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Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge

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Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge

Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) und Facility Management

Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) konkretisiert im Rahmen des deutschen Arbeitsschutzrechts, wie Arbeitgeber präventive arbeitsmedizinische Betreuung zu organisieren haben. Sie verfolgt das Ziel, arbeitsbedingte Erkrankungen frühzeitig zu erkennen und zu verhüten, die Beschäftigungsfähigkeit zu erhalten und die betriebliche Gesundheitsvorsorge fortzuentwickeln. Anders als Eignungsuntersuchungen dient die Vorsorge der ärztlichen Beratung und ist Teil der Gefährdungsbeurteilung. Für das Facility Management (FM) stellt die ArbMedVV ein zentrales Rechtsdokument dar, da es die Gesundheitsüberwachung von Beschäftigten bei Tätigkeiten in Gebäuden, technischen Anlagen, infrastrukturellen Dienstleistungen und bei der Vergabe von Fremdleistungen regelt. Das FM muss sicherstellen, dass riskobasierte Prozesse für den Betrieb und die Instandhaltung von Gebäuden oder Anlagen nur von Personen durchgeführt werden, die die vorgeschriebene Vorsorge durchlaufen haben, und dass Betriebsärztinnen und Betriebsärzte in die Gefährdungsbeurteilung einbezogen werden.

Rechtsgrundlagen für Vorsorge und Gesundheitsschutz

Ziel der Verordnung

§ 1 Absatz 1 definiert den Zweck der ArbMedVV: durch Maßnahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge arbeitsbedingte Erkrankungen frühzeitig zu erkennen und zu verhüten, die Beschäftigungsfähigkeit zu erhalten und den betrieblichen Gesundheitsschutz fortzuentwickeln. Der präventive Charakter soll sicherstellen, dass arbeitsbedingte Belastungen rechtzeitig erkannt und Gegenmaßnahmen eingeleitet werden.

Geltungsbereich

Die Verordnung gilt nach § 1 Absatz 2 für alle arbeitsmedizinischen Vorsorgemaßnahmen im Geltungsbereich des Arbeitsschutzgesetzes. Sie erfasst sämtliche Beschäftigte, einschließlich FM‑Personal und Beschäftigte externer Dienstleister, die unter Verantwortung des Arbeitgebers auf dem Betriebsgelände tätig werden. Damit sind auch Reinigungs‑, Sicherheits‑, Catering‑ oder Wartungsfirmen einzubeziehen, wenn sie im Auftrag des Gebäudebetreibers arbeiten.

Verhältnis zu anderen Vorschriften

Die ArbMedVV ersetzt keine anderen arbeitsmedizinischen Präventionsmaßnahmen; § 1 Absatz 3 stellt klar, dass Bestimmungen des Arbeitsschutzgesetzes, des Arbeitssicherheitsgesetzes oder anderer spezialgesetzlicher Verordnungen (z. B. Verordnungen zu Lärm, Vibrationen oder optischer Strahlung) unberührt bleiben. Die Regelung ergänzt daher die allgemeinen Pflichten der Arbeitgeber und ist in die bestehenden Arbeitsschutz‑ und Qualitätsmanagementsysteme des FM zu integrieren. In der Praxis bedeutet dies, dass Gefährdungsbeurteilungen gemäß Arbeitsschutzgesetz sowie Vorgaben der DGUV‑Vorschrift 2 (Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit) zusammengeführt werden müssen, um alle gesetzlichen Anforderungen abzudecken.

