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Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung – ArbStättV)

Facility Management: Organisationsentwicklung » Normen » Verordnungen » Arbeitsstättenverordnung

Arbeitsstättenverordnung

Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und Facility Management

Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) legt verbindliche Mindestanforderungen an die Einrichtung, Ausstattung und den Betrieb von Arbeitsstätten fest, um die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu schützen. Sie dient der Umsetzung wichtiger europäischer Arbeitsschutzrichtlinien und ist ein zentrales Regelwerk für das Facility Management. Die ArbStättV schlägt eine Brücke zwischen baulicher Gestaltung, technischen Gebäudeeinrichtungen, Arbeitsplatz- und Raumaufteilung, sanitären und sozialen Räumen sowie organisatorischen Abläufen – und verknüpft all diese Aspekte mit klaren Zielen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes.

Für Facility Manager bedeutet dies, dass Gebäudeplanung, -betrieb und -instandhaltung stets im Einklang mit den ArbStättV-Vorgaben stehen müssen. Ein praxisorientierter FM-Ansatz auf Grundlage der ArbStättV orientiert sich idealerweise an der Struktur der Verordnung selbst: beginnend mit dem Rechtsrahmen (einschließlich EU-Vorgaben), über die Hauptabschnitte §1–§9, bis hin zum Anhang, der detaillierte technische und organisatorische Bestimmungen enthält.

Rechtliche Grundlagen für Arbeitsstätten im Facility Management

Gesetzliche Grundlage und EU-Umsetzung

Die ArbStättV ist eine Rechtsverordnung auf Grundlage des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG). Sie setzt insbesondere die EG-Arbeitsstättenrichtlinie 89/654/EWG sowie die Richtlinie 92/58/EWG über Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung in nationales Recht um. Außerdem werden Teile der Baustellenrichtlinie 92/57/EWG (insbesondere Anhang IV dieser Richtlinie) durch die ArbStättV abgedeckt. Für das Facility Management bedeutet dies, dass Gebäude- und Arbeitsplatzkonzepte sowohl den europaweiten Mindestanforderungen als auch den nationalen Arbeitsschutznormen genügen müssen.

Die ArbStättV gliedert sich in:

  • den Hauptteil mit den §§ 1–9, der die Schutzziele, Begriffsbestimmungen, organisatorischen Pflichten des Arbeitgebers und Durchführungsbestimmungen enthält, und

  • den Anhang mit der Überschrift „Anforderungen und Maßnahmen für Arbeitsstätten gemäß § 3 Abs. 1“. Dieser Anhang ist ein umfassender Katalog detaillierter technischer und organisatorischer Vorgaben, gegliedert in sechs thematische Teile: allgemeine Anforderungen, Schutzmaßnahmen bei besonderen Gefahren, Arbeitsbedingungen, Sanitäreinrichtungen und Sozialräume, besondere Arbeitsplätze sowie Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze.

Schutzziel

Der Hauptzweck der ArbStättV besteht darin, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten zu gewährleisten. Das bedeutet, bereits die Planung und Gestaltung einer Arbeitsstätte muss so erfolgen, dass Gefährdungen vermieden werden – nicht erst der laufende Betrieb. FM-Projekte wie Neubauten, Umbauten oder Veränderungen von Arbeitsbereichen müssen folglich von Anfang an risikoorientiert geplant werden und dürfen Arbeitsschutz nicht erst im Tagesgeschäft berücksichtigen.

Räumlicher Geltungsbereich – welche Arbeitsstätten sind erfasst. Die ArbStättV findet weitreichend Anwendung auf:

  • Arbeitsräume und sonstige Orte in Gebäuden auf dem Betriebsgelände,

  • Orte im Freien auf dem Betriebsgelände, und

  • Orte auf Baustellen, sofern sie zur Nutzung als Arbeitsplätze vorgesehen sind.

Eingeschränkter Geltungsbereich für besondere Bereiche

Für einige besondere Arbeitsstätten gilt die ArbStättV nur eingeschränkt. So unterliegen z.B. Arbeitsstätten des Reisegewerbes oder Marktgewerbes, Beförderungsmittel im öffentlichen Personentransport sowie land- und forstwirtschaftliche Flächen außerhalb des bebauten Betriebsgeländes ausschließlich den Vorgaben aus § 5 (Nichtraucherschutz) und Anhang Abschnitt 1.3 (Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung). Aus FM-Sicht bedeutet das: Selbst in solchen Sonderfällen müssen Nichtraucherschutz und eine angemessene Sicherheitskennzeichnung (Warn- und Hinweiszeichen) in der Gestaltung und Nutzung berücksichtigt werden.

Für Telearbeitsplätze im privaten Bereich der Beschäftigten gilt die ArbStättV nur teilweise:

  • Es ist eine Erst-Gefährdungsbeurteilung des heimischen Arbeitsplatzes nach § 3 durchzuführen,

  • die Unterweisungspflichten gemäß § 6 gelten, und

  • die spezifischen ergonomischen Vorgaben des Anhangs Nr. 6 (Bildschirmarbeitsplätze) sind anzuwenden, soweit der Telearbeitsplatz von den Bedingungen im Betrieb abweicht.

Bestimmte Geräte und Anzeigen sind ausdrücklich vom Anhang 6 ausgenommen – beispielsweise kleine Anzeigeeinheiten an Maschinen oder Fahrzeugen, die nicht dauerhaft an einem Platz genutzt werden, Taschenrechner, Registrierkassen oder andere Arbeitsmittel mit kleineren Anzeigefeldern, die zur unmittelbaren Bedienung des Geräts erforderlich sind, sowie herkömmliche Schreibmaschinen mit Display. Für das Facility Management bedeutet dies, dass Telearbeitskonzepte eine dokumentierte ergonomische Bewertung des Homeoffice-Arbeitsplatzes und entsprechende Informationen/Anleitungen für die Beschäftigten umfassen müssen, sofern der Arbeitgeber die Ausstattung im Homeoffice bereitstellt und installiert.

