Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten
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Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten im Facility Management
Die Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten (Betriebskostenverordnung – BetrKV) legt rechtsverbindlich fest, welche laufenden objektbezogenen Kosten als „Betriebskosten“ gelten und grundsätzlich auf Nutzer/Mieter umgelegt werden dürfen, sofern dies vertraglich vereinbart ist. Für das Facility Management (FM) in Deutschland bildet die BetrKV den zentralen Referenzrahmen, um Kostentypen zu strukturieren, Betriebskostenabrechnungen zu gestalten und Betriebsausgaben klar von Verwaltungs-, Instandhaltungs- und Investitionskosten abzugrenzen. Die BetrKV umfasst lediglich zwei Paragraphen (§ 1 und § 2), doch diese enthalten ein detailliertes und abschließendes Regelwerk, das FM-Prozesse als Standard-Kostenkatalog übernehmen können.
Allgemeine Informationen und rechtlicher Rahmen
- Informationen und rechtlicher Rahmen
- Grundstruktur der Verordnung
- BetrKV – Definition der Betriebskosten
- Betriebskosten, Eigenleistungen und Ausschlüsse
- BetrKV – Katalog der Betriebskosten
- Übersichtstabelle der 17 Betriebskostenarten
- BetrKV erfordern besondere Beachtung im Facility Management
- Anwendung der BetrKV in FM-Prozessen
- BetrKV in Verträgen und FM-Steuerung
Titel, Abkürzung und Rechtsnatur
Die Verordnung trägt den offiziellen Titel „Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten (Betriebskostenverordnung – BetrKV)”. Es handelt sich um eine bundesweit geltende Rechtsverordnung, die zum 1. Januar 2004 in Kraft getreten ist. Seitdem wurde sie mehrfach geändert – letztmals durch Gesetz vom 16. Oktober 2023 mit Wirkung zum 1. Januar 2024 (insbesondere betreffend Kosten für Breitband/Kabelanlagen). Als Rechtsverordnung besitzt die BetrKV Gesetzescharakter und ist für die erfassten Bereiche verbindlich.
Stellung im Rechtssystem
Die BetrKV konkretisiert den Begriff „Betriebskosten” im Sinne von § 556 BGB (Vereinbarungen über Betriebskosten im Bürgerlichen Gesetzbuch). Sie ersetzt die früher in der Wohnungswirtschaft genutzten Definitionen (z. B. die Anlage 3 zu § 27 II. BV der Zweiten Berechnungsverordnung). Während die BetrKV festlegt, was als Betriebskosten gilt, regelt sie nicht, wie diese Kosten im Einzelnen verteilt oder abgerechnet werden – diese Aspekte bestimmen das BGB selbst (insbesondere § 556 BGB zur Umlage und formellen Abrechnung) und für Heizung/Warmwasser die separate Heizkostenverordnung (HeizkostenV). Die BetrKV ist somit eine Ausführungsverordnung, die den im BGB verwendeten Begriff inhaltlich ausfüllt, ohne eigene Vorgaben zur Umlagemaßstäblichkeit oder Abrechnungsfrist zu machen.
Geltungsbereich aus FM-Perspektive
Direkte gesetzliche Anwendung: Die BetrKV gilt zwingend im Wohnraummietrecht. Sie bestimmt abschließend, welche laufenden Kostenarten in Wohnraummietverträgen bei entsprechender Vereinbarung als Betriebskosten auf Mieter umgelegt werden dürfen. Dies ist insbesondere relevant für Mietwohnungen, Mehrfamilienhäuser und andere Wohngebäude.
Orientierungsfunktion in anderen Bereichen: In Gewerbemietverhältnissen und bei der Kostenumlage in der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) ist die BetrKV zwar nicht unmittelbar verbindlich, dient aber oft als anerkannter Maßstab. Viele gewerbliche Mietverträge und WEG-Verteilerschlüssel orientieren sich freiwillig an den in der BetrKV definierten Kostengruppen, um Klarheit und Vergleichbarkeit herzustellen.
