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VdS 2381 Planung und Einbau von Feuerlöschanlagen mit halogenierten Kohlenwasserstoffen

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VdS 2381 Feuerlöschanlagen HFKW

VdS 2381 als FM‑Governance‑Standard für die Planung und Installation von Halon‑Gaslöschanlagen

Die Richtlinie VdS 2381 enthält verbindliche Anforderungen für die Planung, den Einbau, die Abnahme sowie die Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft stationärer Feuerlöschanlagen, die halogenierte Kohlenwasserstoffe (Halogenkohlenstoff‑“Clean‑Agents”) einsetzen. Sie wird von en Facility‑Managern als Governance‑Leitfaden genutzt, weil sie das Schutz­ziel definiert, die notwendigen Schnittstellen zur Brandmeldung und zur Auslösung beschreibt und sowohl Erst‑ als auch wiederkehrende Prüfungen verlangt. Der Leitfaden ist als Ergänzung zu gesetzlichen und behördlichen Anforderungen zu verstehen; er regelt die Schutzziele, verpflichtet zu Personenschutzmaßnahmen (Warn‑ und Verzögerungszeiten für die Evakuierung), schreibt die Dokumentation der Schnittstellen zu Brandmelde‑ und Auslösungseinrichtungen vor und fordert Evidenz basierte Abnahmen samt periodischen Prüfungen und einem dauerhaften Betriebsregime. Für Facility‑Manager dient VdS 2381 deshalb als Spezifikations‑ und Übergaberahmen für Beschaffung, Bau und Betrieb solcher Gaslöschanlagen.

VdS 2381: FM-Standard für Halon-Gaslöschanlagen

Anwendungsbereich

Der Anwendungsbereich erstreckt sich auf alle stationären Feuerlöschanlagen, die halogenierte Kohlenwasserstoffe als Löschgas einsetzen. Die Richtlinie deckt Planung, Einbau und Instandhaltung für neue Anlagen und Erweiterungen ab und verlangt, dass alle gesetzlichen und behördlichen Vorschriften zusätzlich beachtet werden. Sie gilt für geschlossene Räume in Gebäuden und in industriellen Produktionsstätten sowie für Erweiterungen und Änderungen bestehender Anlagen. Anmerkungen weisen darauf hin, dass Gaslöschanlagen nicht für offene oder teilumhüllte Einrichtungen oder Explosionsunterdrückungs‑/Inertisierungssysteme gelten. Für Sonderanwendungen ist die Abstimmung mit der Technischen Prüfstelle des VdS erforderlich.

Ziele (Schutzziele)

Ziel der Feuerlöschanlage ist es, Brände bereits in der Entstehungsphase zu löschen und eine Rückzündung zu verhindern. Die Planung, der Einbau und die Prüfung müssen auf einer genauen Kenntnis des Gefährdungsbereichs, seiner Nutzung und der notwendigen Maßnahmen zum Personenschutz basieren.

Facility‑Manager leiten daraus folgende FM‑Ziele ab:

  • Verlässliche Verfügbarkeit: Die Löschanlage muss jederzeit funktionsbereit sein; entsprechend sind Wartungs‑ und Prüfpläne zu definieren.

  • Auditable Compliance: Dokumentation und Nachweise zur Einhaltung aller Anforderungen dienen als Grundlage für Audits und Abnahmen.

  • Sichere Bedienung: Personenschutz steht an erster Stelle; Warn‑ und Verzögerungseinrichtungen müssen eine sichere Evakuierung ermöglichen.

Gültigkeit

Die vorliegenden Richtlinien ersetzen die VdS 2381‑Ausgabe 2022‑09 und sind ab dem im Dokument angegebenen Datum anwendbar. Für Anlagen, die nach diesem Datum beauftragt werden, ist die Anwendung verbindlich. Bei Ausschreibungen und Beschaffungen müssen Facility‑Manager daher das Ausgabedatum explizit nennen, um eine klare Baseline für Lieferanten zu schaffen.

Beschreibung

Eine Gaslöschanlage besteht im Wesentlichen aus Löschgasbehältern, Ventilen, einem fest verlegten Rohrleitungsnetz mit zweckmäßig verteilten Düsen und Einrichtungen zur Brand­erkennung, Alarmierung, Steuerung und Auslösung. Das Löschgas wird unter Druck in Behältern gelagert und kann automatisch oder manuell ausgelöst werden; die Ansteuerung erfolgt durch Systeme, die das Vorhandensein von Wärme, Flammen oder Rauch erkennen. Automatische Einrichtungen können zusätzliche Funktionen wie das Abschalten von Maschinen oder das Schließen von Brandschutztüren auslösen, um die geforderte Gas­konzentration aufzubauen und zu halten.

Wirksamkeit und Anwendung

Die Löschgaskonzentration muss nach der Brandbekämpfung möglicherweise solange aufrechterhalten werden, bis heiße Oberflächen hinreichend abgekühlt sind. Gaslöschanlagen verfügen nur über begrenzte Vorräte; sie müssen daher eine sofortige und endgültige Löschwirkung erreichen. Facility‑Manager müssen sicherstellen, dass die Umfassungsflächen ausreichend dicht sind und das geplante Haltezeitkonzept einhalten (regelmäßige Raumdichtigkeitsprüfungen, siehe Abschnitt 10). Eine wirksame Alarmorganisation zur Warnung der Personen, zur Alarmierung der Feuerwehr und zur Einleitung weiterer Maßnahmen ist vorzusehen.