Ausnahmen aus öffentlichen Interessen

Bundesministerien können in ihrem Zuständigkeitsbereich Ausnahmen von ArbStättV-Vorschriften zulassen, wenn dies aus zwingenden öffentlichen Belangen (z.B. zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit) dringend erforderlich ist. Solche Abweichungen sind nur zulässig, wenn zugleich durch andere Maßnahmen sichergestellt ist, dass der Schutz der Beschäftigten nach dieser Verordnung gewährleistet bleibt. Aus FM-Perspektive sind solche Ausnahmegenehmigungen äußerst selten und müssen formell beantragt, umfassend begründet und dokumentiert werden; gleichzeitig sind Ersatzmaßnahmen zu treffen, die einen gleichwertigen Schutz bieten.

„Arbeitsstätte“ und zugehörige Bereiche

Der Begriff Arbeitsstätte umfasst nach ArbStättV nicht nur die eigentlichen Arbeitsräume, sondern alle Bereiche auf dem Betriebsgelände oder einer Baustelle, die von Beschäftigten im Rahmen ihrer Arbeit betreten werden.

Dazu gehören insbesondere:

  • Verkehrswege, Fluchtwege und Notausgänge,

  • Lager-, Maschinen- und Nebenräume,

  • Sanitärräume (Umkleide-, Wasch- und Toilettenräume),

  • Kantinen, Pausen- und Bereitschaftsräume,

  • Erste-Hilfe-Räume und eventuelle Unterkünfte für Beschäftigte,

  • technische Einrichtungen, die dem Betrieb der Arbeitsstätte dienen, z.B. Sicherheitsbeleuchtung, Brandmelde- und Feuerlöschanlagen, Energie- und Versorgungsinstallationen, Beleuchtungs- und Lüftungsanlagen, Signalanlagen, Türen und Tore, Fahrtreppen/Fahrsteige, Laderampen und fest installierte Leitern.

Für das Facility Management bedeutet diese weite Definition, dass die ArbStättV das gesamte Gebäude- und Arbeitsumfeld einschließt – nicht nur das Büro oder die Produktionshalle, sondern alle unterstützenden Bereiche und technischen Systeme.

„Arbeitsräume“ und „Arbeitsplätze“

Arbeitsräume sind Räume innerhalb von Gebäuden, in denen Arbeitsplätze dauerhaft eingerichtet sind. Ein Arbeitsplatz bezeichnet den konkreten Bereich, an dem eine Mitarbeiterin seine/ihre Tätigkeit ausübt. Bei der Gestaltung von Arbeitsstätten muss das Facility Management Anforderungen auf beiden Ebenen berücksichtigen – sowohl auf Raumebene (z.B. Größe, Lufthöhe, Beleuchtung eines Arbeitsraums) als auch auf der Ebene des einzelnen Arbeitsplatzes (z.B. Bewegungsfläche, ergonomische Möblierung, Lärmbelastung am Platz). Raumplanung, Abstandsflächen, Beleuchtungs- und Klimakonzept sowie Lärmschutz sind so umzusetzen, dass sowohl der Raum als Ganzes als auch jeder einzelne Arbeitsplatz den Vorgaben entspricht.

Bildschirmarbeitsplätze und Telearbeitsplätze

Ein Bildschirmarbeitsplatz ist ein Arbeitsplatz in einem Arbeitsraum, der mit Bildschirmgeräten und zugehörigen Arbeitsmitteln ausgestattet ist (klassischer Büro-Computerarbeitsplatz). Ein Telearbeitsplatz ist ein vom Arbeitgeber fest eingerichteter Bildschirmarbeitsplatz im privaten Bereich der Beschäftigten, für den eine Vereinbarung über die wöchentliche Arbeitszeit und die Dauer der Einrichtung getroffen wurde. Ein Telearbeitsplatz gilt erst dann als eingerichtet, wenn Arbeitgeber und Beschäftigte die Bedingungen der Telearbeit vertraglich festgelegt haben und der Arbeitgeber die erforderliche Ausstattung (Möbel, Arbeitsmittel einschließlich Kommunikationsgeräte) im häuslichen Bereich bereitgestellt und installiert hat.

Für FM bedeutet das: In allen Arbeitsumgebungen mit intensiver Bildschirmnutzung – z.B. Großraumbüros, Leitwarten, Callcenter, aber auch Homeoffice-Arbeitsplätze – müssen spezielle ergonomische Anforderungen an Bildschirme, Möbel, Sehbedingungen und Software erfüllt werden (siehe Anhang Teil 6 ArbStättV). Diese Aspekte sind bei der Gestaltung, Ausstattung und Organisation solcher Arbeitsplätze von Anfang an zu berücksichtigen.

„Einrichten“, „Betreiben“ und „Instandhalten“ von Arbeitsstätten

  • Einrichten einer Arbeitsstätte meint das Bereitstellen und Organisieren der Arbeitsstätte vor Aufnahme der Nutzung. Dazu gehören insbesondere bauliche Maßnahmen oder Änderungen, die Ausstattung mit Maschinen, Anlagen, sonstigen Arbeitsmitteln und Mobiliar sowie mit Beleuchtungs-, Lüftungs-, Heizungs- und Brandschutzeinrichtungen und sonstigen Versorgungsanlagen; das Anlegen und Kennzeichnen von Verkehrs- und Fluchtwegen (einschließlich Kennzeichnung von Gefahrenstellen und Brandschutzeinrichtungen); und die Festlegung der einzelnen Arbeitsplätze im Raum.