Für das Facility Management bedeutet dies, dass die BetrKV de facto als Standardkatalog der betrieblichen Gebäudekosten über verschiedene Immobilienarten hinweg akzeptiert ist. Selbst wo sie rechtlich nicht verpflichtend ist, bringt ihre Anwendung Struktur und Rechtssicherheit in die Kostenzuordnung.
Datengestützte Steuerung der Aufzugsverfügbarkeit
Betriebskosten: Enthält die Definition, was unter Betriebskosten zu verstehen ist, und listet zugleich ausdrücklich auf, welche Kosten nicht dazu zählen.
Aufstellung der Betriebskosten: Führt 17 nummerierte Betriebskostenarten bzw. Kostenarten-Gruppen auf, die als Betriebskosten im Sinne des § 1 anerkannt sind.
Gesetzliche Grunddefinition
§ 1 Abs. 1 BetrKV definiert Betriebskosten als laufende Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum am Grundstück oder durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks entstehen.
Eigenleistungen des Eigentümers
§ 1 Abs. 1 Satz 2 erlaubt, dass auch Sach- und Arbeitsleistungen des Eigentümers als Betriebskosten angesetzt werden dürfen, sofern diese Leistungen betriebskostenfähig sind. Voraussetzung ist, dass sie mit dem Betrag bewertet werden, den ein Dritter (z. B. ein Unternehmen) für eine gleichwertige Leistung verlangen würde. Die fiktive Umsatzsteuer eines externen Dienstleisters darf dabei nicht angesetzt werden.
FM-Auswirkung: Wenn z. B. der Eigentümer oder die interne FM-Abteilung selbst Reinigungs-, Hausmeister- oder Gartenarbeiten ausführt, können die hierfür entstehenden Kosten als Betriebskosten umgelegt werden. Allerdings müssen diese internen Leistungen zu marktüblichen Preisen kalkuliert und transparent dokumentiert sein, so als hätte ein externer Dienstleister die Arbeiten erbracht.
Ausdrücklich ausgeschlossene Kostenarten
Verwaltungskosten: Darunter fallen Aufwendungen für die Verwaltung des Gebäudes, z. B. Personalkosten und Bürokosten der Hausverwaltung, Kosten der Buchhaltung und Abrechnung, Prüfgebühren für Jahresabschlüsse sowie allgemeine Geschäftsführungskosten. Auch der Wert der Eigenarbeit des Vermieters in der Verwaltung ist hier eingeschlossen. Diese Verwaltungskosten sind nicht umlagefähig.
Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten: Das sind Kosten, die während der Nutzungsdauer für die Erhaltung oder Wiederherstellung der ordnungsgemäßen Gebrauchsfähigkeit des Objekts aufgewendet werden müssen. Darunter fällt die Beseitigung von Mängeln aufgrund Abnutzung, Alterung oder Witterungseinflüssen, also Reparaturen und Ersatzbeschaffungen zur Substanzerhaltung. Solche Instandhaltungs-/Instandsetzungskosten dürfen ebenfalls nicht als Betriebskosten umgelegt werden.
FM-Praxis: Diese ausgeschlossenen Kosten bleiben stets in der Verantwortung des Eigentümers. Sie sind in der Budgetierung als nicht umlagefähige Kosten zu berücksichtigen, z. B. im Instandhaltungsbudget (CapEx oder Aufwand für Werterhalt) bzw. als allgemeine Overhead-Kosten, aber sie dürfen nicht in die Betriebskostenabrechnung an Mieter einfließen.
Abgrenzungsfragen im Facility Management
Wartung vs. Instandsetzung: Regelmäßig wiederkehrende Wartungsarbeiten (z. B. Inspektions- und Servicetätigkeiten an technischen Anlagen, Aufzugswartung, jährliche Prüfungen) gelten typischerweise als Betriebskosten. Dagegen fallen Reparaturen oder Erneuerungen (z. B. Austausch eines defekten Aufzugsmotors) unter Instandsetzung und sind somit nicht umlagefähig.
