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Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten

Facility Management: Organisationsentwicklung » Normen » Verordnungen » Heizkostenverordnung

Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten

Rolle der Heizkostenverordnung im Facility‑Management

Die Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz‑ und Warmwasserkosten (Heizkostenverordnung – HeizkostenV) legt fest, wie die Kosten zentraler Heizungsanlagen und Warmwasserversorgungsanlagen in Deutschland zu messen, zu verteilen und abzurechnen sind. Sie verfolgt das Ziel, eine faire und transparente Kostenverteilung auf Basis des tatsächlichen Verbrauchs sicherzustellen und Anreize für einen effizienten Energieeinsatz zu schaffen. Für das Facility‑Management (FM) definiert die Verordnung Pflichten zur Ausstattung von Gebäuden mit geeigneter Messtechnik (heute standardmäßig fernablesbar und interoperabel), zur Strukturierung von Kostenverteilerschlüsseln, zur periodischen Information der Nutzerinnen und Nutzer über ihren Verbrauch, zur datenschutzgerechten Verarbeitung der Messdaten, zur Behandlung von Sonderfällen (z. B. fehlende Ablesungen oder Nutzerwechsel) sowie zur Beachtung von Ausnahmen und Kürzungsrechten. Die HeizkostenV ergänzt das Energieeinsparrecht und bindet Gebäudeeigentümer, Vermieter und Wärmeversorger durch zahlreiche Detailvorschriften. Ein systematisches FM gewährleistet die Einhaltung dieser Vorgaben und verknüpft sie mit internen Prozessen wie Vertragsgestaltung, Metering‑Management, Abrechnungssoftware, Datenmanagement und Nutzerkommunikation.

Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz‑ und Warmwasserkosten (Heizkostenverordnung) – Übersicht für das Facility‑Management

Regulatorische Kernaussagen

Der Anwendungsbereich der HeizkostenV erstreckt sich auf die Verteilung der Kosten des Betriebs zentraler Heizungsanlagen und zentraler Warmwasserversorgungsanlagen sowie der eigenständigen gewerblichen Lieferung von Wärme und Warmwasser, wenn diese Kosten an Nutzer von beheizten oder versorgten Räumen weitergereicht werden. Die Verordnung gilt auch dann, wenn der Wärmelieferant direkt mit den Nutzern abrechnet, aber anstelle des individuellen Verbrauchs Nutzungsanteile zugrunde legt.

Relevanz für das Facility‑Management

FM‑Verantwortliche müssen für jedes Objekt prüfen, ob Heizungs‑ und Warmwasseranlagen unter die Verordnung fallen. Dazu gehören Contracting‑Modelle und gemischte Nutzungsformen. Eine korrekte Einstufung bildet die Basis für alle weiteren Pflichten in der Abrechnung und beim Messkonzept.

Regulatorische Kernaussagen

Die Vorschriften der HeizkostenV haben grundsätzlich Vorrang vor abweichenden vertraglichen Vereinbarungen. Nur bei Gebäuden mit höchstens zwei Wohnungen, von denen eine der Vermieter selbst bewohnt, dürfen die Parteien abweichende Regelungen treffen.

Relevanz für das Facility‑Management

FM muss Mietverträge und interne Regelungen auf Konformität prüfen. Klauseln, die eine ausschließliche Verteilung nach Wohnfläche vorsehen, sind unwirksam, wenn die Verordnung greift. Standardvertragstexte sind entsprechend anzupassen.

Regulatorische Kernaussagen

Die HeizkostenV gilt auch für Wohnungseigentümergemeinschaften, selbst wenn die Eigentümer andere Verteilungsregeln vereinbaren. Beschlüsse zu Ausstattung und Kostenverteilung gemäß §§ 4–9b und § 11 müssen dem WEG entsprechen, dürfen aber nicht gegen die Verordnung verstoßen.

Relevanz für das Facility‑Management

In Eigentumsanlagen muss das FM die gesetzlichen Vorgaben mit WEG‑Beschlüssen in Einklang bringen, insbesondere bei der Auswahl der Messtechnik und der Festlegung der Verteilerschlüssel. Beschlussunterlagen sollten daraufhin überprüft und gegebenenfalls angepasst werden.

Regulatorische Kernaussagen

Der Eigentümer muss den anteiligen Wärme‑ und Warmwasserverbrauch jedes Nutzers erfassen und die Räume mit geeigneten Messgeräten ausstatten. Nutzer müssen die Installation dulden. Gemeinschaftlich genutzte Räume sind von der Verbrauchserfassung ausgenommen, es sei denn, sie haben einen hohen Energieverbrauch.

Relevanz für das Facility‑Management

FM muss ein vollständiges Messkonzept erstellen, die Installation von Geräten koordinieren und den Zugang zu Wohnungen organisieren. Besonders verbrauchsintensive Gemeinschaftsräume wie Saunen müssen separat erfasst werden. Die Nutzer sind über Geräte und entstehende Kosten zu informieren und Widerspruchsfristen müssen eingehalten werden.