  • Betreiben einer Arbeitsstätte umfasst die Nutzung, die Instandhaltung (Wartung) und die laufende Optimierung der Arbeitsstätte sowie die Organisation und Gestaltung der Arbeit einschließlich der Arbeitsprozesse, die in der Arbeitsstätte stattfinden.

  • Instandhalten bedeutet die Wartung, Inspektion, Reparatur und Verbesserung der Arbeitsstätte und ihrer Einrichtungen, um deren baulichen und technischen Zustand zu erhalten oder wiederherzustellen.

Bedeutung für FM

Die ArbStättV umfasst den gesamten Lebenszyklus einer Arbeitsstätte – von der Planung und Einrichtung über den täglichen Betrieb bis zur Instandhaltung und Anpassung. Facility Manager müssen daher in allen Phasen für die Einhaltung der Vorschriften sorgen. Bereits in der Bau- und Ausstattungsplanung sind die späteren Betriebs- und Wartungsanforderungen der ArbStättV zu berücksichtigen, damit im laufenden Betrieb und bei der Instandhaltung alle Vorgaben erfüllt werden können.

„Stand der Technik“ und „fachkundige Person“

Der Stand der Technik im Sinne der ArbStättV bezeichnet den aktuellen Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die sichere Umsetzung von Schutzmaßnahmen gewährleistet. Als Maßstab gelten Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, die sich in der Praxis bewährt haben; außerdem sind anerkannte arbeitsmedizinische, arbeitswissenschaftliche und hygienische Erkenntnisse mit einzubeziehen.

Eine fachkundige Person ist, wer die für die Erfüllung einer bestimmten Aufgabe nach dieser Verordnung erforderliche Fachkenntnis besitzt. Die Anforderungen an die Fachkunde richten sich nach Art der jeweiligen Aufgabe und umfassen in der Regel eine einschlägige berufliche Ausbildung, Berufserfahrung oder aktuelle berufliche Tätigkeit sowie laufende Fortbildung zur Erhaltung des Fachwissens.

Für das FM heißt das

Tätigkeiten wie Gefährdungsbeurteilungen, sicherheitstechnische Überprüfungen oder technische Planungsentscheidungen sollten von geeignet qualifiziertem Personal durchgeführt bzw. begleitet werden. Zudem sollte sich das Facility Management an den aktuellen Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) orientieren, die den Stand der Technik konkretisieren. Die Einhaltung der ASR in internen FM-Standards und Abläufen stellt sicher, dass die ArbStättV-Vorgaben praxisgerecht umgesetzt sind.

Verzahnung mit der ArbSchG-Gefährdungsbeurteilung

Der Arbeitgeber muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz zunächst ermitteln, ob bei Einrichtung oder Betrieb der Arbeitsstätte Gefährdungen für Beschäftigte auftreten können. Wenn ja, hat er alle relevanten Gefährdungen für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten systematisch zu beurteilen.

Umfang der Beurteilung

Die Beurteilung muss sowohl physische als auch psychische Belastungen umfassen und dabei die Arbeitsorganisation und -abläufe berücksichtigen. Insbesondere bei Bildschirmarbeitsplätzen sind mögliche Augenbelastungen oder Sehgefährdungen der Beschäftigten besonders zu betrachten.

Ergebnis: Schutzmaßnahmen und Dokumentation

Auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung legt der Arbeitgeber geeignete Schutzmaßnahmen fest, um die Anforderungen der ArbStättV und ihres Anhangs zu erfüllen. Diese Maßnahmen müssen dem Stand der Technik sowie ergonomischen Erkenntnissen entsprechen und anerkannte arbeitsmedizinische und hygienische Kenntnisse berücksichtigen. Die Gefährdungsbeurteilung ist vor Aufnahme der Tätigkeit zu dokumentieren. Aus der Dokumentation muss hervorgehen, welche Gefährdungen in der Arbeitsstätte ermittelt wurden und welche Maßnahmen zu deren Beseitigung oder Minimierung ergriffen worden sind.

Integration in FM-Prozesse

Im Facility Management muss sichergestellt sein, dass jedes Projekt und jede Änderung – sei es ein Neubau, Umbau, eine Umnutzung oder ein Umzug – einen Abgleich mit der Gefährdungsbeurteilung auslöst. Gegebenenfalls ist die Beurteilung zu aktualisieren. Die Dokumentation sollte konsistent mit anderen Gebäudedokumentationen (Pläne, Betriebsanweisungen etc.) und Wartungsplänen geführt werden. So wird gewährleistet, dass Arbeitsschutzaspekte in allen Planungs- und Betriebsphasen mitberücksichtigt werden.

Allgemeine Pflicht zur Gefahrenverhütung

Arbeitsstätten sind so einzurichten und zu betreiben, dass Gefährdungen für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten so weit wie möglich vermieden und verbleibende Risiken auf ein Minimum reduziert werden. Dieser Grundsatz der Prävention ist oberste Leitlinie bei allen Entscheidungen über Arbeitsplatzgestaltung und -organisation.