Administrative FM-Tätigkeiten vs. operative Bewirtschaftung: Arbeitszeit und Ressourcen für Verwaltungsaufgaben im FM (Berichtswesen, Flächenmanagement, Vertragsverwaltung etc.) sind keine Betriebskosten, während operative Dienstleistungen (Reinigung, technischer Betrieb, Winterdienst etc.), soweit laufend und gebäudebezogen, als Betriebskosten angesetzt werden können.
Neue Kostenarten einordnen: Tauchen neuartige Gebühren oder Abgaben auf, prüft das FM anhand § 1-Kriterien, ob es sich um laufende, objektbezogene Nutzungskosten handelt. Nur dann dürfen sie einer Kategorie des § 2 BetrKV zugeordnet oder – falls sie in keine vorhandene Gruppe passen – als „sonstige Betriebskosten“ (Nr. 17) vertraglich vereinbart werden. Beispiele: Umweltabgaben oder CO₂-Bepreisungsanteile auf Heizenergie. Solche Posten müssen auf ihre Umlagefähigkeit geprüft und eindeutig abgrenzt werden, bevor sie in die Betriebskostenabrechnung einfließen.
Funktion des Betriebskostenkatalogs
Abschließend in der Systematik: Er deckt alle Arten von Betriebskosten ab, die unter § 1 fallen. Kostenarten, die nicht in eine der Nrn. 1–17 passen, sind nicht umlagefähig (es sei denn als speziell vereinbarte sonstige Betriebskosten unter Nr. 17).
Inhaltlich offen durch Nr. 17: Die Position „sonstige Betriebskosten“ ermöglicht es, weiteren laufenden Kosten gerecht zu werden, die bei Vertragsabschluss noch nicht üblich oder absehbar waren. Diese müssen jedoch einzeln im Mietvertrag benannt werden, um umlagefähig zu sein.
Für das Facility Management dient § 2 BetrKV in der Praxis als wichtigster Gliederungsmaßstab für die Erfassung, Buchung und Abrechnung von Betriebskosten. Viele FM-Abteilungen übernehmen die 17 Kategorien direkt als Kostenartenplan, um eine rechtskonforme und einheitliche Struktur zu gewährleisten.
Betriebskostenarten gemäß BetrKV
| Nr. | Kostenart (Kurzbezeichnung) | Typische Inhalte laut BetrKV | FM-Relevanz / Beispiele |
|---|---|---|---|
| 1 | Öffentliche Lasten des Grundstücks | Laufende öffentliche Abgaben auf das Grundstück, insbesondere die Grundsteuer. | Regelmäßig anfallende Grundsteuer für das Grundstück (kommunale Abgaben); ggf. vergleichbare laufende Lasten wie Straßenanliegergebühren, soweit umlagefähig. |
| 2 | Wasserversorgung | Kosten des Wasserverbrauchs und der Wasserversorgung: Entgelte für Trinkwasser, Grundgebühren, Miet- oder Bereitstellungskosten für Wasserzähler inkl. Eichung, sowie Kosten ihrer Verwendung, Abrechnung und Verteilung; Betrieb und Wartung einer hauseigenen Wasserversorgungs- oder Wasseraufbereitungsanlage (einschließlich Aufbereitungsstoffe). | Frischwasserkosten für Mieter, Betrieb von Druckerhöhungsanlagen oder Wasserpumpen, Wartungsverträge für Wasserfilter oder Enthärtungsanlagen; Umlage der Kosten für Wasserzähler und deren regelmäßige Eichung. |
| 3 | Entwässerung | Gebühren für die Haus- und Grundstücksentwässerung (Abwassergebühren), Kosten des Betriebs einer privaten Abwasseranlage (z. B. Klärgrube) und Betrieb von Entwässerungspumpen. | Abwasserentsorgung über das öffentliche Kanalnetz (Kanalisationsgebühr); Betrieb und Wartung von Hebeanlagen, Sickergruben oder Pumpensümpfen auf dem Grundstück, falls vorhanden. |
