstung über eine CE‑Kennzeichnung verfügt; das Kennzeichen bestätigt die Konformität mit den europäischen Sicherheitsanforderungen.

Individuelle Anpassung und Zuweisung

PSA muss nach § 2 Abs. 2 PSA‑BV individuell passen und ist grundsätzlich für die Nutzung durch eine Person bestimmt. Facility‑Management‑Organisationen haben deshalb eine persönliche Zuordnung zu gewährleisten und mehrere Exemplare bereitzuhalten, wenn ein Beschäftigter während der gesamten Schicht unterschiedliche oder mehrere Ausrüstungsgegenstände benötigt. Wenn aus organisatorischen Gründen eine gemeinsame Nutzung nicht vermeidbar ist, müssen Hygienerisiken durch geeignete Maßnahmen ausgeschlossen werden.

Gleichzeitige Verwendung mehrerer PSA

Nach § 2 Abs. 3 PSA‑BV ist der Arbeitgeber verpflichtet, bei gleichzeitiger Verwendung mehrerer PSA darauf zu achten, dass sich die Schutzwirkungen nicht gegenseitig beeinträchtigen. Im Facility Management betrifft das etwa das gleichzeitige Tragen von Helm, Gehörschutz, Schutzbrille und Atemschutz. Vor dem Einsatz ist zu prüfen, ob Kombinationen kompatibel sind und ob gegebenenfalls Systemlösungen (z. B. Helmschale mit integrierter Augen‑ und Gehörschutzhalterung) notwendig sind.

Hygiene, Wartung und Lagerung

Die Arbeitgeberpflichten umfassen Wartungs‑, Reparatur‑ und Ersatzmaßnahmen sowie ordnungsgemäße Lagerung, damit die PSA während der Benutzungsdauer hygienisch einwandfrei und funktionsfähig bleibt. Gemäß DGUV‑Fachinformation zur Reinigung von PSA muss Schmutz entfernt werden, wenn er die Schutzwirkung beeinträchtigt; Einwegprodukte sind nach einmaliger Nutzung ordnungsgemäß zu entsorgen. Für die Reinigung und Pflege gelten die Herstellerangaben; bei Kontamination mit Gefahrstoffen können zusätzliche Vorgaben aus der Gefahrstoffverordnung zu beachten sein. Beschäftigte sind verpflichtet, PSA vor jeder Benutzung auf sichtbare Schäden zu prüfen und Mängel unverzüglich zu melden.

Unterweisung vor dem ersten Einsatz

§ 3 PSA‑BV verlangt, dass Arbeitgeber Beschäftigte in der sicherheitsgerechten Benutzung der PSA unterweisen. Die Unterweisung muss vor der ersten Benutzung erfolgen und darauf ausgerichtet sein, dass Beschäftigte die Schutzwirkung verstehen und korrekt handeln. Grundlage der Unterweisung sind die Informationen der Hersteller und die betriebsspezifische Gefährdungsbeurteilung.

Inhalte der PSA‑Unterweisung

Die Unterweisung hat mindestens folgende Inhalte: Zweck und Schutzwirkung der jeweiligen PSA, korrektes Anlegen und Einstellen, Einsatzgrenzen, Pflege‑ und Reinigungsanforderungen sowie das Melden von Defekten. Beschäftigte müssen wissen, dass sie die Ausrüstung nur solange verwenden dürfen, wie keine erkennbaren Mängel vorhanden sind. Zusätzlich müssen sie über die Bedeutung der CE‑Kennzeichnung und das korrekte Lagern informiert werden.

Praktische Übungserfordernisse

Bei PSA der Kategorie III, die gegen tödliche Gefahren oder bleibende Gesundheitsschäden schützt (z. B. Atemschutzgeräte, PSA gegen Absturz), schreibt die PSA‑BV neben der Unterweisung praktische Übungen vor. Facility‑Management‑Unternehmen müssen daher praktische Trainings anbieten, damit Beschäftigte das Anlegen, Justieren und Verwenden dieser Ausrüstungen unter realistischen Bedingungen erlernen. Bei regelmäßig genutzter PSA sollten Auffrischungen Bestandteil der jährlichen Unterweisungen sein.

Dokumentation der Unterweisung

Alle Unterweisungen und Übungen sind zu dokumentieren. Die Dokumentation muss Inhalt, Datum, Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie Unterschriften enthalten und im Arbeitsschutzmanagement des Facility Managements verfügbar sein. Diese Dokumentation ermöglicht den Nachweis der Erfüllung gesetzlicher Pflichten und dient als Grundlage für zukünftige Aktualisierungen und Audits.

Verbindung zur Gefährdungsbeurteilung

Die Anforderungen an PSA ergeben sich unmittelbar aus der Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 ArbSchG. Die BAuA weist darauf hin, dass der Arbeitgeber zunächst alle technischen und organisatorischen Maßnahmen prüfen muss; PSA wird erst gewählt, wenn diese Maßnahmen den Schutz nicht gewährleisten. Facility‑Management‑Organisationen haben daher ihre Gefährdungsbeurteilungen regelmäßig zu aktualisieren, insbesondere bei Veränderungen von Arbeitsverfahren, Anlagen oder Einsatzorten. Jede Änderung kann neue Risiken und damit neue Anforderungen an PSA nach sich ziehen.