Alarmorganisation

Die Richtlinie fordert eine Alarmorganisation mit klaren Zuständigkeiten für die Alarmierung von Personen und der Feuerwehr sowie die Einleitung weiterer Maßnahmen. Facility‑Manager müssen sicherstellen, dass Alarm‑ und Kommunikationswege definiert, besetzt und getestet sind. Die Einbindung der Sicherheitszentrale, externe Notrufstellen und ggf. die Feuerwehr ist in der Gefährdungsbeurteilung zu regeln.

VdS‑anerkannte Errichter, Bauteile und Systeme

Feuerlöschanlagen sind nur von VdS‑anerkannten Errichterfirmen unter Verwendung VdS‑anerkannter Bauteile und Systeme zu installieren. Die Errichter müssen gemäß VdS 2132 anerkannt sein; ihre Qualifikation muss sicherstellen, dass auch besondere Verhältnisse berücksichtigt werden können. Die Verantwortlichkeiten bei mehreren Errichtern sind nach VdS 2496 zu regeln.

Fertigstellung

Nach Abschluss der Installation muss der anerkannte Errichter ein Installationsattest nach VdS 2309 an die Technische Prüfstelle senden. Der Betreiber muss sicherstellen, dass innerhalb von spätestens sechs Monaten nach der Inbetriebnahme eine Erstprüfung durch einen Sachverständigen erfolgt.

Regelmäßige Prüfung

Die Feuerlöschanlage ist mindestens einmal jährlich durch einen Sachverständigen der zuständigen Stelle zu prüfen. Im Prüfbericht werden Mängel und Fristen zur Beseitigung aufgeführt. Behördlich geforderte Prüfungen bleiben unberührt. Facility‑Manager müssen diese Prüfungen koordinieren, Mängel zeitnah beseitigen und die Ergebnisse dokumentieren.

Normative Verweisungen

VdS 2381 verweist auf zahlreiche Normen und Regelwerke. Dazu gehören die DGUV‑Information 205‑026 (Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Einsatz von Gaslöschanlagen), die Druckgeräterichtlinie (DGRL), zahlreiche DIN‑ und DIN‑EN‑Normen zur Brandverhaltensbewertung von Baustoffen, zu Druckbehältern, Rohrleitungen und Prüfzertifikaten sowie die ISO 14520 für gasförmige Löschmittel. Facility‑Manager müssen ein Normenverzeichnis führen, das alle zitierten Regelwerke erfasst und sicherstellt, dass jeweils die gültige Ausgabe angewendet wird; Änderungen datierter Regelwerke gelten nur nach Bekanntgabe durch VdS.

Begriffe

Die Richtlinie definiert zahlreiche Begriffe, die für die Planung und den Betrieb maßgeblich sind.

Beispiele:

  • Alarmorganisation: Maßnahmen zur Warnung, Rettung, Verhinderung einer Gefahr‑Ausweitung und Orientierung im Gefahrenfall.

  • Arbeits‑ und Verkehrsbereich: Bereiche um geschützte Räume, die von Personen betreten werden können.

  • Auslegungskonzentration: Mindestkonzentration des Löschmittels im geschützten Bereich unter Berücksichtigung von Sicherheitsfaktoren.

  • Auslöseeinrichtung: Einrichtung, die nach Aktivierung automatisch den Löschmittelvorrat freigibt.

  • Branderkennungseinrichtung: Gerät, das Brände erkennt, Meldungen bildet und weiterleitet.

  • Brandmelderzentrale (BMZ): Einrichtung zur Verarbeitung der Meldungen der Brandmeldeanlage.

Facility‑Manager müssen diese Begriffe in ihren Planungsunterlagen, Schulungen und Protokollen konsistent verwenden.

Abkürzungen

Zu den verwendeten Abkürzungen zählen beispielsweise BMZ (Brandmelderzentrale), EST (Elektrische Steuereinrichtung) oder NHN (Normalhöhennull). Facility‑Manager müssen in ihren Zeichnungen, Wirksamkeitsmatrizen, Beschilderungen und Betriebsbüchern eine einheitliche Abkürzungsliste führen.

Allgemeines

Die Abschnitte 4.3 und 4.4 definieren die Unterlagen, die dem Betreiber zu übergeben sind. Bei Änderungen und Erweiterungen muss die Dokumentation aktualisiert werden. Facility‑Manager sollten dokumentarische Anforderungen als vertragliche Liefergegenstände festlegen; sie bilden die Grundlage für Audits und Nachweise.

Grundsätzliche Überlegungen

Die Brandschutzmaßnahmen des gesamten Gebäudes sind als Ganzes zu betrachten. Mögliche Wechselwirkungen zwischen der Gaslöschanlage und anderen Schutzmaßnahmen müssen berücksichtigt werden, und Verbesserungen durch bauliche oder organisatorische Änderungen sind einzubeziehen. Die zuständigen Stellen (Behörden, Feuerwehr) sind frühzeitig in die Planung einzubeziehen.