| 4 | Heizung | Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage: Brennstoffkosten und Lieferung, Strom für den Heizungsbetrieb, Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, regelmäßige Prüfungen der Betriebsbereitschaft und Sicherheit (inkl. Emissionsmessungen nach BImSchG), Reinigung der Heizkessel und des Heizungsraums. Ebenfalls: Kosten einer zentralen Brennstoffversorgungsanlage oder eines gewerblichen Wärmecontractings. Hinzu kommen Miet- bzw. Bereitstellungskosten und Nutzung von Verbrauchserfassungsgeräten (Heizkostenverteiler, Zähler) inkl. Eichung, sowie Kosten der Ermittlung und Aufteilung des Verbrauchs. | Betriebskosten für eine Zentralheizung: Heizöl, Gas oder andere Brennstoffe, Wartungsvertrag für den Heizkessel, Schornsteinfeger-Messgebühren (soweit nicht separat unter Nr. 12 erfasst), Betriebsstrom für Pumpen, Service für Regelungstechnik, Kosten für Heizkostenverteiler-Ablesung und Abrechnungsdienstleister. |
| 5 | Warmwasser | Kosten des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage: Energiekosten für Wassererwärmung (Brennstoffe, Strom), Bedienung, Überwachung und Pflege, regelmäßige Prüfungen und Reinigung. Auch hier: Kosten eines gewerblichen Warmwasser-Liefervertrags (Contracting) oder Wartung von dezentralen Boilern/Durchlauferhitzern; sowie Miet und Ablesekosten für Warmwasserzähler entsprechend Nr. 2. | Betrieb einer zentralen Warmwasseraufbereitung (z. B. Gastherme oder Boiler) einschließlich Wartungsarbeiten und Energieverbrauch; bei dezentralen Geräten Wartungskosten; Kosten der Verbrauchsmessung für Warmwasser und verbrauchsabhängige Abrechnung. |
| 6 | Heizung und Warmwasser (kombiniert) | Kosten des Betriebs von verbundenen Heizungs- und Warmwasseranlagen. Hier gelten im Wesentlichen die unter Nr. 4 und Nr. 5 genannten Elemente analog, ggf. mit Verweis auf die jeweiligen Anteile für Heizung bzw. Wasser, falls gemeinsame Anlagen oder Lieferverträge vorliegen. | In der Praxis meist eine integrierte Zentralheizung mit Warmwasserversorgung: z. B. eine Gaszentralheizung, die sowohl Raumwärme als auch Warmwasser erzeugt. FM behandelt dies oft als zusammengefasste Kostenstelle, wobei Verbrauchsanteile gemäß HeizkostenV getrennt ausgewiesen werden. |
| 7 | Aufzüge | Kosten des Betriebs von Personen- und Lastenaufzügen: Stromkosten, Kosten der Beaufsichtigung/Notrufbereitschaft, Bedienung (falls Personal nötig), Überwachung und Pflege, regelmäßige Prüfungen der Betriebssicherheit (z. B. TÜV-Abnahmen) und Reinigung der Aufzugsanlage. | Wartungsvertrag für Aufzüge, Notrufsystem und 24h-Bereitschaft, Stromverbrauch der Aufzugsmotoren, regelmäßige TÜV-Prüfungskosten, Reinigung des Aufzugskabine und Schacht. |
| 8 | Straßenreinigung und Müllbeseitigung | Kosten der Straßenreinigung auf oder vor dem Grundstück (sofern vom Eigentümer zu tragen) und der Müllentsorgung: Gebühren für Müllabfuhr, Kosten für den Betrieb von Müllkompressoren, Müllschluckern, Müllabsauganlagen und Müllmengen-Erfassungssystemen, inkl. deren Wartung. Neu aufgenommen sind auch Kosten der Berechnung und Aufteilung des erfassten Müllaufkommens. | Kommunale Gebühren für Straßenreinigung (falls umlegbar) und Müllabfuhr; Verträge mit Entsorgungsunternehmen, Bereitstellung von Müllcontainern; Betriebskosten für interne Abfallsysteme im Gebäude (Müllpresse, Müllschlucker) samt Wartung; ggf. Nutzung von elektronischen Müll-ID-Systemen zur verbrauchsgerechten Abrechnung. |