Konsequenzen für FM‑Prozesse

In den Governance‑Dokumenten des FM müssen die ArbMedVV, das Arbeitsschutzgesetz, die technischen Regeln (AMR) sowie die Vorschriften der gesetzlichen Unfallversicherung (z. B. DGUV‑Vorschrift 2) gemeinsam referenziert werden. Gemäß Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) gehören zur betrieblichen Prävention die Unterstützung der Gefährdungsbeurteilung, allgemeine arbeitsmedizinische Beratung und individuelle Vorsorge durch Betriebsärztinnen und Betriebsärzte. Werden diese Regeln eingehalten, kann der Arbeitgeber davon ausgehen, die Anforderungen zu erfüllen. Im FM muss die ArbMedVV in die Risikobewertung von Gebäuden, technischen Anlagen und Dienstleistungen einfließen, in Wartungs‑ und Instandhaltungsplänen berücksichtigt werden und in die Steuerung von Fremdfirmen einbezogen werden, um sicherzustellen, dass nur ausreichend vorsorgeuntersuchte Personen risikobehaftete Tätigkeiten ausführen.

Kerndefinitionen aus der Verordnung

Begriff (regulatorisch)

Kurze Definition nach ArbMedVV

Implikation für FM Prozesse

Arbeitsmedizinische Vorsorge

Teil der arbeitsmedizinischen Präventionsmaßnahmen; dient der Beurteilung der Wechselwirkungen von Arbeit und physischer/psychischer Gesundheit, der Früherkennung arbeitsbedingter Gesundheitsstörungen und der Feststellung erhöhter Gefährdungen; umfasst Beratung, Anamnese und erforderliche Untersuchungen; beinhaltet nicht den Nachweis der beruflichen Eignung.

Vorsorgeuntersuchungen sind präventive und beratende Maßnahmen. FM muss sie als Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung einplanen, nicht als Eignungstest.

Pflichtvorsorge

Vorsorge, die bei bestimmten besonders gefährdenden Tätigkeiten zwingend veranlasst werden muss.

FM darf Beschäftigte nur zu diesen Tätigkeiten zulassen, wenn sie an der Pflichtvorsorge teilgenommen haben.

Angebotsvorsorge

Vorsorge, die bei bestimmten gefährdenden Tätigkeiten anzubieten ist; sie muss vor Aufnahme der Tätigkeit und regelmäßig wiederholt angeboten werden.

FM muss dokumentieren, bei welchen Tätigkeiten eine Angebotsvorsorge greift, Einladungen versenden und Nachweise über wiederholte Angebote führen.

Wunschvorsorge

Vorsorge, die Beschäftigten auf Wunsch ermöglicht werden muss, wenn ein Gesundheitsschaden nicht ausgeschlossen werden kann.

FM muss eine interne Prozedur bereitstellen, über die Beschäftigte ihren Wunsch äußern können; Anfragen sind vertraulich an den Betriebsarzt weiterzuleiten.

Abgrenzung zu Eignungsuntersuchungen

Die ArbMedVV legt fest, dass arbeitsmedizinische Vorsorge nicht der Feststellung der gesundheitlichen Eignung für berufliche Anforderungen dient. Eignungsprüfungen wie Fahr‑ oder Sicherheits­tauglichkeit sind getrennt und unterliegen anderen Rechtsgrundlagen (z. B. Fahrerlaubnisverordnung oder speziellen DGUV‑Regeln). Im FM ist daher klar zwischen präventiver Vorsorge und Eignungsuntersuchungen zu unterscheiden; Letztere werden ausschließlich im Rahmen spezifischer Gesetze durchgeführt und dürfen nicht mit der ArbMedVV kombiniert werden.

Verknüpfung mit der Gefährdungsbeurteilung

Arbeitgeber müssen auf Basis der Gefährdungsbeurteilung eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge sicherstellen und dabei die Vorschriften der Verordnung und der veröffentlichten Regeln (AMR) berücksichtigen. Für das FM bedeutet dies, dass die Gefährdungsbeurteilung für den Gebäudebetrieb, technische Anlagen, Reinigungs‑ und Instandhaltungsarbeiten, Labore oder gastronomische Einrichtungen explizit untersucht, welche Tätigkeiten eine Pflicht‑ oder Angebotsvorsorge auslösen. Die Vorgaben der AMR bieten Konkretisierungshilfen, und ihre Einhaltung begründet die Vermutung der Rechtskonformität.