Technische Anforderungen und Eignung

Der Wärmeverbrauch darf nur mit geeigneten Wärmezählern oder Heizkostenverteilern, der Warmwasserverbrauch nur mit Warmwasserzählern gemessen werden. Geräte müssen nach anerkannten technischen Regeln geeignet sein; staatlich anerkannte Prüfinstitutionen bestätigen die Eignung.

Fernablesbarkeit, Interoperabilität und Übergangsfristen

Messgeräte, die nach dem 1. Dezember 2021 installiert werden, müssen fernablesbar und interoperabel sein. Nicht fernablesbare Geräte sind bis zum 31. Dezember 2026 nachzurüsten; fernablesbare Geräte, die vor dem 1. Dezember 2022 installiert wurden, müssen bis zum 31. Dezember 2031 interoperabel gemacht werden.

Relevanz für das Facility‑Management

Die Umstellung auf fernablesbare und interoperable Geräte erfordert eine Bestandsaufnahme und Migrationsplanung. FM muss Beschaffung, Installation und Integration in IT‑Systeme steuern, Übergangsfristen einhalten und Ausnahmen dokumentieren.

Regulatorische Kernaussagen

Der Eigentümer muss die Kosten der Wärme‑ und Warmwasserversorgung anhand des erfassten Verbrauchs verteilen. Bei mehreren Nutzergruppen kann eine Vorverteilung erfolgen, anschließend erfolgt die Endverteilung innerhalb der Gruppe. Diese Verteilung muss sich an §§ 7–9 orientieren.

Relevanz für das Facility‑Management

Abrechnungssysteme müssen gemessene Verbrauchsdaten einlesen und entsprechend verarbeiten. Klare Verteilungsschlüssel sind zu definieren und zu dokumentieren; bei gemischten Nutzungen sind Vorwegmessungen zu organisieren und regelmäßig zu überprüfen.

Laufende Verbrauchsinformationen

Mit fernablesbaren Geräten muss der Eigentümer den Nutzern ab 1. Januar 2022 monatliche Verbrauchsinformationen übermitteln. Davor sind mindestens vierteljährliche bzw. halbjährliche Berichte vorgeschrieben. Die Nachrichten müssen den Verbrauch in kWh, Vergleiche mit Vorperioden und einen Vergleich mit einem Durchschnittsnutzer enthalten.

Erweiterte Informationen in der Jahresabrechnung

Die Jahresabrechnung für Perioden ab dem 1. Dezember 2021 muss zusätzliche Informationen enthalten, z. B. Anteile der Energieträger, Treibhausgasemissionen, Primärenergiefaktoren, Steuern und Abgaben, Mess‑ und Abrechnungskosten sowie Vergleichswerte.

Relevanz für das Facility‑Management

FM muss sicherstellen, dass Systeme monatliche Verbrauchsinformationen und erweiterte Abrechnungen erstellen können. Es sind Plausibilitätsprüfungen, automatische Datenverarbeitung und geeignete Kommunikationskanäle einzurichten.

Regulatorische Kernaussagen

Nur der Eigentümer oder ein beauftragter Dritter darf Daten aus fernablesbaren Geräten erheben, speichern und nutzen – und zwar ausschließlich zur verbrauchsabhängigen Abrechnung und zur Erfüllung der Informationspflichten. Andere Verwendungen sind untersagt.

Relevanz für das Facility‑Management

FM muss klare Datenschutz‑ und Datenmanagementprozesse definieren: wer hat Zugriff, welche Zwecke sind erlaubt und wie lange werden Daten gespeichert. Verträge mit Dienstleistern müssen datenschutzkonform gestaltet sein; IT‑Sicherheitsmaßnahmen sind zu implementieren.

Variable und feste Anteile

Mindestens 50 % und höchstens 70 % der Betriebskosten der zentralen Heizungsanlage sind nach gemessenem Verbrauch zu verteilen. Der restliche Anteil wird nach Wohn‑/Nutzfläche oder umbautem Raum verteilt. Für bestimmte Gebäude mit ungedämmten Leitungen kann der Verbrauch nach technischen Regeln ermittelt werden.

Eingeschlossene Kostenbestandteile

Zu den Betriebskosten gehören u. a. Brennstoff, Strom, Bedienung, Sicherheitsprüfungen, Reinigung, gesetzliche Emissionsmessungen, Messgeräte und Abrechnungskosten.

Relevanz für das Facility‑Management

FM legt den Verbrauchsanteil (50–70 %) fest, gliedert die Kosten sauber und dokumentiert diese. Die Wirkung des gewählten Verteilerschlüssels sollte regelmäßig überprüft und bei Bedarf angepasst werden.

Verteilung der Kosten der Warmwasserversorgung

Für zentrale Warmwasserversorgungsanlagen sind 50–70 % der Kosten nach gemessenem Warmwasserverbrauch zu verteilen. Die restlichen Kosten werden nach Fläche verteilt. Die Betriebskosten umfassen Wasser, Grundgebühren, Zählermiete, Zwischenzähler und Betrieb hauseigener Wasserversorgungs‑ und Aufbereitungsanlagen.