| 9 | Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung | Kosten für die Reinigung der gemeinschaftlich genutzten Gebäudeteile (Eingangsbereiche, Treppenhaus, Flure, Keller, Waschküche etc.) sowie Maßnahmen der Ungeziefer- bzw. Schädlingsbekämpfung. | Aufwendungen für regelmäßige Treppenhausreinigung (intern oder durch Reinigungsfirma), Reinigung von Gemeinschaftsräumen, Fensterputzen in Treppenhäusern; außerdem Kosten für vorbeugende Schädlingsinspektionen und -bekämpfung (z. B. gegen Ratten, Schaben) in Müllräumen oder allgemein im Gebäude. |
| 10 | Gartenpflege | Pflege der gärtnerisch angelegten Außenanlagen und Spielplätze sowie der nicht öffentlichen Zugangswege und Höfe, einschließlich regelmäßiger Erneuerung von Pflanzen und dem Austausch von Sand in Sandkästen. | Gärtnerdienst für Rasenmähen, Baumschnitt, Beete pflegen; Kontrolle und Wartung von Spielgeräten und Spielplatzflächen; Reinigung und Winterdienst auf hofeigenen Wegen; Austausch von Spielsand, Saisonbepflanzung. |
| 11 | Beleuchtung | Kosten des Stroms für die Außenbeleuchtung sowie die Beleuchtung der gemeinsam genutzten Innenbereiche (Treppenhauslicht, Flurbeleuchtung, Kellerlicht etc.). | Stromkosten für Hof- und Wegbeleuchtung, Betrieb von Bewegungsmeldern oder Zeitschaltuhren; Strom für Treppenhauslampen und Tiefgaragenbeleuchtung. Gegebenenfalls Kosten für Leuchtmittel, sofern regelmäßiger Ersatz als laufender Aufwand betrachtet wird. |
| 12 | Schornsteinreinigung | Gebühren für das Kehren und Überprüfen von Schornsteinen gemäß Kehr- und Überprüfungsordnung, sowie vergleichbare Pflichten (z. B. Emissionsmessungen), soweit diese nicht bereits unter Heizungs-Kosten erfasst sind. | Regelmäßige Kaminkehrer-Kosten (Fegegebühren) für Heizungsabgasanlagen; Immissionsschutzmessungen durch den Schornsteinfeger oder Fachfirma, falls nicht im Wartungsvertrag der Heizung enthalten. |
| 13 | Sach- und Haftpflichtversicherung | Prämien für Gebäudeversicherungen und Haftpflichtversicherungen des Grundstücks: z. B. Gebäudeversicherung gegen Feuer, Leitungswasser, Sturm/Hagel, Glasbruchversicherung und Grundbesitzerhaftpflicht. Auch Elementarschadenversicherungen (gegen Überschwemmung, Erdbeben etc.) gehören dazu. | Versicherungsbeiträge für die Wohngebäudeversicherung; Haftpflichtversicherung für Haus- und Grundbesitz, Öltankhaftpflicht, Aufzugshaftpflicht; ggf. Gewässerschadenhaftpflicht. Alle diese regelmäßigen Versicherungsprämien sind umlagefähig. |
| 14 | Hauswart (Hausmeister) | Kosten für den Hauswart inkl. Sozialabgaben, soweit seine Tätigkeit Betriebskosten betrifft. Anteile seiner Arbeit für Instandhaltung, Instandsetzung, Erneuerung, Schönheitsreparaturen oder Verwaltung sind herauszurechnen und nicht als Betriebskosten anzusetzen. Falls der Hauswart bestimmte Betriebskostenleistungen (Nr. 2–10, 16) selbst erbringt, dürfen für diese Tätigkeiten nicht doppelt andere Kosten angesetzt werden. | Gehalt und Lohnnebenkosten eines angestellten Hausmeisters oder Vergütung eines Hausmeisterdienstes, der u. a. die Objektbetreuung, kleine Wartungsaufgaben, Kontrollrundgänge, Reinigungsüberwachung übernimmt. FM muss über Arbeitsberichte sicherstellen, dass z. B. seine Reparaturarbeiten getrennt erfasst werden (diese sind nicht umlagefähig). |