Bestellung eines Betriebsarztes

Der Arbeitgeber hat nach § 3 Absatz 2 einen Arzt oder eine Ärztin mit der Vorsorge zu beauftragen; falls bereits nach dem Arbeitssicherheitsgesetz ein Betriebsarzt bestellt ist, soll dieser vorrangig beauftragt werden. Dem Arzt sind alle Informationen über Arbeitsplatzverhältnisse und Gefährdungsbeurteilungen bereitzustellen und Betriebsbegehungen zu ermöglichen. Das FM muss daher in seinen Regelungen klar festlegen, wer den Betriebsarzt bestellt, wie Verträge verwaltet werden und wie der Arzt in Sicherheitsrundgänge, Wartungsplanungen und Audits einbezogen wird.

Durchführung während der Arbeitszeit und Trennung von Eignungsuntersuchungen

Arbeitsmedizinische Vorsorge soll grundsätzlich während der Arbeitszeit erfolgen. Sofern mehrere Vorsorgeanlässe bestehen, sollen sie in einem Termin gebündelt werden. Die Vorsorge darf nicht gleichzeitig mit Eignungsuntersuchungen durchgeführt werden; wenn betriebliche Gründe dies erfordern, muss der Arzt den Beschäftigten die unterschiedlichen Zwecke erklären. FM‑Planungen sollten Folgetermine in der Arbeitszeit ansetzen und in Einladungen deutlich kennzeichnen, dass es sich um Vorsorge handelt.

Vorsorgekartei (Register)

Der Arbeitgeber muss eine Vorsorgekartei führen, aus der hervorgeht, dass, wann und aus welchen Anlässen Vorsorge stattgefunden hat. Die Daten sind bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufzubewahren und anschließend zu löschen, es sei denn, andere Rechtsvorschriften bestimmen etwas anderes. Beim Ausscheiden aus dem Unternehmen erhält die betroffene Person eine Kopie der Angaben. Im FM ist festzulegen, ob die Kartei durch die Personalabteilung oder das FM geführt wird, wie die Daten geschützt werden und wie die Schnittstelle zum betriebsärztlichen Dokumentationssystem aussieht.

Pflichtvorsorge muss nach Maßgabe des Anhangs veranlasst werden, wenn besonders gefährdende Tätigkeiten vorliegen. Dazu zählen unter anderem:

  • Umgang mit bestimmten Gefahrstoffen wie Asbest, krebserzeugenden oder erbgutverändernden Stoffen, Blei‑ oder Cadmiumverbindungen. Das Annex Teil 1 listet zahlreiche Stoffe und Grenzwert‑Konstellationen auf.

  • Biologische Arbeitsstoffe der Risiko­gruppen sowie gentechnische Arbeiten mit humanpathogenen Organismen; dies betrifft z. B. Labor‑ und Gesundheitsdienste.

  • Physikalische Einwirkungen wie extreme Hitze (z. B. in Kesselräumen oder Gießereien), extreme Kälte, Lärm über 80 dB(A), Vibrationen, Überdruckarbeiten (Taucherarbeiten) oder optische Strahlung.

  • Sonstige Tätigkeiten wie das Tragen von Atemschutzgeräten höherer Gruppen, Arbeiten im Ausland mit besonderen klimatischen Belastungen oder Infektionsrisiken, sowie Arbeiten an Bildschirmen in definierter Intensität.

Das FM muss anhand seiner Gefährdungsbeurteilung feststellen, ob Mitarbeitende in Reinigungs-, Wartungs‑, Labor‑ oder Sicherheitsbereichen diesen Expositionen ausgesetzt sind, und die Pflichtvorsorge rechtzeitig einleiten.