Facility‑Manager sollten folgende Informationen bereitstellen:

  • Beschreibung der Gefährdung und des Betriebs

  • Nutzungskonzept und Betriebsbedingungen (z. B. zulässige Abschaltzeiten)

  • Schnittstellen zu Brandmelde‑, Lüftungs‑, Zutritts‑ und Sicherheitssystemen

  • Anforderungen an Geschäftskontinuität und Wiederanlauf nach Löschmittelfreisetzung.

Vorbereitungsstadium

Der Errichter muss dem Betreiber ausreichende technische Dokumentationen bereitstellen, darunter eine allgemeine Beschreibung der Anlage, Informationen zur Risikobeurteilung, Prüf‑ und Instandhaltungsanweisungen sowie Hinweise zur Gefährdung der Nachbarschaft. Der Betreiber wiederum muss dem Errichter Dokumente wie Baugenehmigungen, Gebäudepläne, Informationen zur Druckfestigkeit der Raumumfassung und das Brandschutzkonzept zur Verfügung stellen.

Allgemeines

Im Planungsstadium müssen die Anforderungen an den Personenschutz bereits bewertet werden. Die Gefährdungsklassen nach VdS 3518 sind zu ermitteln, und das Schutzziel gemäß Anhang H festzulegen. Die für die Erstprüfung bereitzustellenden Unterlagen umfassen das Installationsattest (Abschnitt 4.6), eine vollständige Darstellung und Auslegung der Anlage sowie Angaben zur Raumumfassung und zu Druckentlastungseinrichtungen. Bei der Auswahl der Behältergröße müssen Transport, Wiederbefüllung und statische Anforderungen berücksichtigt werden. Die Anlage ist so zu planen, dass Funktions‑ und Sichtprüfungen jederzeit ohne große Schwierigkeiten möglich sind.

Darstellung und Auslegung

Der Maßstab der Übersichtszeichnungen darf nicht kleiner als 1:100 sein, und sie müssen Angaben wie Nordrichtung, geschütztes Risiko, Schutzziel, bautechnische Details der Umfassungsflächen, Anordnung der Düsen und Branderkennungselemente sowie Rohrlängen und Durchmesser enthalten. Hydraulisch berechnete Rohrleitungsnetze erfordern genaue Angaben zu Programmversion, Projektinformationen, Einsatzmenge, Düsentypen, Rohrwiderständen, Vorratsbehältern und den für jeden Flutungsbereich berechneten Kennwerten. Facility‑Manager sollten sicherstellen, dass Zeichnungen, Berechnungen und Legenden vollständig übergeben werden.

Beginn der Installationsarbeiten

Vor Beginn der Installationsarbeiten für neue Anlagen oder Erweiterungen muss der anerkannte Errichter VdS mindestens zwei Wochen vorher schriftlich informieren. Aus Sicht des Facility‑Managements beinhaltet dieses „Permit‑to‑Work“ eine Koordination von Abschaltzeiten, Sicherheitsmaßnahmen und Zugangskontrollen. Der Betreiber sollte sicherstellen, dass betriebliche Prozesse, die von der Installation betroffen sind, entsprechend angepasst werden.

Installationsattest

Nach Abschluss der Arbeiten ist ein Installationsattest gemäß VdS 2309 vorzulegen. Dieses bildet mit der technischen Dokumentation die Grundlage für die Erstprüfung und dient als Übergabe‑ und Nachweisdokument. Facility‑Manager sollten das Attest prüfen und archivieren.

Tabelle 1 – FM‑Liefergegenstände (Kapitel 4)

Phase

Grundsätzliche Überlegungen

Schutzziel, Gefährdungs‑/Nutzungsbeschreibung, Schnittstellenregister

Vollständigkeit, Verantwortlichkeiten, Randbedingungen

Vorbereitungsstadium

Standortbegehung, Raum‑/Anlagendatenblätter, Schnittstellenkonzept

Machbarkeit, Wartungszugang, sichere Zugänglichkeit

Planungsstadium

Zeichnungen, Ursache‑Wirkungs‑Matrix, Betriebskonzept, hydraulische Berechnung

Konsistenz, Prüfbarkeit, Personenschutz‑Logik

Beginn der Arbeiten

Arbeitsmethoden, Permit‑to‑Work, Inbetriebnahme‑/Abnahmeplan

Risikokontrolle, minimaler Betriebsunterbruch

Fertigstellung

„As‑built“‑Dokumente, Zertifikate, Prüfprotokolle, Betriebs‑ und Wartungsanweisungen

Evidenzbasierte Abnahme, Auditbereitschaft

Allgemeines

Im Flutungsbereich und der Umgebung können Konzentrationen von Löschgas entstehen, die für Personen gefährlich sind. Geeignete Schutzmaßnahmen müssen getroffen werden, um den Gefährdungsbereich sofort evakuieren zu können, das Betreten nach der Flutung zu verhindern und die schnelle Rettung eingeschlossener Personen zu gewährleisten. Alarmierungs‑ und Verzögerungseinrichtungen sind erforderlich, damit Personen den Bereich ohne Hast verlassen können. Aus Sicht des Facility‑Managements bedeutet dies: klare Evakuierungs‑ und Zugangskonzepte, Schulung des Personals und regelmäßige Übungen.

