Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln
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Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (BetrSichV) im FM
Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) bildet das rechtlich verbindliche Regelwerk zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Auswahl, Inbetriebnahme, Nutzung, Instandhaltung und Prüfung von Arbeitsmitteln. Für das Facility Management (FM) ist diese Verordnung maßgeblich: Gebäudebetreiber stellen verschiedenste Arbeitsmittel zur Verfügung oder unterhalten sie (z. B. technische Gebäudeausrüstung, Hebezeuge, Leitern, Arbeitsbühnen, Anschlüsse für Druckanlagen oder Aufzüge). Sie müssen daher die gesetzlichen Pflichten in strukturierte Prozesse umsetzen – von der Gefährdungsbeurteilung über technische und organisatorische Schutzmaßnahmen bis hin zur Qualifikation der Beschäftigten und regelmäßigen Prüfungen.
- Regulatorische
- Aufbau
- Gefährdungsbeurteilung
- Zusätzliche
- Durchsetzung
- Anhänge
- Blueprint
- Schnittstellen
Rechtlicher Rahmen innerhalb der Arbeitssicherheit und des sicheren Betriebs
Der Arbeitgeber ist nach dem Arbeitsschutzgesetz verpflichtet, Sicherheit und Gesundheit seiner Beschäftigten systematisch zu schützen. Die BetrSichV präzisiert diese Pflichten für den Bereich der Arbeitsmittel. Sie verlangt eine vorausschauende Gefährdungsbeurteilung vor Bereitstellung oder Nutzung eines Arbeitsmittels, die Festlegung geeigneter Schutzmaßnahmen und deren Wirksamkeitskontrolle. Dabei kommt dem Stand der Technik eine entscheidende Rolle zu: Die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) konkretisieren die Verordnung. Sie werden vom Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) erarbeitet, vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales genehmigt und im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht. Obwohl nicht rechtsverbindlich, gilt die Vermutung der Gesetzeskonformität, wenn die TRBS eingehalten werden. Für das FM bedeutet dies, dass Betreiber die aktuellen TRBS kennen und in ihre Betriebsanweisungen übernehmen müssen. Gleichzeitig müssen Wartungs‑ und Inspektionspläne nach dem Stand der Technik erstellt werden. Dokumentationsbereitschaft für Behördenprüfungen und Nachweise ist wesentlicher Bestandteil der Betreiberpflichten.
Typischer FM‑Anwendungsbereich: wo „Arbeitsmittel“ im Gebäude auftauchen
In der Praxis des Gebäudebetriebs begegnet das FM einer Vielzahl von Arbeitsmitteln.
Beispiele sind:
Werkzeuge und elektrische Geräte für Instandhaltung und technische Dienste.
Zugangs- und Halteeinrichtungen wie Leitern, fahrbare Gerüste, Hubarbeitsbühnen.
Hebe‑ und Transporthilfen (Kettenzüge, Kräne, Lastaufnahmemittel).
Arbeitsmittel der beauftragten Dienstleister, die unter Koordination des FM eingesetzt werden (Reinigungsmaschinen, Gartenpflegegeräte etc.).
Schnittstellen zu überwachungsbedürftigen Anlagen wie Aufzügen oder Druckgeräten, die häufig durch Wartungsverträge betreut werden.
§ 1 Anwendungsbereich und Zielsetzung
Die Verordnung gilt für die Bereitstellung und Verwendung von Arbeitsmitteln; sie hat das Ziel, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Nutzung zu gewährleisten. Sie fordert, dass nur geeignete Arbeitsmittel ausgewählt, sichere Arbeitsverfahren eingeführt und Beschäftigte qualifiziert werden. Die Anforderungen gelten auch zur Gefahrenabwehr für andere Personen im Gefahrenbereich überwachungsbedürftiger Anlagen. Für das FM ist wichtig zu wissen, dass die BetrSichV den gesamten Lebenszyklus eines Arbeitsmittels abdeckt – von der Beschaffung über den Betrieb bis zur Außerbetriebnahme.