Zeitpunkt und Periodizität

Die Pflichtvorsorge muss vor Aufnahme der entsprechenden Tätigkeit und anschließend in regelmäßigen Abständen veranlasst werden. Die konkreten Fristen richten sich nach den AMR, z. B. 3 Monate vor und 12 Monate nach Tätigkeitsaufnahme, danach alle 36 Monate. Der Betriebsarzt kann kürzere Intervalle festlegen, wenn die Gefährdung dies erfordert. FM‑Leitfäden sollten die Intervalle dokumentieren und automatische Erinnerungen implementieren.

Beschäftigungsvoraussetzung

Gemäß § 4 Absatz 2 darf der Arbeitgeber eine Tätigkeit nur ausüben lassen, wenn der Beschäftigte an der Pflichtvorsorge teilgenommen hat. FM‑Prozesse müssen daher Zugang zu Bereichen oder Tätigkeiten an die Vorlage der Vorsorgebescheinigung koppeln. Dies kann etwa in Freigabesystemen für Wartungsarbeiten oder Zugangskontrollen für Laborbereiche umgesetzt werden.

Pflicht zur Bereitstellung

Arbeitgeber müssen Beschäftigten für bestimmte gefährdende Tätigkeiten eine Vorsorge anbieten. Die Angebotsvorsorge ist vor Aufnahme der Tätigkeit und in regelmäßigen Abständen erneut anzubieten; eine Ablehnung entbindet nicht von der Pflicht, weitere Angebote zu unterbreiten. FM‑Abteilungen sollten standardisierte Schreiben nutzen, in denen Anlass, Umfang und Freiwilligkeit der Untersuchung erläutert werden.

Auslösung durch bekannte oder vermutete arbeitsbedingte Erkrankungen

Wenn der Arbeitgeber Kenntnis von einer Erkrankung erhält, die im ursächlichen Zusammenhang mit der Tätigkeit stehen kann, muss er dem betroffenen Beschäftigten sowie vergleichbar exponierten Mitarbeitern unverzüglich eine Angebotsvorsorge anbieten. FM‑interne Unfall‑ und Krankheitsmeldeverfahren müssen daher eine Schnittstelle zum Betriebsarzt vorsehen, um zeitnah Vorsorgeangebote auszulösen.

Nachgehende Vorsorge

Für bestimmte Tätigkeiten, bei denen nach langen Latenzzeiten Gesundheitsstörungen auftreten können (z. B. Asbest-, Blei- oder Strahlenexposition), muss der Arbeitgeber nach Beendigung dieser Tätigkeiten eine nachgehende Vorsorge anbieten. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses geht diese Verpflichtung mit Einwilligung des Beschäftigten auf den gesetzlichen Unfallversicherungsträger über. FM muss sicherstellen, dass Expositionsdokumentationen vollständig sind und dem Unfallversicherungsträger übergeben werden können.

Recht der Beschäftigten

Beschäftigte können – über die im Anhang definierten Anlässe hinaus – arbeitsmedizinische Vorsorge verlangen, wenn ein Gesundheitsschaden nicht ausgeschlossen werden kann. Der Arbeitgeber muss diese Vorsorge regelmäßig ermöglichen, es sei denn, die Gefährdungsbeurteilung und die ergriffenen Maßnahmen schließen gesundheitliche Schäden aus.

Das FM sollte einen transparenten Prozess etablieren, der folgende Punkte regelt:

  • Anlaufstellen: Wünsche werden über den direkten Vorgesetzten, den HSE‑Koordinator des FM oder die Personalabteilung entgegengenommen.

  • Zeitliche Abwicklung: Der Antrag ist zeitnah an den Betriebsarzt weiterzuleiten; dieser terminiert die Vorsorge und informiert den Beschäftigten. Eine Rückmeldung an den Beschäftigten erfolgt ohne Preisgabe medizinischer Details.

  • Dokumentation und Datenschutz: Nur der Betriebsarzt erhält medizinische Informationen; das FM dokumentiert lediglich, dass ein Wunsch geäußert wurde und dass die Vorsorge veranlasst wurde. Persönliche Gesundheitsdaten unterliegen der Schweigepflicht.