Betriebliche Verantwortung und Aufsicht

Das Facility Management muss Zuständigkeiten festlegen: Wer beschafft PSA, wer überwacht den Zustand, wer kontrolliert die Einhaltung der Tragepflicht? Verantwortliche Führungskräfte und Sicherheitsbeauftragte müssen regelmäßig überprüfen, ob die vorgeschriebene PSA getragen wird und ob sie funktionsfähig ist. Dabei sind routinemäßige Begehungen und Stichproben sinnvoll. Verstöße und Mängel sind zu dokumentieren und sofort abzustellen.

Fremdfirmen‑ und Drittmanagement

Externe Dienstleister und Leiharbeitnehmer unterliegen während ihrer Tätigkeit den gleichen PSA‑Regeln wie eigene Beschäftigte. Facility Management muss durch vertragliche Vereinbarungen und Kontrollen sicherstellen, dass Fremdfirmen die gleiche Schutzausrüstung verwenden und entsprechend unterwiesen sind. Dazu gehört, dass Auftragnehmer vor Beginn ihrer Arbeiten eine Gefährdungsbeurteilung vorlegen und die erforderliche PSA bereitstellen. Die Verantwortung für die Koordination verbleibt beim Betreiber.

Spezifikation und Standardisierung

Beschaffungsprozesse im Facility Management basieren auf den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung. PSA muss den europäischen Normen entsprechen (Verordnung (EU) 2016/425) und eine CE‑Kennzeichnung tragen. Für jede Art von Gefährdung existieren spezifische DIN‑/EN‑Normen (z. B. EN 397 für Schutzhelme, EN 166 für Augenschutz). Festgelegte Spezifikationen und Standardisierung erleichtern die Lagerhaltung, den Austausch und die Schulung.

Verfügbarkeit und Bestandskontrolle

Facility‑Management‑Einheiten müssen ausreichende Mengen an PSA einschließlich Ersatz- und Notfallbeständen vorhalten. Die Anzahl richtet sich nach der Anzahl der Beschäftigten und der Art der Tätigkeit. Grundsätzlich soll jeder Beschäftigte über eine persönliche Ausrüstung verfügen, um hygienische und ergonomische Anforderungen zu erfüllen. Bestandskontrollen und rechtzeitige Nachbestellung sind Teil des Managementsystems.

Austausch und Entsorgung

Die Gebrauchsdauer der PSA ist begrenzt; sie wird durch Lagerbedingungen, Witterungseinflüsse, Pflegezustand und Einsatzart bestimmt. Facility Management muss Abläufe definieren, wann Schutzausrüstung ausgetauscht wird – etwa bei Beschädigung, Verschmutzung, Ablauf der Haltbarkeit oder nach einem Unfall. Defekte oder kontaminierte Ausrüstungen sind fachgerecht zu entsorgen, ggf. unter Beachtung der Gefahrstoffverordnung.

Regelmäßige Kontrollen

Die Wirksamkeit des PSA‑Managements ist durch regelmäßige Kontrollen zu überprüfen. Sicherheitsbeauftragte müssen die korrekte Benutzung und den Zustand der PSA beobachten und dokumentieren. Instandhaltungs‑ oder Bereichsleiter sollten Checklisten verwenden, um systematisch zu prüfen, ob Ausrüstungen vorhanden, funktionsfähig und aktuell sind.

Umgang mit Abweichungen und Mängeln

Bei festgestellten Mängeln oder Nichteinhaltung der Tragepflicht sind unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen. Dies kann die Reparatur, der Austausch der betroffenen PSA, eine zusätzliche Unterweisung oder disziplinarische Maßnahmen umfassen. Auch Vorfälle wie Beinahe‑Unfälle oder Schadensereignisse müssen analysiert werden, um Rückschlüsse auf Schwachstellen im PSA‑Management zu ziehen.

Überprüfung und Verbesserung

PPE‑Prozesse sollten regelmässig anhand von Unfallstatistiken, Beinahe‑Ereignissen, Nutzerfeedback und technischen Entwicklungen bewertet und verbessert werden. Neue Gefahren (z. B. bei der Einführung neuer Technik) können eine Anpassung der Schutzausrüstung erfordern. Facility Management sollte daher anlassbezogene und periodische Reviews durchführen, um die Wirksamkeit des Systems fortlaufend zu erhöhen.

Nachweise über PSA‑Bedarf und Zuweisung

Für jede Tätigkeit ist schriftlich festzuhalten, welche PSA aufgrund der Gefährdungsbeurteilung erforderlich ist und welche Person sie erhalten hat. Diese Dokumentation erleichtert die Kontrolle der persönlichen Zuordnung und die Planung von Ersatzbeschaffungen.

Wartungs‑ und Prüfprotokolle

Alle Wartungs‑, Reparatur‑ und Reinigungsmaßnahmen sowie die regelmäßigen Sicht‑ und Funktionsprüfungen sind zu dokumentieren. Die Aufzeichnungen müssen Art und Umfang der Maßnahme, Datum und verantwortliche Person beinhalten. Dabei sind die Herstellerangaben zu berücksichtigen.

Unterweisungs‑ und Schulungsnachweise

Für jede Unterweisung und Übung sind die Inhalte, die Dauer, die Teilnehmenden und das Ergebnis zu dokumentieren. Diese Nachweise dienen als Beleg für die Erfüllung der gesetzlichen Pflicht nach § 3 PSA‑BV und als Grundlage für zukünftige Audits.