§ 2 Begriffsbestimmungen für die FM‑Umsetzung
Die Verordnung definiert zentrale Begriffe, die für das Facility Management zu übersetzen sind:
Arbeitsmittel: Alle Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen, die zur Arbeit verwendet werden, einschließlich überwachungsbedürftiger Anlagen. Für das FM umfasst dies die technische Gebäudeausrüstung ebenso wie mobile Werkzeuge.
Verwendung von Arbeitsmitteln: Umfasst jegliche Tätigkeit an oder mit einem Arbeitsmittel: Aufstellen, Anschließen, Inbetriebnahme, Bedienung, Instandhaltung, Reinigung, Prüfung, Veränderung, Transport etc.. FM‑Prozesse müssen daher nicht nur den Betrieb, sondern auch Transport und Lagerung sicher gestalten.
Fachkundig: Eine Person mit erforderlicher Ausbildung, Erfahrung und Kenntnissen, um eine Aufgabe sicher zu erfüllen; sie muss regelmäßig fortgebildet werden. Im FM ist zu bestimmen, welche Tätigkeiten intern abgedeckt werden und wo externe Sachkundige erforderlich sind.
Tabelle 1 – FM‑Übersetzung der Kernbegriffe (BetrSichV § 2)
| Begriff aus der Verordnung | Bedeutung in der Praxis | Implikation für FM‑Prozesse |
|---|---|---|
| Arbeitsmittel | Werkzeuge, Geräte, Maschinen, Anlagen, die zur Verrichtung von Arbeit eingesetzt werden | Definition des Anlagen‑ und Geräteinventars; Grundlage für Gefährdungsbeurteilung und Wartungsplanung |
| Verwendung | Jede Tätigkeit am/mit dem Arbeitsmittel, einschließlich Instandhaltung und Prüfung | Einbeziehung aller Nutzer‑ und Dienstleistertätigkeiten in die Gefährdungsbeurteilung und Sicherheitsunterweisung |
| Fachkundig | Person mit angemessener Ausbildung und Erfahrung für die jeweilige Aufgabe | Festlegung von Kompetenzanforderungen; Entscheidung über interne Schulungen oder externe Prüfer |
§ 3 Gefährdungsbeurteilung
Vor der Bereitstellung oder Verwendung eines Arbeitsmittels muss der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung durchführen. Sie hat mindestens folgende Aspekte abzudecken: Gefährdungen durch das Arbeitsmittel, durch die Arbeitsumgebung, durch das Arbeitsobjekt bzw. den Arbeitsauftrag sowie ergonomische und psychophysische Belastungen. Die Beurteilung ist zu dokumentieren; sie beginnt vor Auswahl und Beschaffung und kann vorhandene Gefährdungsbeurteilungen nutzen, wenn sie vergleichbar sind. Der Arbeitgeber muss sich bei fehlendem Fachwissen beraten lassen. Aus dem Ergebnis sind Prüfintervalle und Qualifikationsanforderungen für sachkundige Prüfer abzuleiten. Für FM‑Organisationen bedeutet dies eine strukturierte, versionierte Dokumentation (z. B. im CAFM‑System) mit klaren Aktualisierungstriggern (Änderung der Nutzung, Unfälle, Herstellerinformationen). Die TRBS 1111 unterstützt als methodische Empfehlung bei der Durchführung und Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung; sie zeigt anhand von Beispielen, wie sich der dokumentarische Aufwand an Art und Komplexität des Arbeitsmittels orientieren kann.