Relevanz für das Facility‑Management

FM muss analog zur Heizkostenverteilung den Verbrauchsanteil und den flächenbezogenen Anteil festlegen. Abrechnungsprogramme müssen die Kosten korrekt erfassen und zuordnen; die Unterscheidung zwischen Wasserbereitstellung und Wassererwärmung ist zu beachten.

Verbundene Anlagen

Bei kombinierten Anlagen sind einheitlich entstandene Betriebskosten aufzuteilen. Die Wärmemenge für die Warmwasserbereitung kann gemessen oder nach standardisierten Formeln berechnet werden (z. B. Q = 2,5 × V × (t_w – 10)). Nicht gemeinsam entstandene Kosten werden den jeweiligen Teilen zugeschlagen.

Relevanz für das Facility‑Management

FM muss entscheiden, ob Messung oder Berechnung wirtschaftlich sinnvoller ist. Bei Berechnungen sind Parameter (Warmwasserverbrauch, Temperatur, Brennstoffheizwert) korrekt zu ermitteln und zu dokumentieren.

Kostenverteilung in Sonderfällen

Kann der Verbrauch infolge von Geräteausfall oder anderen zwingenden Gründen nicht erfasst werden, muss der Verbrauch geschätzt werden (Vergleichszeiträume, Durchschnittswerte). Sind mehr als 25 % der Fläche betroffen, erfolgt die Verteilung ausschließlich nach Fläche oder Volumen.

Relevanz für das Facility‑Management

FM muss Schätzverfahren definieren, Ausfälle dokumentieren und ab einem Schwellenwert auf flächenbasierte Verteilung umstellen. Regelmäßige Wartung der Messtechnik minimiert Ausfälle.

Kostenaufteilung bei Nutzerwechsel

Bei einem Nutzerwechsel ist eine Zwischenablesung durchzuführen; Verbrauchskosten werden anhand dieses Werts auf Vor‑ und Nachnutzer verteilt. Die übrigen Kosten werden nach Zeitanteil oder Gradtagzahlen aufgeteilt. Ist eine Zwischenablesung nicht möglich, erfolgt die Verteilung ausschließlich nach Fläche bzw. Zeit.

Relevanz für das Facility‑Management

FM muss Prozesse für Zwischenablesungen implementieren und Fall‑back‑Regeln festlegen. Klimadaten für das Gradtagzahlenverfahren müssen korrekt berücksichtigt werden.

Überschreitung der Höchstsätze

Vertragliche Vereinbarungen mit einem Verbrauchsanteil über 70 % bleiben gültig.

Relevanz für das Facility‑Management

FM sollte individuelle Vereinbarungen dokumentieren und sicherstellen, dass die Abrechnungssysteme höhere variable Anteile handhaben können.

Ausnahmen

Es gibt verschiedene Ausnahmen von der verbrauchsabhängigen Abrechnung, z. B. bei Räumen mit sehr geringem Heizwärmebedarf, unverhältnismäßigem Aufwand, Altbauten (vor 1981), Pflege‑ und Studentenheimen, Gebäuden mit besonderer Wärmeversorgung oder unzumutbarer Härte.

Relevanz für das Facility‑Management

FM muss prüfen, ob eine Ausnahme vorliegt, und diese dokumentieren. Eventuell sind Befreiungen bei der zuständigen Behörde zu beantragen und Nutzer darüber zu informieren.

Kürzungsrecht und Übergangsregelungen

Nutzer können ihren Kostenanteil um 15 % kürzen, wenn nicht verbrauchsabhängig abgerechnet wird; bei fehlender Fernablesung oder fehlenden Verbrauchsinformationen zusätzlich um jeweils 3 %. Für Wärmepumpenanlagen müssen Messgeräte bis zum 30. September 2025 nachgerüstet werden.

Relevanz für das Facility‑Management

Das Kürzungsrecht zeigt die finanziellen Risiken bei Nichtbeachtung der Verordnung. FM muss die Einhaltung der Pflichten überwachen, rechtzeitig Nachrüstungen planen und die Nutzer über ihre Rechte informieren.

Berlin‑Klausel und Inkrafttreten

Die Berlin‑Klausel ist heute ohne praktische Bedeutung. Die Verordnung trat am 1. Dezember 2021 in Kraft; spätere Änderungen wurden integriert. Es gibt keine Sonderregelungen mehr für Berlin, sodass die bundesrechtlichen Vorschriften überall gelten.

Relevanz für das Facility‑Management

FM sollte die jeweils gültige Fassung der Verordnung verwenden, Übergangsfristen beachten und dokumentieren, ab wann Objekte rechtskonform ausgestattet wurden.

Nutzung dieses Überblicks im Facility‑Management

Die systematische Anwendung der HeizkostenV im FM ermöglicht eine rechtssichere, transparente und effiziente Abrechnung von Heiz‑ und Warmwasserkosten. Der Überblick hilft dabei, interne Prozesse wie Vertragsprüfung, Messkonzept, Abrechnung, Störfallmanagement und Kommunikation mit Nutzern am gesetzlichen Rahmen auszurichten, Ausnahmen korrekt zu handhaben und Kürzungsrechte zu vermeiden.