Gefährdungsbereich

Der Betreiber muss den Gefährdungsbereich gemäß VdS 3518 ermitteln und festlegen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Löschgas auch in benachbarte Räume eindringen kann. Bei möglicher Ausbreitung sind detaillierte Betrachtungen oder Probeflutungen erforderlich. Facility‑Manager müssen Sammelplätze definieren und sicherstellen, dass benachbarte Bereiche bei Bedarf in die Gefährdungsbeurteilung einbezogen werden.

Lüftungskonzept

Ein Lüftungskonzept zur Entlüftung des Löschbereichs und ggf. der Umgebung muss erstellt werden. Zuständigkeiten für Lüftung und Freigabe sind schriftlich festzulegen. Geeignete Lüftungsmöglichkeiten (z. B. Fenster, Absaugung) müssen vorgesehen werden; bei tiefergelegenen Bereichen kann Absaugen erforderlich sein.

Bestimmungsgemäßes Zusammenwirken der Anlagentechnik

Der Betreiber muss das Zusammenwirken der sicherheits‑ und gebäudetechnischen Einrichtungen sicherstellen, z. B. Ansteuerung von Türen, Toren und Betriebsmitteln. Interlocks müssen dokumentiert und getestet werden.

Organisatorische Maßnahmen

Flucht‑ und Rettungswegpläne sind gemäß nationalen Regelwerken zu erstellen. Flutungsbereiche dürfen nicht als einzige Fluchtwege für andere Räume dienen. Atemschutzgeräte und geschultes Personal sind vorzuhalten, falls erforderlich. Eine Alarmorganisation zur Alarmierung zuständiger Personen, der Feuerwehr und weiterer Kräfte ist vorzusehen. Personen mit Zutritt zu gefährdeten Bereichen sind vor Aufnahme ihrer Tätigkeit und danach mindestens jährlich zu unterweisen; die Unterweisung ist zu dokumentieren.

Bereithalten von Druckgasbehältern für Feuerlöschzwecke

Das Bereithalten von Druckgasbehältern ist in die Gefährdungsbeurteilung aufzunehmen. Es gelten die technischen Regeln TRBS 3145 (Betriebssicherheit) und TRGS 745 (Gefahrstoffe). Facility‑Manager sollten das VdS/bvfa‑Positionspapier zur Interpretation dieser Regeln heranziehen.

Tabelle 2 – FM‑Kontrollen zur Personensicherheit

Kontrollfeld

Nachweise bei Übergabe

Warnung & Verzögerung

Installation von Voralarm und definierter Verzögerungszeit, um Personen zu warnen und zu evakuieren

Ursache‑Wirkungs‑Matrix und Protokoll der Funktionsprüfung

Zugang/Belegung

Kontrolle des Zugangs zum Gefährdungsbereich, Evakuierungs‑ und Sammelplatzregeln

Beschilderungsplan, Trainingsnachweis

Interlocks

Dokumentierte Abschaltungen von Lüftungsanlagen, Maschinen, Türen; definierte Abhängigkeiten

Liste der Interlocks, Inbetriebnahmeprotokoll

Wiedereintritt

Lüftungs‑ und Freigabekonzept; schriftliche Zuständigkeiten und Mess‑/Freigabeverfahren

Betriebsanweisung, Logbuchvorlage

Einheiten

Druckwerte werden als Absolutdrücke angegeben, Löschmittelmengen als Massen und Konzentrationen als Volumen‑Konzentrationen. Die Anlage besteht aus den Modulen Löschmittelbevorratung, Verteilung, Ausströmvorrichtungen (Düsen) und Steuer‑/Anzeigeeinrichtungen. Facility‑Manager müssen sicherstellen, dass Einheitensysteme einheitlich angewendet werden und in der Dokumentation ausgewiesen sind.

Anlagentyp und bauliche Anforderungen

Für jede Anlage ist ein Schutzziel festzulegen; die Richtlinie behandelt ausschließlich Raumschutzanlagen und Anlagen zum Schutz vollständig umschlossener Einrichtungen. Flutungsbereiche müssen so dicht sein, dass die Auslegungskonzentration und die Haltezeit erreicht wird; dies ist nachzuweisen. Die Raumumfassung muss dem Druckanstieg während der Flutung standhalten; im oberen Bereich sind Druckentlastungsöffnungen vorzusehen. Öffnungen müssen mit feuerhemmenden oder nichtbrennbaren Abschlüssen dauerhaft geschlossen sein oder von der Löschanlage angesteuert werden. Diese baulichen Anforderungen sind von FM‑Teams frühzeitig mit Architekten und Behörden abzustimmen.

Einsatzmenge

Die Berechnung der Löschmittel‑Einsatzmenge berücksichtigt die Gasdichte (mit Temperatur‑ und Höhenkorrekturen), das rechnerische Volumen des Flutungsbereichs und die Auslegungskonzentration. Wenn Undichtigkeiten das Erreichen der Konzentration beeinträchtigen, muss zunächst die Dichtigkeit verbessert werden; die Haltezeit ist das entscheidende Kriterium. Die Richtlinie gibt Formeln für Temperatur‑ und Höhenkorrekturen. Benachbarte Flutungsbereiche, die nicht getrennt sind oder weniger als 5 m auseinander liegen, sind zusammenzufassen.