§ 4 Grundpflichten des Arbeitgebers
Arbeitsmittel dürfen nur verwendet werden, wenn ihre Sicherheit durch die Gefährdungsbeurteilung bestätigt wurde und technische, organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen umgesetzt wurden. Technische Maßnahmen haben Vorrang, organisatorische und persönliche Maßnahmen sind ergänzend einzusetzen. Der Arbeitgeber muss dem Stand der Technik entsprechen; die Befolgung der TRBS begründet die Vermutung der Gesetzeseinhaltung, alternative Maßnahmen müssen die gleiche Schutzwirkung erreichen. Er ist ferner verpflichtet, Prüfungen nach gesetzlichen Vorgaben zu veranlassen und die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen sowie den ordnungsgemäßen Zustand der Arbeitsmittel regelmäßig zu kontrollieren. Für das FM bedeutet dies, geeignete Arbeitsmittel auszuwählen, sichere Betriebsanweisungen zu erstellen, wirksame Schutzmaßnahmen umzusetzen und regelmäßige Kontrollen zu organisieren.
§ 5 Allgemeine Schutzmaßnahmen
Bei der Gestaltung von Schutzmaßnahmen gilt die Hierarchie der Schutzprinzipien: Vorrangig sind technische Maßnahmen (z. B. Abschirmungen, Sicherheitssteuerungen), gefolgt von organisatorischen (Arbeitsabläufe, Sperrbereiche) und persönlichen Maßnahmen (Schutzkleidung). Diese Struktur erleichtert dem FM die Ableitung von Standardarbeitsanweisungen und die Priorisierung von Investitionen in Sicherheitseinrichtungen.
§ 6 Grundlegende Schutzmaßnahmen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln
Der Zustand und die Eignung eines Arbeitsmittels müssen zur Aufgabe passen; Aufbau und Verwendung sind so zu organisieren, dass Gefährdungen vermieden werden. Ergonomische Gestaltung, ausreichender Raum, sichere Arbeitsgeschwindigkeiten und Vermeidung übermäßiger geistiger und körperlicher Belastung sind zu berücksichtigen. Schutzvorrichtungen und persönliche Schutzausrüstung müssen vorhanden, funktionsfähig und ohne Umgehungsmöglichkeiten sein. Installation, Montage, Inbetriebnahme, Wartung und Prüfung haben nach dem Stand der Technik zu erfolgen; sichere Energieversorgung und -ableitung, Schutzabstände und besondere Bedingungen für den Außenbereich (z. B. Witterung) sind zu berücksichtigen. Für das FM bedeutet dies: formalisierte Abnahme‑ und Übergabeprotokolle, Einweisung in Betriebsbedingungen, Kontrollen von Schutzvorrichtungen und wetterabhängige Nutzungsvorgaben.
§ 7 Vereinfachte Vorgehensweise für geringfügige Gefährdungen
Die BetrSichV erlaubt eine vereinfachte Vorgehensweise, wenn die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass das Arbeitsmittel den gesetzlichen Marktvorschriften entspricht, ausschließlich bestimmungsgemäß verwendet wird, keine zusätzlichen Gefährdungen aus Umgebung und Arbeitsaufgabe hinzutreten und Instandhaltung sowie Prüfungen eingehalten werden. Im FM‑Alltag betrifft dies z. B. übliche Handwerkzeuge oder Bürogeräte. Die Voraussetzungen müssen dokumentiert und in die regelmäßigen Wartungsprogramme eingebettet werden.
§§ 8–11 Thematische Schutzanforderungen
Die Paragraphen 8 bis 11 adressieren spezielle Gefährdungsthemen, die für die FM‑Praxis relevant sind:
Gefährliche Energien, Start‑/Stopvorgänge (§ 8): Arbeitsmittel müssen gegen Gefährdungen durch elektrische, hydraulische oder andere Energien geschützt sein; Bedieneinrichtungen müssen eindeutig erkennbar und vor unbeabsichtigter Betätigung gesichert sein, ein Start darf nur beabsichtigt erfolgen, die Abschaltung muss priorisiert möglich sein; Not‑Aus‑Einrichtungen sind vorzusehen.