Technische Regeln und Vermutungswirkung

Bei allen Schutzmaßnahmen muss der Arbeitgeber den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie ergonomische Anforderungen berücksichtigen. Insbesondere sollen die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) herangezogen werden, die vom Ausschuss für Arbeitsstätten empfohlen und vom BMAS gemäß § 7 Abs. 4 bekanntgegeben werden. Werden diese anerkannten Regeln eingehalten, gilt die Vermutung, dass die entsprechenden Anforderungen der ArbStättV erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber andere Lösungen, muss er sicherstellen, dass diese den gleichen Sicherheits- und Gesundheitsschutz bieten. Solche abweichenden Maßnahmen sind entsprechend zu begründen und zu dokumentieren.

Barrierefreie Gestaltung für behinderte Beschäftigte

Arbeitsstätten müssen so gestaltet sein, dass Beschäftigte mit Behinderungen dort sicher und ohne unnötige Erschwernis arbeiten können. Der Arbeitgeber hat daher bei Einrichtung und Betrieb die besonderen Belange dieser Beschäftigten zu berücksichtigen. Insbesondere sind Arbeitsplätze, Sanitärräume, Pausen- und Bereitschaftsräume, Kantinen, Erste-Hilfe-Räume und Unterkünfte sowie die zugehörigen Türen, Verkehrswege, Flucht- und Notausgänge, Treppen und Orientierungssysteme barrierefrei auszuführen, sofern dort Menschen mit Behinderungen beschäftigt sind oder diese Einrichtungen nutzen.

Ausnahmen und Vorrang anderer Vorschriften

Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen Antrag des Arbeitgebers Ausnahmen von einzelnen Vorschriften der Verordnung (einschließlich Anhang) zulassen, wenn der Arbeitgeber durch andere Maßnahmen einen gleichwertigen Schutz erreicht oder wenn die Anwendung der Vorschrift im Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen Härte führen würde und die Abweichung mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist. Ferner gilt, dass strengere oder weitergehende Anforderungen aus anderen Rechtsvorschriften – insbesondere den Bauordnungen der Länder – Vorrang vor den ArbStättV-Vorgaben haben, soweit sie über diese hinausgehen.

Konsequenzen fürs FM

Für das Facility Management bedeutet dies, dass ArbStättV- und ASR-Vorgaben in Planungsstandards, Arbeitsplatzrichtlinien, Projektspezifikationen und Change-Management-Verfahren integriert werden sollten. In der Praxis sollte FM sicherstellen, dass bei jedem Neubau oder Umbau ArbStättV-Konformität (einschließlich Barrierefreiheit) von vornherein als Planungsziel festgelegt wird. Jede Abweichung von Standardvorgaben ist sorgfältig zu prüfen, durch alternative Maßnahmen zu kompensieren und nachvollziehbar zu dokumentieren.

Mängelbeseitigung und Arbeitsunterbrechung

Der Arbeitgeber muss die Arbeitsstätte instand halten und dafür sorgen, dass festgestellte Mängel unverzüglich beseitigt werden. Wird ein Mangel festgestellt, der eine unmittelbare erhebliche Gefahr darstellt und nicht sofort behoben werden kann, so muss der Arbeitgeber sicherstellen, dass die gefährdeten Beschäftigten unverzüglich die Arbeit einstellen und der betroffene Bereich bis zur Beseitigung der Gefahr nicht weiter genutzt wird.

Hygienische Reinigung

Arbeitsstätten sind entsprechend den hygienischen Erfordernissen regelmäßig zu reinigen. Verunreinigungen oder Ablagerungen, die zu Gefahren führen können (z.B. Rutschgefahr oder Gesundheitsgefahren durch Schadstoffe), sind unverzüglich zu entfernen.

Wartung von Sicherheitseinrichtungen

Alle sicherheitsrelevanten Einrichtungen sind funktionsfähig zu halten und in regelmäßigen Abständen zu prüfen. Dies betrifft insbesondere die Sicherheitsbeleuchtung, Brandmelde- und Feuerlöscheinrichtungen, Warneinrichtungen (Signalanlagen), Notstromaggregate, Not-Aus-Schalter sowie Lüftungsanlagen. Sie müssen turnusmäßig gewartet und auf ihre Betriebsbereitschaft getestet werden.

Verkehrswege, Fluchtwege und Evakuierungsplanung

Verkehrswege, Fluchtwege und Notausgänge müssen jederzeit freigehalten werden, damit sie im Gefahrenfall ohne Verzögerung genutzt werden können. Der Arbeitgeber hat Vorkehrungen zu treffen, damit sich Beschäftigte im Notfall schnell in Sicherheit bringen und gerettet werden können. Wo es aufgrund der Lage, Ausdehnung oder Nutzungsart der Arbeitsstätte erforderlich ist, muss ein Flucht- und Rettungsplan erstellt, an geeigneten Stellen ausgehängt und in angemessenen Abständen durch Übungen erprobt werden.

Erste-Hilfe-Organisation

In der Arbeitsstätte sind ausreichende Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe bereitzustellen. Diese sind regelmäßig auf Vollständigkeit und Funktionstüchtigkeit zu überprüfen (z.B. Verbandskästen auffüllen, AEDs warten).

FM-Implikationen

Aus FM-Sicht bedeutet dies, dass ein strukturiertes Prüf- und Wartungsprogramm für die Arbeitsstätte etabliert sein muss. Wichtige Sicherheitseinrichtungen (Beleuchtung, Brandschutz, Lüftung etc.) sollten in Wartungsplänen oder einem CAFM-System erfasst und regelmäßig geprüft werden. Reinigungspläne müssen den hygienischen Anforderungen gerecht werden. Die Freihaltung der Flucht- und Verkehrswege ist durch regelmäßige Kontrollen zu überwachen (keine Lagerung von Gegenständen in Fluren, nichts darf Notausgänge versperren). Regelmäßige Evakuierungsübungen und aktuelle Rettungspläne sind Teil der Notfallvorsorge. Außerdem ist die Ausstattung an Erste-Hilfe-Material durch das FM zu verwalten und instand zu halten, wobei Prüfintervalle überwacht werden.