Vorratsmenge

Die Vorratsmenge ist für den Flutungsbereich mit dem größten Löschmittelbedarf zu berechnen und muss mindestens der berechneten Einsatzmenge plus Zuschläge entsprechen. Zuschläge umfassen einen Füll‑ und Entnahmezuschlag (10 % bei bis zu 19 Behältern, 5 % ab 20 Behältern) und ggf. einen Systemzuschlag, um 95 % der Auslegungskonzentration innerhalb der Flutungszeit zu erreichen.

Reservemenge

Die Richtlinie fordert separate Reservebehälter zur Sicherstellung eines erneuten Löschvorgangs; deren Dimensionierung richtet sich nach dem risikobasierten Bedarf des Betreibers.

Löschmittel‑Bevorratung

Die Löschmittelbehälter müssen entsprechend der Druckgeräterichtlinie zertifiziert und in geeigneten Räumen aufgestellt werden. Temperaturbereiche am Aufstellort sind festzulegen (z. B. 5 bis 25 °C) und zu überwachen.

Feuerlöschanlagenzentrale

Die Feuerlöschanlagenzentrale steuert Brandmeldung, Verzögerungszeit, Löschmittelfreigabe und eventuelle Abschaltungen von Maschinen oder Lüftungsanlagen. Sie muss jederzeit zugänglich, stromversorgt und übersichtlich beschriftet sein. Elektrische Leitungen, die Signale übertragen, müssen als überwachte Übertragungswege nach VdS 2095 ausgeführt werden.

Dimensionierung

Die Dimensionierung des Rohrleitungsnetzes und der Düsen erfolgt durch hydraulische Berechnung. Facility‑Manager sollten sicherstellen, dass Berechnungsdaten (z. B. verwendete Software, Version) dokumentiert und geprüft werden.

Flutungszeiten

Die Auslegung muss sicherstellen, dass die notwendige Löschgaskonzentration innerhalb der vorgegebenen Flutungszeit erreicht wird. Maximal zulässige Transportzeitdifferenzen zwischen den Düsen sind zu berücksichtigen.

Haltezeit

Die Haltezeit ist die Zeitspanne, während der die Löschgaskonzentration im Flutungsbereich aufrechterhalten werden muss, um Rückzündungen zu verhindern. Sie ergibt sich aus der Risikobeurteilung und muss bei Dichtigkeitsprüfungen nachgewiesen werden (siehe Abschnitt 10.3).

Rohrleitungen

Rohrleitungen müssen gemäß Druckgeräterichtlinie ausgelegt und zertifiziert werden. Sie dürfen nicht durch ungeschützte Bereiche geführt werden; wenn dies unvermeidbar ist, müssen sie geschützt und so installiert werden, dass im Brandfall nur minimale Schäden auftreten. Vor der Verlegung sind die Rohre zu reinigen und nach der Verlegung auszublasen; das Ausblasen ist zu dokumentieren.

Rohrbefestigungen

Befestigungen sind in ausreichender Anzahl vorzusehen und für den Einsatz im gerissenen Beton zugelassen. Redundanz kann entfallen, wenn zugelassene Einzelbefestigungen verwendet werden.

Bereichsventile

Bereichsventile sind außerhalb des Gefährdungsbereichs zu installieren; in ihrer Umgebung dürfen keine brennbaren Materialien gelagert werden. Sie müssen so ausgelegt sein, dass Vibrationen nicht zu ungewolltem Öffnen führen und ihre Funktion vor Ort überprüfbar ist. Spätestens nach Ablauf der Verzögerungszeit müssen alle Ventile im Löschmittelstrom automatisch öffnen.

Düsen (Nozzles)

Düsen sind so anzuordnen, dass eine gleichförmige Löschgaskonzentration erreicht wird; die maximale Schutzfläche je Düse beträgt 30 m². Sie dürfen keine brennbaren Materialien aufwirbeln oder Einrichtungen beschädigen und müssen im oberen Teil des Raumes angeordnet werden.

Zusätzliche Anforderungen bestehen für:

  • HFC 227ea: Aufgrund der starken Abkühlung im Düsenstrahl ist ein Mindestabstand von 1 m zu Hindernissen einzuhalten.

  • FK‑5‑1‑12 (Novec 1230): Um die Verdampfungslänge zu gewährleisten, sind Sicherheitszonen um die Düsen freizuhalten; der Kernstrahl muss über einen Zylinder mit 10 % der Verdampfungslänge freigehalten werden.

Zertifizierung und Prüfung

Für das Rohrnetz ist ein Konformitätsbewertungsverfahren entsprechend der Druckgeräterichtlinie durchzuführen. Druck‑ und Dichtigkeitsprüfungen sind vom Errichter schriftlich zu bescheinigen. Nach Wasserdruckprüfungen müssen Einrichtungen und Rohre gründlich gereinigt und getrocknet werden. Facility‑Manager sollten sicherstellen, dass alle Prüfprotokolle vorliegen und in die Betriebsdokumentation aufgenommen werden.

Kriterien zur Wahl der Branderkennungselemente

Die Auswahl automatischer Brandmelder richtet sich nach Raumnutzung, wahrscheinlicher Brandentwicklung, Raumhöhe, Umgebungsbedingungen und möglichen Störgrößen. Für Räume mit Computeranlagen und elektrischen Schalt‑/Verteilereinrichtungen dürfen als Ansteuerung der Feuerlöschanlage nur automatische Brandmeldeanlagen nach VdS 2095 verwendet werden. Facility‑Manager müssen sicherstellen, dass die eingesetzten Melder dem Risiko entsprechen und Fehlalarme minimiert werden.