| 15 | Antenne und Breitbandversorgung | Kosten des Betriebs gemeinschaftlicher Empfangs- und Verteileranlagen für Rundfunk/TV/Breitband: Dazu zählen Stromverbrauch und regelmäßige technische Prüfungen einer Gemeinschafts-Antennenanlage (Satellitenschüssel o. ä.) oder eines angeschlossenen Breitband-Kabelnetzes im Gebäude. Bis zum 30. Juni 2024 durften auch Nutzungsentgelte für eine vom Gebäude getrennte Antennenanlage, Urheberrechtsgebühren für Kabelweitersendung sowie laufende monatliche Grundgebühren für Breitbandanschlüsse umgelegt werden. Für neue Anlagen ab 1. Dezember 2021 und generell nach Juli 2024 sind solche Gebühren nicht mehr umlagefähig (Stichwort Abschaffung des Nebenkostenprivilegs). Unter Nr. 15 fallen auch Kosten des Betriebs einer gebäudeinternen Glasfaser-Verteilanlage, sofern Mieter ihren Telekommunikationsanbieter frei wählen können; hier ist ggf. ein nach Telekommunikationsgesetz zulässiges Bereitstellungsentgelt umlagefähig. | Betriebskosten der TV- und Internetinfrastruktur im Gebäude: Strom und Wartung z. B. für einen Kabelverstärker im Keller, regelmäßige Kontrolle der Gemeinschaftsschüssel oder Verteiler. Achtung: Pauschale Kabel-TV-Grundgebühren dürfen ab der Abrechnungsperiode 2024 nicht mehr an alle Mieter weitergegeben werden. FM muss je Objekt prüfen, welche Verträge betroffen sind und gegebenenfalls die Abrechnung umstellen (individuelle Verträge pro Wohneinheit statt Umlage). |
| 16 | Gemeinschaftswascheinrichtungen | Kosten des Betriebs von Einrichtungen für die Wäschepflege: Insbesondere in Gemeinschaftswaschräumen die Kosten für Strom, Wasser (gemäß Nr. 2) und eventuelle Beheizung, sowie Wartung, Überwachung, Pflege und regelmäßige Sicherheitsprüfung der Geräte (Waschmaschinen, Trockner, Schleudern, Mangeln). Auch Reinigung des Waschraums zählt dazu. | Strom- und Wasserverbrauch der gemeinschaftlichen Waschküche, Wartungsvertrag für Münz-Waschmaschinen, Prüfungen nach Betriebssicherheitsverordnung; Reinigung der Geräte und des Raums. Wenn der Betreiber (Eigentümer/Firm) Einnahmen aus Münzgeräten erzielt, werden diese meist von den Betriebskosten gegengerechnet. |
| 17 | Sonstige Betriebskosten | Andere laufende Kosten im Sinne des § 1, die von den vorgenannten Nummern 1–16 nicht erfasst sind. Voraussetzung: Sie müssen im Mietvertrag konkret als umlagefähig vereinbart sein. Ohne genaue Benennung im Vertrag können sonstige Kosten nicht auf den Mieter umgelegt werden. | Beispiele: Betrieb einer E-Ladestation am Gebäude (Strom und Wartung) als sonstige Betriebskosten, sofern vertraglich vereinbart; Betriebskosten für besondere Sicherheitstechnik (Wachdienst, Alarmanlage) oder spezielle Gemeinschaftseinrichtungen. Wichtig ist jeweils die fortlaufende Natur der Kosten und die ausdrückliche Erwähnung im Mietvertrag. |
Beachtung im Facility Management:
Energiekosten und HeizBK (Nr. 4–6): Für Heizung und Warmwasser schreibt die Heizkostenverordnung vor, dass diese Kosten überwiegend verbrauchsabhängig auf die Nutzer verteilt werden. Zudem gibt es detaillierte Vorgaben zu Messtechnik, Abrechnungsmodus und Nutzerinformationen. Das FM muss sicherstellen, dass z. B. mindestens 50–70 % der Heizkosten nach Verbrauch abgerechnet werden und alle Mieter die vorgeschriebenen Informationen (Verbrauchsmitteilung etc.) erhalten.