Allgemeine Schutzpflicht

Der Arbeitgeber muss die erforderlichen Maßnahmen treffen, damit nicht rauchende Beschäftigte wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch das Rauchen geschützt sind. Ursprünglich bezog sich diese Pflicht auf Tabakrauch; durch eine aktuelle Gesetzesänderung erstreckt sich der Schutz nun ausdrücklich auch auf Rauch und Dämpfe von Tabakerzeugnissen, Cannabisprodukten sowie elektronischen Zigaretten. Soweit erforderlich, hat der Arbeitgeber ein allgemeines oder auf einzelne Bereiche beschränktes Rauchverbot in der Arbeitsstätte zu erlassen.

Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr

In Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr (d.h. wo sich Kunden, Besucher o.Ä. aufhalten) muss der Arbeitgeber beim Einrichten und Betreiben der Arbeitsräume technische oder organisatorische Maßnahmen zum Nichtraucherschutz der Beschäftigten treffen, die der Art des Betriebes und der jeweiligen Tätigkeit angemessen sind. Dies kann z.B. bedeuten: Abtrennung von Raucherbereichen, Einrichtung spezieller Raucherräume mit geeigneter Lüftung, Lüftungsanlagen, die Rauch abziehen, oder organisatorische Regeln, die den Kontakt der Beschäftigten mit Passivrauch minimieren.

Umsetzung im FM

Das Facility Management sollte Raucherzonen (falls im Betrieb vorgesehen) so planen und betreiben, dass andere Beschäftigte nicht beeinträchtigt werden – zum Beispiel durch Platzierung im Freien oder durch abgetrennte Räume mit Unterdruck-Lüftung und selbstschließenden Türen. Die Lüftungssysteme sind so auszulegen, dass Rauch nicht in Nichtraucher-Arbeitsbereiche eindringen kann. Deutliche Beschilderungen („Rauchen verboten“ usw.) müssen an den relevanten Stellen angebracht werden. Zudem sollten Hausordnungen oder betriebliche Regelungen den Nichtraucherschutz klar festschreiben. Kurz: Das FM sorgt baulich und organisatorisch für die Voraussetzungen, dass Nichtraucher effektiv geschützt sind.

Inhalte der Unterweisung

Die Beschäftigten sind anhand der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung verständlich über alle relevanten Sicherheits- und Gesundheitsaspekte ihrer Arbeit zu informieren und zu unterweisen.

Insbesondere muss die Unterweisung Folgendes abdecken:

  • das bestimmungsgemäße Betreiben der Arbeitsstätte und ihrer Einrichtungen (d.h. wie man den Arbeitsplatz sicher und vorschriftsgemäß nutzt),

  • alle gesundheits- und sicherheitsrelevanten Fragen im Zusammenhang mit der eigenen Tätigkeit,

  • die erforderlichen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln (was ist zu tun bzw. zu unterlassen, um sicher zu arbeiten), und

  • arbeitsplatzspezifische Maßnahmen, z.B. besondere Sicherheitsvorkehrungen auf Baustellen oder ergonomische Hinweise für die Bildschirmarbeit.

Notfall-, Verkehrs- und Brandschutzunterweisungen. Die Unterweisung muss auch das richtige Verhalten im Gefahren- oder Notfall abdecken, insbesondere:

  • die Bedienung von Sicherheits- und Warneinrichtungen (z.B. Feueralarmknopf, Notduschen, Gaswarnanlagen),

  • die Erste-Hilfe-Organisation und den Umgang mit den bereitgestellten Erste-Hilfe-Mitteln (Standorte von Verbandkästen, Gebrauch von Augenspülstationen etc.),

  • die Regeln des innerbetrieblichen Verkehrs (sicheres Bewegen im Betrieb, z.B. Fußgängerwege vs. Staplerverkehr),

  • die Brandverhütung und das Verhalten im Brandfall, insbesondere die Nutzung der Fluchtwege und Notausgänge.

Beschäftigte, die Aufgaben in der Brandbekämpfung oder Evakuierung übernehmen (Brandschutz- bzw. Evakuierungshelfer), sind zusätzlich im Umgang mit den Feuerlöscheinrichtungen zu schulen.

Zeitpunkt, Häufigkeit und Aktualisierung

Die Unterweisung muss vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen und anschließend mindestens jährlich wiederholt werden. Ändern sich Tätigkeiten, Arbeitsabläufe, die Aufbau- oder Ablauforganisation oder werden neue Arbeitsmittel bzw. Verfahren eingeführt, die zusätzliche Gefährdungen mit sich bringen, so ist die Unterweisung unverzüglich an die neuen Umstände anzupassen und durchzuführen. Alle Unterweisungen müssen in einer Form und Sprache erfolgen, die die Beschäftigten verstehen.

Rolle des FM

Das Facility Management sollte sicherstellen, dass Standard-Unterweisungsmodule für die Arbeitssicherheit in den Gebäuden bereitstehen. Zum Beispiel sollten neue Mitarbeiter eine Sicherheitseinweisung zum Gebäude erhalten (Themen: Alarmierung, Fluchtwege, Erste-Hilfe-Einrichtungen etc.), es sollten regelmäßig Evakuierungsübungen und Feuerlöschtrainings stattfinden, und Büroangestellte sollten Unterweisungen zur ergonomischen Bildschirmarbeit erhalten. Das FM kann die Fachabteilungen unterstützen, indem es aktuelle Informationen über die gebäudebezogenen Sicherheitseinrichtungen bereitstellt (z.B. Übersichtspläne mit Notausgängen, Standorte von Feuerlöschern und Verbandskästen) und die Teilnahme der Beschäftigten an den vorgeschriebenen Unterweisungen dokumentiert.