Beachtung der Verordnung und des Standes der Wissenschaft

Der Betriebsarzt muss bei der Vorsorge die Verordnung einschließlich des Anhangs einhalten und aktuelle arbeitsmedizinische Regeln und Erkenntnisse berücksichtigen. Er hat sich vor der Vorsorge über die realen Arbeitsplatzbedingungen zu informieren. FM‑Verantwortliche müssen ihm Zugang zu Arbeitsplätzen, technischen Unterlagen und Gefährdungsbeurteilungen ermöglichen.

Kenntnis der Arbeitsplatzverhältnisse

Die Arbeitsanamnese muss alle Arbeitsbedingungen und Gefährdungen umfassen. Der Betriebsarzt ist berechtigt, den Arbeitsplatz zu besichtigen und Informationen einzuholen. FM sollte Betriebsrundgänge, Besprechungen mit Technik‑ und Serviceleitungen und die Einsichtnahme in Wartungsdokumente unterstützen.

Freiwilligkeit und Schweigepflicht

Vor körperlichen oder klinischen Untersuchungen muss der Arzt deren Erforderlichkeit prüfen, Zweck und Risiken erläutern und die Einwilligung einholen; Untersuchungen dürfen nicht gegen den Willen der Beschäftigten erfolgen. Der Arzt unterliegt der ärztlichen Schweigepflicht. FM‑Führungskräfte erhalten daher keine medizinischen Diagnosen, sondern nur allgemeine Empfehlungen oder Hinweise zu Schutzmaßnahmen. Empfehlungen zu Tätigkeitswechseln dürfen nur mit Einwilligung des Beschäftigten an den Arbeitgeber übermittelt werden.

Biomonitoring und Impfungen

Biomonitoring ist Bestandteil der Vorsorge, sofern anerkannte Analyseverfahren und Bewertungswerte vorliegen. Biomonitoring sowie Impfungen dürfen nur mit Einwilligung der Beschäftigten durchgeführt werden. Impfungen sind anzubieten, wenn das Infektionsrisiko im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung erhöht ist. FM muss die Organisation solcher Maßnahmen (z. B. Impfkampagnen bei Tätigkeit in medizinischen Einrichtungen) unterstützen.

Dokumentation, Bescheinigungen und Auswertung

Der Arzt muss Ergebnisse und Befunde schriftlich festhalten, den Beschäftigten beraten, auf Wunsch die Ergebnisse zur Verfügung stellen und eine Bescheinigung ausstellen, dass, wann und aus welchem Anlass die Vorsorge stattgefunden hat. Die Bescheinigung enthält auch den Hinweis, wann eine weitere Vorsorge erforderlich ist. Der Arzt hat die Erkenntnisse der Vorsorge auszuwerten und dem Arbeitgeber mitzuteilen, wenn Arbeitsschutzmaßnahmen nicht ausreichen, sowie Schutzmaßnahmen vorzuschlagen. Empfehlungen für einen Tätigkeitswechsel dürfen nur mit Einwilligung der Beschäftigten übermittelt werden. FM muss diese Rückmeldungen in den kontinuierlichen Verbesserungsprozess einbinden.

Qualifikationsanforderungen

Nach § 7 Absatz 1 muss der Arzt berechtigt sein, die Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ zu führen. Damit wird sichergestellt, dass nur qualifizierte Fachärzte die Vorsorge durchführen.

Unabhängigkeit

Der Arzt darf keine Arbeitgeberfunktion gegenüber den Beschäftigten ausüben. Dies garantiert die Neutralität und das Vertrauen der Beschäftigten in die ärztliche Schweigepflicht.

Hinzuziehung weiterer Fachärzte

Verfügt der Betriebsarzt nicht über die notwendigen Fachkenntnisse oder Ausrüstungen für spezielle Untersuchungen, muss er andere geeignete Ärzte hinzuziehen. FM‑Verträge mit externen arbeitsmedizinischen Diensten sollten daher entsprechende Kooperationen ermöglichen und die fachliche Qualifikation der hinzugezogenen Ärzte überprüfen.

Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung

Zeigt die Vorsorge, dass Arbeitsschutzmaßnahmen unzureichend sind, muss der Arbeitgeber die Gefährdungsbeurteilung überprüfen und unverzüglich geeignete Maßnahmen ergreifen. FM‑Verantwortliche müssen daraus resultierende Änderungen in Betrieb, Instandhaltung, Arbeitsorganisation und persönlicher Schutzausrüstung umsetzen.

Tätigkeitswechsel

Empfiehlt der Arzt einen Tätigkeitswechsel aus medizinischen Gründen, muss der Arbeitgeber – unter Beachtung arbeits‑ und dienstrechtlicher Regelungen – eine andere Tätigkeit zuweisen. Die Mitteilung an den Arbeitgeber bedarf der Einwilligung des Beschäftigten.

Information von Vertretungsorganen und Behörden

Maßnahmen, die aufgrund der Vorsorge ergriffen werden, sind dem Betriebs‑ oder Personalrat und der zuständigen Behörde mitzuteilen. FM‑Compliance‑Systeme sollten diese Informationspflichten abbilden.

Streitfälle

Halten Beschäftigte oder Arbeitgeber die ärztliche Bewertung für unzutreffend, entscheidet die zuständige Behörde auf Antrag. Interne Beschwerdeverfahren sollten darauf hinweisen, dass externe Stellen angerufen werden können.

Zusammensetzung und Mandat

Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ein Ausschuss für Arbeitsmedizin (AfAMed) gebildet, dem Vertreter der Arbeitgeber, Gewerkschaften, Länderbehörden, gesetzlichen Unfallversicherung und der Wissenschaft angehören; die Mitgliedschaft ist ehrenamtlich. Das Ministerium beruft die Mitglieder und genehmigt die Geschäftsordnung.

Aufgaben für das FM

Der Ausschuss hat die Aufgabe, Regeln und arbeitsmedizinische Erkenntnisse zu ermitteln und zu veröffentlichen, wie die Anforderungen der ArbMedVV insbesondere zu Inhalt und Umfang von Pflicht‑, Angebots‑ und Wunschvorsorge erfüllt werden können. Zudem erstellt er Empfehlungen zur Vorsorge und zu weiteren Gesundheitsmaßnahmen und berät das Ministerium in Fragen des medizinischen Arbeitsschutzes. FM‑Leitungen sollten diese AMR regelmäßig verfolgen, insbesondere jene zu Lärm, optischer Strahlung, UV‑Belastung und Bildschirmarbeit, da sie praktische Hinweise für die Umsetzung in Betriebsabläufen bieten.

Ordnungswidrigkeiten

Eine Ordnungswidrigkeit begeht, wer vorsätzlich oder fahrlässig Pflichtvorsorge nicht oder nicht rechtzeitig veranlasst, Tätigkeiten ohne Teilnahme an der Pflichtvorsorge zulässt, die Vorsorgekartei nicht richtig führt oder eine erforderliche Angebotsvorsorge nicht rechtzeitig anbietet. Diese Verstöße können mit Bußgeldern geahndet werden. FM sollte diese Tatbestände als kritische Compliance‑Risiken einstufen und durch interne Audits und Prüfprozesse überwachen.

Strafbarkeit

Wer durch vorsätzliches Handeln, wie in Absatz 1 beschrieben, Leben oder Gesundheit von Beschäftigten gefährdet, macht sich nach § 26 Nr. 2 des Arbeitsschutzgesetzes strafbar. FM‑Organisationen müssen daher eine konsequente Einhaltung der ArbMedVV sicherstellen, um strafrechtliche Konsequenzen zu vermeiden.