Steuerungen und unbeabsichtigte Bewegungen: Sicherheit von Steuerungen und das Verhindern gefährlicher Bewegungen (z. B. bei Hebezeugen) sind sicherzustellen; hierfür sind sichere Steuerungsprinzipien und Verriegelungen erforderlich.
Sichere Betriebszustände, Störungen und Wartungsmodus (§ 11): Unsichere Betriebszustände sind zu verhindern oder zu kontrollieren; für Störungen und Wartung sind zusätzliche Schutzmaßnahmen wie lockout/tagout und Rettungskonzepte erforderlich.
Zusätzliche Schutzmaßnahmen (§ 9): Arbeitsmittel müssen standfest sein, über ausreichende Schutzvorrichtungen verfügen, gegen herabfallende Teile schützen und sichere Zugänge bieten. Schutzeinrichtungen dürfen nicht leicht überbrückt werden und dürfen keine neuen Gefährdungen schaffen. Bei möglicher Bildung explosionsfähiger Atmosphäre sind Explosionsschutzmaßnahmen zu treffen und in einem Explosionsschutzdokument festzuhalten.
Wartung und Änderungen (§ 10): Wartungen sind nach Herstellerangaben und Gefährdungsbeurteilung durch fachkundige Personen durchzuführen; Verantwortlichkeiten und Schutzmaßnahmen müssen festgelegt, Arbeitsbereiche abgesperrt und Energien abgeschaltet werden; bei Änderungen ist zu prüfen, ob Sicherheitsanforderungen weiterhin erfüllt sind.
§ 13 Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber
Wo mehrere Arbeitgeber im gleichen Gebäude tätig sind, müssen sie sich abstimmen. Auftraggeber müssen geeignete Dienstleister auswählen und diese über Gefährdungen und spezielle Regelungen informieren; Dienstleister wiederum müssen den Auftraggeber über Gefährdungen ihrer Tätigkeit unterrichten. Können Gefährdungen für Beschäftigte anderer Arbeitgeber nicht ausgeschlossen werden, sind Gefährdungsbeurteilungen und Schutzmaßnahmen gemeinsam zu koordinieren und ggf. ein Koordinator zu bestellen. Im FM betrifft dies das Zusammenspiel von Eigentümern, Mietern, Wartungsfirmen und Facility‑Dienstleistern. Verantwortlichkeiten sollten durch Schnittstellen‑ und RACI‑Matrizen klar definiert werden.
§ 14 Prüfungen von Arbeitsmitteln
Arbeitsmittel, deren Sicherheit vom Zusammenbau abhängt, müssen vor der ersten Inbetriebnahme von einer fachkundigen Person geprüft werden. Arbeitsmittel, die schädigenden Einflüssen ausgesetzt sind, sind in regelmäßigen Abständen entsprechend der Gefährdungsbeurteilung zu prüfen. Nach wesentlichen Änderungen oder außergewöhnlichen Ereignissen ist eine zusätzliche Prüfung erforderlich. Prüfer müssen in der Regel unabhängig sein; für bestimmte Anlagen sieht die BetrSichV maximale Prüffristen vor und verweist auf die Anhänge 2 und 3. Die Ergebnisse sind zu dokumentieren (Art, Umfang, Ergebnis, Prüfer) und bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren. Facility Manager müssen eine Prüfplanung erstellen, geeignete Sachkundige oder Prüforganisationen beauftragen und die Nachweisführung sicherstellen.