Branderkennungselemente

Branderkennungselemente müssen VdS‑geprüft und anerkannt sein. Zulässige Elemente sind mechanisch, pneumatisch oder elektrisch wirkende Elemente oder automatische Brandmelder nach EN 54. Sie sind so anzuordnen, dass Verschmutzungen vermieden werden. Die Projektierung hat sich an den Richtlinien für punktförmige Wärmemelder (VdS 2095) zu orientieren. Für bestimmte Melderarten gelten Begrenzungen hinsichtlich Raumhöhe und Überwachungsfläche.

Verzögerungseinrichtung

Um Personen vor der Flutung zu warnen, muss diese nach der Auslösung so lange verzögert werden, dass ein Verlassen des Gefährdungsbereichs ohne Hast möglich ist. Die Richtlinie fordert eine Verzögerungszeit von mindestens 10 s; längere Vorwarnzeiten (> 30 s) bedürfen der Zustimmung der Technischen Prüfstelle. Facility‑Manager müssen Verzögerungszeiten an die Evakuierungszeiten anpassen und die Zustimmung einholen, wenn die Vorgabe überschritten wird.

Manuelle Auslösung

Die Löschanlage muss über Handansteuereinrichtungen verfügen. Diese sind außerhalb des Löschbereichs in gut sichtbarer Höhe (ca. 1,4 m) in unmittelbarer Nähe zur Tür zu den Flutungsbereichen anzubringen. Handansteuereinrichtungen müssen eindeutig gekennzeichnet, leicht zugänglich und gegen unbeabsichtigtes Auslösen geschützt sein. Die manuelle Auslösung darf die Personenschutzanforderungen (Vorwarnzeit, Verzögerung) nicht umgehen.

Blockiereinrichtung

Eine mechanische Blockiereinrichtung verhindert das Ausströmen des Löschgases. Ihre Stellung muss an einer ständig besetzten Stelle optisch angezeigt werden. In Mehrbereichsanlagen ist für jeden Flutungsbereich eine separate Blockiereinrichtung vorzusehen. Die Blockiereinrichtung darf die Funktionen der Branderkennung, Steuerung und Alarmierung nicht beeinträchtigen. Sie muss so angeordnet sein, dass die Blockierung jederzeit aufgehoben werden kann und die Flutung sofort einsetzt.

Elektrische Verriegelung bei Maschinenschutz

Für Gaslöschanlagen mit halogenierten Kohlenwasserstoffen ist keine elektrische Verriegelung für Maschinenschutz vorgesehen.

Alarmierung

Die Löschanlage muss mit mindestens einer Alarmierungseinrichtung ausgestattet sein. Diese muss als gesicherter Übertragungsweg ausgeführt werden; sie dient der Warnung von Personen, der Alarmierung der Feuerwehr und der Einleitung weiterer Maßnahmen (siehe Abschnitt 1.6 und 12).

Elektrische Leitungsnetze

Elektrische Leitungen für Alarm‑ oder Störungsmeldungen sowie für Überwachung, Anlagensteuerung und Alarmierung müssen als überwachte Übertragungswege nach VdS 2095 ausgeführt werden. Zusätzliche Steuerungen (z. B. Abschaltung von Betriebsmitteln) dürfen über Sekundärleitungen erfolgen.

Pneumatische Steuerleitungen

Pneumatische Steuerleitungen sind gegen Beschädigung zu schützen und müssen entsprechend zertifiziert werden. Sie dienen der redundanten Auslösung bei Ausfall elektrischer Systeme.

Steuerbehälter

Steuerbehälter enthalten ein Treibgas (z. B. Stickstoff) zur Betätigung von Auslöseeinrichtungen. Sie müssen drucküberwacht und gemäß den Druckgeräterichtlinien geprüft werden; Verluste von mehr als 10 % sind anzuzeigen.

Steuerung der Betriebsmittel

Die Ansteuerung von Türen, Lüftungen, Förderanlagen und anderen Betriebsmitteln muss definiert und geprüft werden. Abschaltungen sollen Rückzündungen verhindern und die Löschwirkung sichern. Interlocks sind in Ursache‑Wirkungs‑Matrizen zu dokumentieren und vor Inbetriebnahme zu testen.

Energieversorgung

Die Energieversorgung der elektrischen Komponenten muss gegen Netzausfall überwacht werden. Bei Anlagen mit automatischer Störungsmeldung an nicht ständig besetzte Stellen muss die Batterie ausreichende Kapazitäten besitzen (minimale Überbrückungszeit), und eine Notstromversorgung ist vorzusehen. VdS 2381 verweist für Batteriekapazitäten auf DIN EN 12094‑4.

Automatische Verriegelung bei Mehrbereichsanlagen

In Mehrbereichsanlagen müssen automatische Verriegelungen gewährleisten, dass die Auslösung nur im angesteuerten Bereich erfolgt und andere Bereiche gesperrt bleiben. Steuergruppen müssen so zugeordnet werden, dass im Störungsfall die fehlerhafte Komponente eindeutig identifiziert werden kann.