Anhang – Anlässe der arbeitsmedizinischen Vorsorge und FM‑relevante Anwendungen (Teile 1–4)

Die vier Teile des Anhangs der ArbMedVV umfassen zahlreiche Tätigkeiten und Stoffe. Für das FM genügt oft ein Überblick über die Kategorien; die genaue Liste befindet sich in der Verordnung und sollte gemeinsam mit dem Betriebsarzt ausgewertet werden.

Anhangsteil

Expositionskategorie

Beispiele FM relevanter Tätigkeiten

Typische Vorsorgeart

Teil 1 – Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

Chemische Arbeitsstoffe (u. a. krebserzeugende Stoffe, Schwermetalle, Lösungsmittel, Stäube)

Umgang mit Gefahrstoffen in der Gebäude oder Laborinstandhaltung, Wartungsarbeiten an Kühlanlagen (Ammoniak), Schweiß und Schneidarbeiten, Feuchtarbeit über vier Stunden, Umgang mit Epoxidharzen, Isocyanaten, Blei, Schimmelpilzsanierung

Bei hohen Expositionen Pflichtvorsorge; bei niedrigerer Exposition Angebotsvorsorge; bei lang andauernden Risiken nachgehende Vorsorge.

Teil 2 – Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen

Umgang mit biologischen Agenzien (pathogene Mikroorganismen, genetisch veränderte Organismen)

Arbeiten in Gesundheits und Pflegeeinrichtungen, Labore mit mikrobiologischen oder gentechnischen Verfahren, Abfall und Abwasseranlagen, Tierhaltung in Forschungsgebäuden

Pflichtvorsorge bei definierten Pathogenen und Tätigkeiten; Angebotsvorsorge bei anderen Infektionsrisiken; Impfungen als Teil der Vorsorge.

Teil 3 – Tätigkeiten mit physikalischen Einwirkungen

Physikalische Belastungen: Lärm, Vibrationen, extreme Hitze oder Kälte, Überdruck, optische Strahlung, schwere körperliche Arbeit, erzwungene Körperhaltungen

Arbeiten in Kessel oder Kühlräumen, Maschinenräume mit Lärm > 80 dB(A), vibrationserzeugende Geräte, Taucher oder Druckarbeiten, Tätigkeiten unter starker Sonneneinstrahlung, manuelles Heben schwerer Lasten, langes Arbeiten in gebückter Haltung

Extreme oder hochschwellige Belastungen lösen Pflichtvorsorge aus; geringere Belastungen führen zu Angebotsvorsorge.

Teil 4 – Sonstige Tätigkeiten

Besondere Tätigkeiten, die keiner der oberen Kategorien zugeordnet sind

Tragen von Atemschutzgeräten, Arbeiten im Ausland mit besonderen klimatischen Belastungen oder Infektionsrisiken (Tropen, Subtropen), langandauernde Bildschirmarbeit, Fahr und Steuerungstätigkeiten (z. B. Flurförderzeuge), Tätigkeiten mit Absturzgefahr

Angebotsvorsorge bei Bildschirmarbeit und Einsatz von Atemschutzgeräten Gruppe 1; Pflichtvorsorge bei Atemschutzgeräten Gruppen 2 und 3 sowie bei Auslandsaufenthalten in Tropen/Subtropen; in bestimmten Fällen Kombination mit Eignungsprüfungen (z. B. Atemschutztauglichkeit).

FM‑Verantwortliche müssen alle Tätigkeiten des eigenen Personals und von

Auftragnehmern den Expositionskategorien des Anhangs zuordnen. Für jedes Tätigkeitsfeld ist festzulegen, ob Pflicht‑, Angebots‑ oder Wunschvorsorge einschlägig ist. Diese Zuordnung sollte mit dem Betriebsarzt abgestimmt und regelmäßig angepasst werden, wenn sich Arbeitsprozesse, eingesetzte Stoffe oder technische Anlagen ändern. Die Zuordnung ist Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung und dient als Grundlage für Trainingspläne, Wartungsprogramme und Freigabeprozesse.