Zusammensetzung und Auftrag

Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) besteht ein ständiger Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA). In diesem Gremium sind Expertinnen und Experten der Arbeitgeber und Gewerkschaften, Vertreter der Landes-Arbeitsschutzbehörden, der gesetzlichen Unfallversicherungsträger sowie weitere Sachverständige (insbesondere aus der Wissenschaft) vertreten. Die Anzahl der Mitglieder ist gesetzlich auf maximal 16 Personen begrenzt (für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter benannt). Die Mitglieder des Ausschusses üben ihr Amt ehrenamtlich aus.

Zentrale Aufgaben. Der Ausschuss hat folgende Kernaufgaben:

  • Er ermittelt die jeweils geltenden Regeln und gesicherten Erkenntnisse über Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten in Arbeitsstätten entsprechend dem Stand der Technik, der Arbeitsmedizin und der Hygiene sowie sonstiger verlässlicher wissenschaftlicher Erkenntnisse.

  • Er erarbeitet Regeln und Erkenntnisse, wie die Anforderungen der ArbStättV erfüllt werden können, und spricht Empfehlungen für weitergehende Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten aus.

  • Er berät das BMAS in allen Fragen der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten in Arbeitsstätten.

Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR)

Die vom Ausschuss erarbeiteten Regeln und Erkenntnisse können vom BMAS im Gemeinsamen Ministerialblatt als Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR) veröffentlicht werden. Die ASR konkretisieren die allgemein gehaltenen Anforderungen der ArbStättV. Ihre Einhaltung wird als Erfüllung der entsprechenden Verordnungsanforderungen angesehen (siehe § 3a Abs. 1 ArbStättV). Die ASR decken praktisch alle relevanten Themen ab – zum Beispiel ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge“, ASR A3.6 „Lüftung“ oder ASR A6 „Bildschirmarbeit“ – und stellen anerkannte Regeln der Technik dar.

Bedeutung für das FM

Das Facility Management sollte seine internen Standards, Planungsrichtlinien und Checklisten an den aktuellen ASR ausrichten. Das bedeutet z.B., dass bereits bei der Planung die in den ASR genannten Maße, Abstände, Grenzwerte oder Ausstattungsmerkmale als Grundlage herangezogen werden. Auch bei regelmäßigen Begehungen oder wiederkehrenden Gefährdungsbeurteilungen können die ASR als Prüfkatalog dienen. Dadurch stellt das FM sicher, dass Arbeitsstätten nicht nur formal den ArbStättV-Vorschriften genügen, sondern auch nach aktuellem Stand der Technik sicher und ergonomisch gestaltet sind.

Bestehende Arbeitsstätten

Für ältere Arbeitsstätten, die vor bestimmten Stichtagen eingerichtet wurden, galten zeitlich befristete Übergangsregeln. Insbesondere Arbeitsstätten, die vor dem 1. Mai 1976 (bzw. in manchen Fällen vor dem 20. Dezember 1996) eingerichtet worden sind, mussten – sofern die ArbStättV neue, umfangreiche Änderungen verlangt hätte – bis zum Ende der Übergangsfrist (31. Dezember 2020) zumindest den entsprechenden Bestimmungen aus Anhang II der EG-Richtlinie 89/654/EWG (Arbeitsstättenrichtlinie) genügen. Das heißt, bis Ende 2020 durften solche Alt-Arbeitsstätten nach den alten Mindeststandards weiterbetrieben werden, wenn eine sofortige vollständige Anpassung an die ArbStättV unzumutbar war.

Erweiterungen und grundlegende Umbauten

Wird eine bestehende Arbeitsstätte allerdings wesentlich erweitert oder umgebaut, oder werden Arbeitsverfahren bzw. Abläufe grundlegend neu gestaltet, dann müssen die neuen bzw. umgestalteten Teile vollständig den aktuellen ArbStättV-Anforderungen entsprechen. Ein etwaiger Bestandschutz entbindet also nicht von der Einhaltung des heutigen Rechts, sobald ein Bereich wesentlich verändert oder neu geschaffen wird.

Frühere Arbeitsstätten-Regeln

Ältere staatliche „Arbeitsstätten-Richtlinien“ oder sonstige Regelungen, die vor Inkrafttreten der aktuellen ArbStättV erlassen wurden, bleiben übergangsweise anwendbar, soweit sie dem Arbeitsschutz dienen. Dies gilt so lange, bis der Ausschuss für Arbeitsstätten diese alten Regeln überprüft und sie entweder im Rahmen der neuen ArbStättV (als ASR) neu veröffentlicht oder außer Kraft setzt. Damit wurde ein nahtloser Arbeitsschutz sichergestellt, bis aktualisierte Regeln verfügbar waren.

Bedeutung für das FM

Bei Bestandsgebäuden muss das Facility Management unterscheiden zwischen Aspekten, die ggf. noch einen Bestandsschutz nach altem Recht genießen, und solchen, bei denen durch Modernisierung eine vollständige Nachrüstung nach aktuellem Standard erforderlich wird. Bei Sanierungen und Umbauten ist sorgfältig zu prüfen, ob eine Übergangsvorschrift greift oder ob eine Änderung als Neuschaffung eines Arbeitsplatzes anzusehen ist – mit der Folge, dass dafür alle aktuellen Vorgaben einzuhalten sind. So kann das FM frühzeitig die nötigen Maßnahmen planen und budgetieren, um ältere Arbeitsstätten schrittweise auf den heutigen Sicherheitsstandard zu bringen.