Vollflutung

Eine Vollflutung muss durchgeführt werden, wenn nicht mit anderen Methoden nachgewiesen werden kann, dass die Feuerlöschanlage den Richtlinien entspricht. Der Löschgaskonzentrationsverlauf ist kontinuierlich aufzuzeichnen; die Messdauer beträgt mindestens 10 Minuten oder die geforderte Haltezeit. Die Erfassung umfasst Flutungsdauer und Löschgaskonzentration; Messstellen sind am Boden und an der Decke sowie an kritischen Stellen zu platzieren. Bei Mehrbereichsanlagen ist jeder Raum separat zu prüfen. Wenn eine Vollflutung nicht möglich ist, muss dies im Installationsattest begründet werden.

Teilflutung

Bei Teilflutungen wird mit ca. 10 % der Einsatzmenge (mindestens ein Behälter) geflutet, um zu prüfen, ob alle Düsen beaufschlagt werden. Ersatzgase können verwendet werden; die Teilflutung dient dem Nachweis der Verteilung und der Funktionsfähigkeit der Rohrleitungen.

Dichtigkeit der Umfassungsfläche

Die Raumdichtigkeit ist regelmäßig zu prüfen – entweder durch Vollflutung oder mittels Door‑Fan‑Test nach VdS 3877. Bei relevanten Änderungen oder mindestens jährlich muss die Dichtigkeit überprüft werden; bei der Erstprüfung und mindestens alle zwei Jahre muss VdS die Prüfung durchführen. Das Kriterium ist das Einhalten der geforderten Haltezeit.

Explosionsfähige Atmosphäre

In Räumen mit Explosionsgefahr muss vor der Funktionsprüfung die Erdung der Anlage sichergestellt werden, um elektrostatische Aufladung zu vermeiden. Es darf keine explosionsfähige Atmosphäre vorhanden sein; der Betreiber muss die Freigabe zur Prüfung erteilen.

Tabelle 3 – FM‑Nachweisführung (Prüfung & Verifizierung)

Prüfblock

Minimale Nachweise

Initialprüfung

Nachweis der Betriebsbereitschaft

Unterzeichnetes Inbetriebnahme‑/Prüfprotokoll

Flutungs­konzept (Voll/Teil)

Verifikation der Löschmittelverteilung und -freisetzung

Prüfplan und Messergebnisse (Konzentrationsverlauf, Düsenbeaufschlagung)

Raumdichtigkeit

Sicherstellung der Haltezeit

Bericht über Door‑Fan‑Test oder Vollflutung mit Dichtheitsnachweis

Wiederkehrende Prüfungen

Aufrechterhaltung der Konformität nach Änderungen/Alterung

Periodische Prüfberichte und dokumentierte Korrekturmaßnahmen

Allgemeines

Gaslöschanlagen erreichen eine hohe Erfolgsquote bei der Brandbekämpfung, erfordern jedoch regelmäßige Kontrollen und Instandhaltungen, um ihre Betriebsbereitschaft zu gewährleisten. Die Betriebsleitung muss verantwortliche Personen benennen, die sicherstellen, dass die Anlage jederzeit den Richtlinien entspricht, betriebsbereit ist und mindestens einmal jährlich von einem Sachverständigen geprüft wird.

Einweisung und Ausbildung des Personals

Der Betreiber muss eine verantwortliche Person und deren Stellvertreter benennen, die nach Unterweisung durch den Errichter für die Betriebsbereitschaft verantwortlich sind. Personen, die im Flutungsbereich arbeiten, müssen sorgfältig in die zu treffenden Maßnahmen vor, während und nach einer Flutung eingewiesen und geschult werden. Personen, die zeitweise im Flutungsbereich arbeiten, benötigen eine schriftliche Genehmigung und entsprechende Einweisung.

Kontrollen

Regelmäßige Kontrollen sind erforderlich; Häufigkeit und Umfang richten sich nach Anlagetyp, nationalen Bestimmungen und Umgebungsbedingungen. Kontrollen dürfen nur von speziell eingewiesenen Personen durchgeführt werden.

Es sind tägliche, wöchentliche und monatliche Kontrollen vorgesehen:

  • Tägliche Kontrollen: Sichtprüfung aller Anlagenanzeigen; bei drucküberwachten Behältern sind die Drücke zu kontrollieren. Bei Anlagen mit ständiger Überwachung können tägliche Kontrollen auf wöchentliche reduziert werden.

  • Wöchentliche Kontrollen: Kontrolle der Branderkennungseinrichtungen, des Lösch‑ und Steuergasvorrats (Toleranz ±10 % Verlust), der Betriebsstellung der Ventile und der Energieversorgung.

  • Monatliche Kontrollen: Funktionsprüfungen der Einrichtungen zur Betätigung und Auslösung von Brandschutztüren und -klappen, Prüfung akustischer und optischer Alarmmittel, Verzögerungseinrichtung, Düsen, Raumdichtheit und anderer Einrichtungen.

Betriebsbuch

Es ist ein Betriebsbuch zu führen, in dem die Ergebnisse der Kontrollen, Instandhaltungsarbeiten und sonstigen Ereignisse (Brände, Löschungen, Fehlauslösungen, Außerbetriebsetzungen, Störungen) eingetragen werden. Facility‑Manager müssen die Vollständigkeit und Aufbewahrung der Betriebsbücher sicherstellen.