Tabelle 2 – Kernprozess für FM‑Compliance (Abschnitt 2 der BetrSichV in FM‑Deliverables übersetzt)
| Anforderung der Verordnung | Typischer FM‑Deliverable (hoch‑level) | Verantwortliche Stelle im FM |
|---|---|---|
| Gefährdungsbeurteilung (§ 3) | Risiko‑ und Gefährdungsbeurteilung mit Maßnahmenverzeichnis | FM‑Compliance/HSE‑Beauftragter |
| Schutzmaßnahmen (§ 4–11) | Standard‑Arbeitsanweisungen (SOP), Permits‑to‑work | FM‑Betrieb |
| Unterweisung (§ 12) | Unterweisungsmatrix, Nachweis der Schulungen | FM‑Team/Vertragsmanagement |
| Koordination (§ 13) | Schnittstellen‑/RACI‑Matrizen, Koordinationsprotokolle | FM‑Standortmanagement |
| Prüfungen (§ 14) | Prüfplanung, Prüfdokumentation | FM‑Technischer Dienst |
Zweck von Abschnitt 3 im FM‑Kontext
Überwachungsbedürftige Anlagen sind Einrichtungen, deren Betrieb mit erhöhten Gefährdungen verbunden ist (z. B. Dampfkessel, Druckanlagen, Aufzüge, Tankstellen). Sie unterliegen zusätzlich zu den allgemeinen Vorschriften besonderen Prüf‑ und Genehmigungspflichten. Für Facility Manager bedeutet dies: Ist die betreute Anlage als überwachungsbedürftig eingestuft, sind neben internen Prüfungen externe Prüfstellen einzubeziehen, behördliche Genehmigungen einzuholen und die Dokumentation für Kontrollen bereitzuhalten.
§§ 15–18 Prüf‑ und Genehmigungsrahmen (Überblick)
§ 15 Erst‑ und Änderungsprüfungen: Überwachungsbedürftige Anlagen dürfen erst nach einer Prüfung vor Inbetriebnahme bzw. nach wesentlichen Änderungen in Betrieb genommen werden. Prüfinhalte sind u. a. die Vollständigkeit technischer Unterlagen und die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen; die Prüfung erfolgt in der Regel durch zugelassene Überwachungsstellen.
§ 16 Wiederkehrende Prüfungen: Der Betreiber hat regelmäßige Prüfungen entsprechend Anhang 2 sicherzustellen; die Prüfergebnisse geben Aufschluss über den sicheren Betrieb und über die Angemessenheit der Prüfintervalle. Streitigkeiten über Intervalle werden durch die Aufsichtsbehörde entschieden.
§ 17 Prüfunterlagen und Bescheinigungen: Die Ergebnisse der Prüfungen sind aufzuzeichnen; bei Prüfungen durch zugelassene Stellen wird eine Bescheinigung erstellt. Die Unterlagen müssen Angaben zur Identifikation der Anlage, Datum, Art und Umfang der Prüfung, Beurteilung der Schutzmaßnahmen, festgestellte Mängel und Fristen bis zur nächsten Prüfung enthalten. Prüfbescheinigungen müssen im Aufzugskorb ausgehängt werden.
§ 18 Erlaubnispflicht: Für bestimmte Anlagen (z. B. Druckbehälter, Tankstellen, Füllanlagen) ist vor Bau, Errichtung oder wesentlicher Änderung eine Genehmigung der Behörde erforderlich. Der Betreiber muss sämtliche Unterlagen einreichen und darf erst nach Genehmigung die Anlage errichten oder betreiben. FM‑Organisationen müssen diese Genehmigungsverfahren frühzeitig in Projektabläufe integrieren.
Abschnitt 4: Durchsetzung und „Ausschuss für Betriebssicherheit“
Die Verordnung sieht Meldepflichten vor: Bei Unfällen oder Störungen überwachungsbedürftiger Anlagen müssen Betreiber die zuständige Behörde informieren, die zusätzliche Prüfungen oder Ursachenanalysen anordnen kann. Behörden haben das Recht, die Gefährdungsbeurteilung und die technischen Unterlagen einzusehen und können Ausnahmen genehmigen, wenn die Einhaltung der Vorschriften unverhältnismäßig ist und durch andere Maßnahmen ein gleichwertiger Schutz erreicht wird. Bei Verdacht auf Mängel können sie außerordentliche Prüfungen verlangen und Prüfintervalle anpassen. Der Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) wurde auf Basis der BetrSichV eingesetzt; er besteht aus Vertretern von Arbeitgebern, Gewerkschaften, Behörden, Unfallversicherungsträgern und Wissenschaft. Der ABS erarbeitet TRBS und Empfehlungen, identifiziert den Stand der Technik und berät das Ministerium. Seine Empfehlungen sind nicht öffentlich, bieten aber wichtige Orientierung für die Praxis.