Telekommunikation/Breitband (Nr. 15): Durch die Abschaffung des sogenannten Nebenkostenprivilegs für Kabelanschlüsse (TKMoG 2021) sind seit 2024 laufende TV-Kabelgebühren nicht mehr unbegrenzt umlagefähig. In bestehenden Gebäuden dürfen Kabel-TV-Grundentgelte nur noch bis Mitte 2024 über die Nebenkosten abgerechnet werden. Für neue Breitbandanlagen seit Ende 2021 entfällt diese Umlagemöglichkeit ganz. FM-Verantwortliche müssen daher je Liegenschaft prüfen, welche Kostenbestandteile unter Nr. 15 aktuell noch auf Mieter umgelegt werden dürfen und ggf. alternative Lösungen (z. B. individuelle Mieterverträge mit Anbietern) umsetzen.
„Sonstige Betriebskosten” (Nr. 17): Hierunter dürfen nur solche zusätzlichen Kosten gefasst werden, die laufend anfallen, unmittelbar objektbezogen sind und den § 1-Kriterien entsprechen. Entscheidend ist die konkrete Benennung im Mietvertrag. Allgemeine Klauseln wie „sonstige Nebenkosten nach § 2 Nr. 17 BetrKV” ohne Spezifizierung genügen nicht. Das FM sollte daher bei neuartigen Betriebskosten – z. B. Gebühren für neue Umweltauflagen oder technische Anlagen – immer die explizite Vereinbarung in Verträgen sicherstellen, falls diese umgelegt werden sollen.
Nutzung des § 2-Katalogs in FM-Kostenstrukturen
In Kostenarten- und Kontenplänen (etwa in ERP- oder CAFM-Systemen) werden die Betriebskosten entsprechend den BetrKV-Positionen kategorisiert. Jede Kostenart im Betriebsbudget lässt sich so einer Nr. 1–17 zuordnen.
In der Betriebskostenabrechnung spiegelt sich § 2 in der Struktur der Abrechnungspositionen wider. Jede Zeile der Nebenkostenabrechnung entspricht typischerweise einer der 17 Kostengruppen, was für Mieter transparent und mit der Verordnung deckungsgleich ist.
Bei FM-Dienstleistungsverträgen und Leistungsbeschreibungen sorgt die BetrKV-Systematik für klare Zuordnung: Jede vereinbarte Serviceleistung (Reinigung, Müllentsorgung, Gartenpflege, technischer Betrieb etc.) wird im Vertrag einer bestimmten Betriebskostenkategorie zugeordnet. Leistungen, die nicht umlagefähig sind (z. B. reine Instandhaltung), werden separat ausgewiesen. Dieses Vorgehen erleichtert die anschließende Umlage der Dienstleisterrechnungen auf die richtigen Abrechnungsposten.