Die ArbStättV nennt verschiedene Verstöße, die als Ordnungswidrigkeit gelten und mit Bußgeld geahndet werden können. Beispiele für solche Verstöße sind:

  • wenn die Gefährdungsbeurteilung nicht oder nicht ordnungsgemäß dokumentiert wird (§ 3 Abs. 3),

  • wenn eine Arbeitsstätte nicht gemäß § 3a Abs. 1 (Sicherheit und Gesundheitsschutz) eingerichtet oder betrieben wird – dazu zählt insbesondere, wenn vorgeschriebene Sanitärräume (§ 3a i.V.m. Anhang 4.1) oder Pausenräume/‐bereiche (§ 3a i.V.m. Anhang 4.2) gar nicht oder nicht vorschriftsgemäß bereitgestellt werden,

  • wenn bei festgestellten erheblichen Gefahren kein unverzüglicher Arbeitsstopp erfolgt (§ 4 Abs. 1 Satz 2),

  • wenn Verkehrswege, Fluchtwege oder Notausgänge verstellt sind (§ 4 Abs. 4 Satz 1),

  • wenn Erste-Hilfe-Mittel nicht bereitgehalten werden (§ 4 Abs. 5),

  • wenn Beschäftigte nicht ordnungsgemäß unterwiesen werden (z.B. Unterweisung vor Aufnahme der Tätigkeit unterlassen, § 6 Abs. 4).

Solche Verstöße können als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße geahndet werden.

Strafrechtliche Verantwortlichkeit

Wird einer der oben genannten Verstöße vorsätzlich begangen und dadurch Leben oder Gesundheit der Beschäftigten gefährdet, kann dies gemäß § 26 Nr. 2 ArbSchG als Straftat verfolgt werden. Das bedeutet, bewusste Missachtung dieser Schutzvorschriften – wenn dadurch eine erhebliche Gefahr für Personen entsteht – zieht nicht nur Bußgelder, sondern ggf. auch strafrechtliche Konsequenzen für die verantwortlichen Personen nach sich.

FM-Kontrollperspektive

Für das Facility Management ergibt sich daraus, dass diese Punkte in internen Compliance-Prüfungen und Audits besonders aufmerksam überwacht werden sollten. Es ist ratsam, regelmäßig zu kontrollieren, ob z.B. die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung vollständig und aktuell ist, alle vorgeschriebenen Räume und Einrichtungen (Toiletten, Pausenräume etc.) vorhanden und normgerecht sind, Fluchtwege frei gehalten werden und die Unterweisungen der Beschäftigten durchgeführt und nachgewiesen sind. Gerade diese „klassischen“ Problemfelder unterliegen bei behördlichen Begehungen einer strengen Prüfung – proaktives FM-Management sollte daher auf lückenlose Einhaltung in diesen Bereichen achten, um Sanktionen vorzubeugen.

Anhang – Anforderungen und Maßnahmen für Arbeitsstätten (§ 3 Abs. 1)

Der Anhang der ArbStättV ist das zentrale technische Fundament für die praktische Umsetzung der Verordnung. Hier sind detailliert die konkreten Anforderungen an die Beschaffenheit und Ausrüstung von Arbeitsstätten aufgeführt. Für das Facility Management lässt sich der Anhang nahezu wie eine Planungs- und Prüf-Checkliste nutzen, um sicherzustellen, dass alle relevanten Aspekte bei der Gestaltung und im Betrieb einer Arbeitsstätte berücksichtigt werden.

Struktur des Anhangs und FM-Schwerpunkte (Überblick)

Anhang-Teil

Themenschwerpunkt (Kurzbeschreibung)

Typische Verantwortlichkeiten im Facility Management

1

Allgemeine Anforderungen (Gebäude, Räume, Kennzeichnung, Energieversorgung, Fußböden/Wände/Decken/Dächer, Fenster, Türen/Tore, Verkehrswege, Fahrtreppen/Fahrsteige, Laderampen, Leitern)

Gebäudesicherheit und -stabilität, Raumabmessungen und Luftraum, Materialauswahl (z.B. rutschhemmende Böden, sichere Verglasung), sichere Ausführung von Türen und Toren (Notausgangsfunktion, Sichtfenster), Planung der innerbetrieblichen Verkehrswege, Ausführung von Laderampen und Leitern mit Absturzsicherung, Anbringung der vorgeschriebenen Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichen im Gebäude, sichere elektrische und sonstige Energieversorgungssysteme.

2

Maßnahmen bei besonderen Gefahren (Absturzsicherung, Schutz vor herabfallenden Gegenständen, Brände; Fluchtwege & Notausgänge)

Anbringen von Geländern und Absturzsicherungen an offenen Kanten oder auf erhöhten Arbeitsplätzen, Schutz gegen herabfallende Gegenstände (z.B. Fußleisten, Schutzgitter), Ausstattung der Arbeitsstätte mit Feuerlöschern sowie Brandmelde- und Alarmsystemen, bauliche Gestaltung und Kennzeichnung der Fluchtwege und Notausgänge (ausreichende Breite, leicht öffenbare Notausgangstüren, Rettungszeichen), Einrichtung einer Sicherheitsbeleuchtung für den Notfall.