Abschnitt 5: Ordnungswidrigkeiten, Straftatbestände und Übergangsregelungen
Verstöße gegen die BetrSichV können als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeldern geahndet werden, insbesondere wenn Gefährdungsbeurteilungen fehlen, unqualifiziertes Personal eingesetzt wird, Prüfungen nicht durchgeführt oder dokumentiert werden oder Arbeitsmittel mit Mängeln weiterbenutzt werden. Bei vorsätzlichen Verstößen, die Leben oder Gesundheit von Beschäftigten gefährden, drohen strafrechtliche Konsequenzen. Für das FM sind diese Sanktionen ein wesentliches Governance‑Instrument: Sie verdeutlichen die Haftungsrisiken bei Nichtbefolgung. Übergangsbestimmungen regeln die Weiterverwendung alter Anlagen und legen Fristen für die Umsetzung neuer Anforderungen fest. Im FM müssen daher Bestandsanlagen auf Konformität geprüft und Anpassungsmaßnahmen fristgerecht eingeplant werden.
Anhang 1 – Besondere Bestimmungen für bestimmte Arbeitsmittel
Anhang 1 enthält spezifische Vorschriften, die über die allgemeinen Anforderungen hinausgehen.
Beispiele:
Mobile Arbeitsmittel: Vorgaben für sichere Verwendung von Flurförderzeugen, Staplern, Hubarbeitsbühnen etc.; Sicherheitsanforderungen an Bremsen, Sichtverhältnisse und Sicherung von Ladegut.
Arbeitsmittel zum Heben von Lasten: Anforderungen an Tragfähigkeit, Anschlagmittel, Überlastsicherung und Bedienersicherheit.
Vorübergehende Arbeiten in der Höhe: Regeln für Gerüste, Seilsicherung, Dacharbeiten.
Aufzüge: Spezifikationen für Personen‑ und Lastenaufzüge, Notrufeinrichtungen und regelmäßige Prüfungen.
Druckanlagen: Ergänzende Anforderungen an Sicherheitseinrichtungen und Prüfungen bei Geräten mit Druckgefährdungen.
Facility Manager sollten diese spezifischen Punkte als Checklisten nutzen und sie mit den Wartungs‑ und Betriebsanweisungen abgleichen.
Anhang 2 – Prüfbestimmungen für überwachungsbedürftige Anlagen
Anhang 2 legt Prüfzweck, Prüfumfang und Prüfintervalle für überwachungsbedürftige Anlagen fest. Er definiert, welche Prüfungen durch zugelassene Überwachungsstellen durchzuführen sind und wann sachkundige Personen ausreichend sind. Für FM‑Einheiten sind daraus Prüfpläne abzuleiten und externe Prüforganisationen rechtzeitig zu beauftragen.
Anhang 3 – Prüfbestimmungen für bestimmte Arbeitsmittel
Anhang 3 enthält spezifische Prüfanforderungen für Arbeitsmittel, die – obwohl nicht überwachungsbedürftig – besondere Gefahrenpotenziale besitzen (z. B. kraftbetätigte Tore, Leitern, Feuerlöscheinrichtungen). Die Anlage listet maximale Prüfintervalle und Prüfinhalte. Die Integration dieser Vorgaben in das Computer‑Aided Facility Management (CAFM) ermöglicht eine systematische Prüfplanung und lückenlose Dokumentation.