Betriebskostenabrechnung
Zulässige Kostenpositionen: Es dürfen nur die in der BetrKV definierten Kostenarten in die Abrechnung einfließen. Alle nicht umlagefähigen Posten sind vorab herauszufiltern.
Gliederung und Bezeichnung: Die Abrechnung ist so aufzubauen, dass die einzelnen Kosten nach den BetrKV-Kategorien aufgeschlüsselt und verständlich benannt sind (z. B. „Heizkosten”, „Wasserkosten”, „Hausmeister” etc. gemäß § 2).
Transparenz und Nachvollziehbarkeit: Die Berechnung und Verteilung der Kosten muss für den Mieter prüfbar sein. Dazu gehört auch, dass Verteilerschlüssel angegeben werden und auf Wunsch Belegeinsicht gewährt wird.
Gestaltung von Miet- und Dienstleistungsverträgen
Mietverträge: Üblicherweise wird in Wohnraummietverträgen die Umlage der Betriebskosten nach § 2 BetrKV vereinbart, oft durch wörtliche Aufzählung der 17 Kostengruppen oder Verweis auf die BetrKV. Dies schafft Klarheit für Mieter, welche Nebenkosten auf sie zukommen, und entspricht den rechtlichen Anforderungen (Bestimmtheitsgebot).
Dienstleistungsverträge (FM-Verträge): Bei Verträgen mit externen FM-Dienstleistern wird der Leistungsumfang so beschrieben, dass er den Betriebskostenkategorien zugeordnet werden kann. Zum Beispiel werden Reinigungsleistungen eindeutig als „Gebäudereinigung (BetrKV Nr. 9)“ deklariert, Gartenarbeiten als „Gartenpflege (Nr. 10)“ etc. Dies gewährleistet, dass die Rechnungen der Dienstleister intern korrekt verbucht und am Ende in der Mieterabrechnung an der richtigen Stelle auftauchen. Gleichzeitig werden nicht umlegbare Tätigkeiten (z. B. Wartung/ Reparatur, Verwaltung) in Verträgen separat ausgewiesen, damit keine Vermischung erfolgt.
Diese Vorgehensweise fördert eine durchgängige Konsistenz: von der mietvertraglichen Vereinbarung über die operative FM-Leistungserbringung bis hin zur Abrechnung spricht man die „gleiche Sprache“ der BetrKV-Kategorien.
Governance, Dokumentation und Aktualisierung
Rechtliche Änderungen verfolgen: Beispielsweise hat die Änderung 2023 (in Kraft ab 2024) die Umlagefähigkeit von Breitband/Kabel-Kosten beschnitten. Solche Gesetzesänderungen sind kontinuierlich zu beobachten. FM-Verantwortliche müssen sicherstellen, dass interne Kostenkataloge, Abrechnungsformate und Mietvertragsmuster zeitnah auf den aktuellen Rechtsstand gebracht werden.
Interne Richtlinien und Schulung: Es empfiehlt sich, ein Betriebskosten-Handbuch oder interne Richtlinie zu führen, in der die genaue Zuordnung von Kostenarten zu BetrKV-Positionen dokumentiert ist. Alle Mitarbeiter im FM-Bereich sowie beauftragte Dienstleister sollten geschult sein, welche Leistungen umlagefähig sind und welche nicht, um Fehler bei der Zuordnung zu vermeiden.
Abstimmung mit Dienstleistern: Externe Anbieter (z. B. Abrechnungsfirmen, Reinigungs- oder Wartungsfirmen) müssen die aktuellen Anforderungen kennen. Insbesondere bei Grenzfragen – etwa neuen technischen Einrichtungen (E-Ladestationen, Solaranlagen), Umweltabgaben oder veränderten rechtlichen Vorgaben – sollte das FM proaktiv klären, wie diese Kosten zu behandeln sind. Im Zweifel holt man juristischen Rat ein, um die BetrKV korrekt anzuwenden.