Änderungen

Änderungen, die die Wirksamkeit der Anlage beeinträchtigen (z. B. Änderung der Brandgefahr, des Raumabschlusses oder der Lüftung), müssen dem Versicherer gemeldet und die Anlage entsprechend angepasst werden. Änderungen dürfen nur von anerkannten Errichtern durchgeführt werden.

Außerbetriebsetzung

Ist die Anlage länger als 24 Stunden außer Betrieb, müssen Versicherer und ggf. Behörden informiert werden. Während dieser Zeit sind Ersatzmaßnahmen zum Brandschutz zu treffen. Nach jeder Auslösung ist die Anlage durch einen anerkannten Errichter zu überprüfen und wieder in Betrieb zu nehmen.

Instandhaltung

Regelmäßige Instandhaltungen sind erforderlich, um die ständige Betriebsbereitschaft sicherzustellen. Störungen müssen sofort gemeldet und Reparaturen zeitnah durchgeführt werden. Facility‑Manager sollten Wartungsverträge mit anerkannten Errichtern abschließen und die Außerbetriebsetzungszeiten minimieren.

Allgemeines

In bestimmten Fällen muss die Betriebsbereitschaft von Löschanlagen selbsttätig überwacht werden – z. B. bei Schutzbereichen über 500 m³ oder bei Bereichen über 250 m³ mit Verzögerungszeit. Auch bei geringeren Raumvolumina sollte bei hohen potenziellen Schäden eine selbsttätige Überwachung installiert werden. Die in den Abschnitten 12.2–12.7 genannten Anlagenteile müssen ständig überwacht und Störungen automatisch weitergemeldet werden. Die Überwachungseinrichtungen dürfen die Funktion der Löschanlage nicht beeinträchtigen und müssen prüfbar sein.

Absperr‑, Auslöse‑ und Verteilereinrichtungen

Die richtige Betriebsstellung von nichtelektrischen Steuereinrichtungen, Blockiereinrichtungen, Bereichsventilen und Umschalteinrichtungen für Einsatz‑/Reservebatterie muss überwacht werden.

Löschmittelmenge

Die ausreichende Bevorratung von Löschmittel, Steuergas und Druckpolster ist zu überwachen; ein Verlust von mehr als 10 % pro Behälter ist anzuzeigen. Bei Druckmessung ist zusätzlich die Temperatur am Aufstellort der Behälter zu überwachen, und die Bauteile müssen für den Temperaturbereich anerkannt sein.

Elektrische Leitungen

Elektrische Leitungen für Alarm‑ oder Störungsmeldungen, Überwachung, Anlagensteuerung und Alarmierung müssen überwachte Übertragungswege nach VdS 2095 sein. Zusätzliche Steuerungen (z. B. Abschaltung von Betriebsmitteln) dürfen über sekundäre Leitungen erfolgen.

Elektrisch betriebene Bauteile

Die Energieversorgung elektrisch betriebener Bauteile muss auf Netzausfall überwacht werden. Eine unterbrechungsfreie Stromversorgung (USV) und ausreichende Batteriekapazitäten sind vorzusehen.

Melde‑ und Steuergruppen

Störungsmelder müssen optische Einzelanzeigen besitzen; maximal 60 Störungsmelder dürfen zu einer Gruppe zusammengefasst werden. Eine Störungsanzeige muss erfolgen, wenn eine Blockiereinrichtung in einer Zwischenstellung verbleibt. Blockierungen dürfen nicht zur Sammelstörungsmeldung führen, sondern müssen pro Flutungsbereich angezeigt werden. Steuergruppen müssen so angeordnet sein, dass gestörte Bauteile schnell identifiziert werden können.

Zentrale

Die Feuerlöschanlagenzentrale ist auf die Einhaltung aller Anforderungen auszulegen: sie muss ausreichend Platz bieten, beleuchtet, beschriftet und gegen unbefugten Zugang gesichert sein. Alle Überwachungsmeldungen sind zentral zusammenzuführen, und sowohl Sammelalarme als auch Einzelmeldungen müssen anzeigt werden.

Fazit für das Facility‑Management

VdS 2381 ist ein umfassender Governance‑Standard für Gaslöschanlagen mit halogenierten Kohlenwasserstoffen. Für Facility‑Manager ergibt sich daraus ein strukturiertes Rahmenwerk für Planung, Ausschreibung, Ausführung, Abnahme und Betrieb solcher Anlagen. Die Richtlinie betont den Personenschutz (Warn‑ und Verzögerungseinrichtungen, Evakuierungs‑ und Lüftungskonzepte), fordert eine lückenlose Dokumentation und regelmäßige Prüfungen und stellt konkrete technische Anforderungen an Systemdesign, Rohrnetz, Düsen, Branderkennung, Ansteuerung und Überwachung. Nur VdS‑anerkannte Errichter und Komponenten dürfen verwendet werden; ein Installationsattest und wiederkehrende Prüfungen sind verpflichtend. Durch die konsequente Anwendung der VdS 2381 können Betreiber sicherstellen, dass Gaslöschanlagen effektiv Brände bekämpfen, Personen schützen und gleichzeitig gesetzlichen und versicherungsrechtlichen Anforderungen genügen.