Mindestbausteine eines FM‑Managementsystems
Equipment‑Register: Vollständige Erfassung aller Arbeitsmittel entsprechend § 2; Zuordnung zu Verantwortlichen und Definition von Prüf‑ und Wartungszyklen.
Gefährdungsbeurteilungs‑Governance: Festlegung von Prozessen für Erstellung, Freigabe und Aktualisierung; Auslöser für Neubewertungen (z. B. bei Änderungen, Unfällen).
Steuerung von Schutzmaßnahmen: Dokumentation technischer, organisatorischer und persönlicher Maßnahmen; Integration in Standard Operating Procedures.
Prüf‑ und Wartungsplanung: Risikobasierte Planung unter Berücksichtigung der Anhänge 2 und 3; Nutzung eines CAFM‑Systems zur Terminüberwachung und Nachweisführung.
Qualifikations‑ und Unterweisungsmanagement: Pflege von Schulungs‑ und Kompetenznachweisen; Regelmäßige Unterweisungen und Erfassung der Teilnahme.
Schnittstellen‑ und Fremdfirmenmanagement: Dokumentation von Verantwortlichkeiten, Koordinationspflichten und Freigabeprozessen; Einsatz von Genehmigungs‑ oder Erlaubnisscheinen.
Nachweisführung und Audit‑Readiness - Tabelle 3
| Nachweiskategorie | Beispiele | Hauptzweck |
|---|---|---|
| Gefährdungsbeurteilung | Gefahrenlisten, Bewertungen, Maßnahmenplan | Rechtssichere Dokumentation und Prävention |
| Betriebs‑/Arbeitsanweisungen | Regeln zur sicheren Benutzung, Notfallmaßnahmen | Anleitung für Nutzer und Dienstleister |
| Prüfdokumentation | Prüfpläne, Protokolle, Zertifikate | Nachweis des sicheren Zustands |
| Qualifikationsnachweise | Schulungsunterlagen, Zertifikate, Erfahrungsnachweise | Beleg für fachkundige Ausführung |
| Koordinationsunterlagen | Schnittstellen‑/RACI‑Protokolle, Erlaubnisscheine | Steuerung von Mehrunternehmer‑Risiken |
Rolle der TRBS zur Nachweisführung
Die TRBS geben den Stand der Technik wieder und erläutern, wie die Anforderungen der BetrSichV praxisnah umzusetzen sind. Sie werden vom ABS erarbeitet und vom BMAS veröffentlicht. Obwohl sie nicht bindend sind, führt ihre Anwendung zu der Vermutung der Erfüllung der Verordnungsanforderungen. Sie unterstützen Arbeitgeber insbesondere bei der Gefährdungsbeurteilung und der Auswahl angemessener Schutzmaßnahmen. Beispielsweise beschreibt die TRBS 1111 die systematische Vorgehensweise zur Gefährdungsbeurteilung und stellt Dokumentationsbeispiele bereit. Im FM sollte geprüft werden, welche TRBS für die eigenen Arbeitsmittel relevant sind, und deren Inhalte sollten in die Betriebs‑ und Prüfprozesse integriert werden.
FM‑Standardisierung (High‑Level)
Harmonisierte Vorlagen: Einheitliche Formulare für Gefährdungsbeurteilungen, Prüfpläne und Unterweisungsnachweise erleichtern die Anwendung der BetrSichV und die Zusammenarbeit mit Dienstleistern.
Integration in CAFM/CMMS: Digitale Systeme sollten Masterdaten zu Arbeitsmitteln, Prüfintervallen, Verantwortlichen und Fälligkeitsdaten enthalten. Automatische Erinnerungen helfen, Termine einzuhalten und Nachweise zu sammeln.
Kontinuierliche Verbesserung: Erkenntnisse aus Unfällen, Beinaheunfällen und Prüfungen sind systematisch auszuwerten und in die Gefährdungsbeurteilung einzupflegen. Lessons learned erhöhen die Effektivität des Arbeitsschutzes.