3

Arbeitsbedingungen (Bewegungsfläche, Anordnung der Arbeitsplätze und Arbeitsmittel, Beleuchtung & Sichtverbindung nach außen, Temperatur, Lüftung, Lärm)

Sicherstellen ausreichender freier Bewegungsflächen an jedem Arbeitsplatz, ergonomische Platzierung von Möbeln und Arbeitsgeräten, Planung für reichlich Tageslicht und angemessene künstliche Beleuchtung ohne Blendung, Gewährleistung einer Sichtverbindung nach außen (Fenster in Arbeitsräumen), Einhaltung vorgegebener Raumtemperaturen und Sonnenschutz (thermischer Komfort), Einbau geeigneter Lüftungsanlagen für gute Luftqualität, Umsetzung von Lärmschutzmaßnahmen (akustische Dämpfung, Schallschutz).

4

Sanitäre und soziale Einrichtungen (Toiletten, Wasch- und Umkleideräume, ggf. Duschen; Pausen- und Bereitschaftsräume, Kantinen; Erste-Hilfe-Räume; Unterkünfte)

Bereitstellung einer ausreichenden Zahl von Toiletten und Handwaschgelegenheiten entsprechend der Belegschaftsstärke (getrennt nach Geschlechtern, mit Vorraum etc.), Einrichtung von Umkleideräumen mit Spinden (und Duschen, wenn die Arbeitsbedingungen dies erfordern, z.B. bei stark verschmutzender Arbeit), Einrichtung geeigneter Pausenräume oder zumindest Pausenbereiche mit Sitzgelegenheiten, ggf. Einrichtung einer Kantine oder Teeküche zur Verpflegung, Ausstattung eines Erste-Hilfe-Raums (falls nach Art und Größe des Betriebs erforderlich), Bereitstellung von Unterkünften, falls Beschäftigte vor Ort übernachten müssen (z.B. auf Baustellen oder abgelegenen Einsatzorten).

5

Besondere Arbeitsplätze (Arbeitsplätze im Freien, Baustellen)

Schutz der Beschäftigten vor Witterungseinflüssen an Außenarbeitsplätzen (Wetterschutz durch Überdachungen, Bereitstellung geeigneter Schutzkleidung, bei Kälte ggf. Heizmöglichkeiten), Sicherstellung sicherer Zugangswege zu entlegenen oder unbeaufsichtigten Arbeitsplätzen, bei Baustellen: Einrichtung temporärer Sanitär- und Pausenmöglichkeiten (z.B. Toiletten- und Aufenthaltscontainer), Bereitstellung von Trinkwasser, vorübergehende Beleuchtungs- und Energieversorgung auf der Baustelle, Absicherung von Baugruben und Verkehrswegen auf dem Baustellengelände.

6

Bildschirmarbeitsplätze (Arbeitsplatzgestaltung, Bildschirme, Geräte, mobile Arbeitsmittel, Software-Ergonomie)

Ergonomische Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen (höhenverstellbarer Tisch und Stuhl, ausreichende Beinfreiheit, Möglichkeit zum Haltungswechsel), qualitativ hochwertige Monitore ohne Flimmern und mit guter Auflösung, Blend- und Reflexionsschutz am Bildschirm, sinnvolle Anordnung von Tastatur, Maus und sonstigem Zubehör, Berücksichtigung besonderer Anforderungen bei Laptops und mobilen Geräten (z.B. Dockingstationen, separate Tastaturen), Auswahl ergonomisch gestalteter, benutzerfreundlicher Software, Anwendung dieser Grundsätze auch im Homeoffice/bei Telearbeit.

Nutzung des Anhangs in FM-Prozessen

  • Planung und Gestaltung: Bereits bei der Gebäude- und Arbeitsplatzplanung sollten die Teile des Anhangs als verbindliche Checkliste dienen. So wird systematisch sichergestellt, dass z.B. von Anfang an genügend Bewegungsfläche vorgesehen ist, die richtigen Materialien und Schutzeinrichtungen eingeplant werden usw.

  • Betrieb und Inspektionen: Im laufenden Betrieb lassen sich die Themen des Anhangs in Prüfpunkte für Begehungen übersetzen. Beispielsweise sollten Verkehrswege regelmäßig auf Freihaltung und Markierung kontrolliert werden, die Beleuchtungsstärken und das Raumklima überprüft werden, die Sanitärbereiche auf Sauberkeit und Ausstattung inspiziert werden – jeweils anhand der Kriterien, die in den einschlägigen ASR vorgegeben sind.

  • Änderungsmanagement: Bei Änderungen der Raumaufteilung, Belegung oder Nutzungsart sollten die entsprechenden Anhang-Kapitel erneut herangezogen werden. Wird z.B. ein Büro in eine offene Bürolandschaft umgewandelt, sind vor allem die Vorgaben aus Teil 1 und 3 relevant; richtet man einen neuen Serverraum oder eine Werkstatt ein, sind insbesondere Teil 1, Teil 3 und die brandschutzbezogenen Anforderungen aus Teil 2.2 zu beachten. Das FM sollte also bei jeder wesentlichen Änderung der Arbeitsstätte prüfen, welche Anforderungskapitel des Anhangs davon berührt sind.

  • Telearbeit/Bildschirmarbeit: Die Vorgaben aus Anhang Teil 6 für Bildschirmarbeitsplätze sind sowohl im Büro als auch bei Telearbeitsplätzen umzusetzen. Das heißt, der Arbeitgeber bzw. das FM muss sicherstellen, dass auch im Homeoffice eine ergonomische Arbeitsumgebung vorhanden ist (oder den Beschäftigten entsprechende Anleitung und Ausstattung zur Verfügung steht), sodass die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsstandards der Bildschirmarbeit auch außerhalb des Betriebs eingehalten werden.