VdS 2366 Planung und Einbau von Videoüberwachungsanlagen
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Richtlinie für Videoüberwachungsanlagen im Facility Management (nach VdS 2366)
Videoüberwachungsanlagen (VÜA) gewinnen im Sicherheitsmanagement immer mehr an Bedeutung, da sie zur Abschreckung, Überwachung und Beweissicherung beitragen. Sowohl im öffentlichen als auch im privaten Bereich steigt die Zahl der überwachten Orte kontinuierlich, was politische Initiativen zur Ausweitung der Videoüberwachung bestätigt. Auch die Polizei befürwortet den Einsatz von VÜA, weil durch schnelle Alarmverifizierung eine effektive Intervention bei Sicherheitsvorfällen möglich wird.
Gleichzeitig erschwert die enorme Vielfalt moderner Kameratechnologien und die rasante Produktentwicklung die Planung und Installation solcher Anlagen. Um hier einen einheitlichen Qualitätsstandard sicherzustellen, hat die VdS Schadenverhütung GmbH die Richtlinie VdS 2366 „Planung und Einbau von Videoüberwachungsanlagen“ herausgegeben. Diese VdS-Richtlinie gibt konkrete Handlungsleitfäden vor, die als anerkannte Grundlage für Errichter und Betreiber dienen, um komplexe Normvorgaben praxisgerecht umzusetzen. VdS 2366 orientiert sich an den europäischen Normen der DIN-EN-62676-Reihe und überführt deren Anforderungen in praktikable Mindestanforderungen für Planung, Montage, Betrieb und Instandhaltung von VÜA.
Der Fokus liegt dabei auf einer schutzzielorientierten Herangehensweise: Bereits in der Konzeptionsphase werden die konkreten Sicherungsziele definiert und die Videoanlage gezielt darauf ausgerichtet. VdS 2366 wurde zuletzt 2017 überarbeitet, um geänderte Fachbegriffe der Norm IEC 62676-4 zu berücksichtigen und Erfahrungen aus der Praxis einfließen zu lassen. Eine wichtige Neuerung der aktuellen Ausgabe ist ein verbandsübergreifendes Anlagen-Attest, das gemeinsam mit BHE, ZVEI und Polizei entwickelt wurde und den Dokumentationsaufwand für alle Beteiligten erheblich reduziert.
Vorwort
Diese Richtlinie richtet sich an Betreiber von Videoüberwachungsanlagen im Gebäudemanagement sowie an Errichterfirmen, Versicherer und Behörden, die eine einheitliche Grundlage für Planung, Abnahme und Betrieb solcher Anlagen benötigen. Sie dient als Arbeitsgrundlage für die Erstellung von Sicherheitskonzepten, Ausschreibungen, Abnahmeprotokollen und Wartungsplänen. Versicherer empfehlen oder verlangen oft die Einhaltung dieser Vorgaben, insbesondere wenn die Videoüberwachung Teil eines versicherten Sicherheitskonzepts mit Polizeiaufschaltung oder Vertragsbestandteil einer Versicherung ist. In solchen Fällen muss das Sicherheitskonzept der Anlage mit dem Versicherer abgestimmt und durch ein standardisiertes Anlagen-Attest dokumentiert werden. Dieses VdS-Anlagenattest, welches gemeinsam von Branchenverbänden und Polizei entwickelt wurde, erleichtert die Anerkennung der Anlage durch alle Beteiligten und reduziert den Aufwand bei Prüfungen und Dokumentationen.
Die Anwendung dieser Richtlinie gewährleistet, dass Videoüberwachungsanlagen nach dem aktuellen Stand der Technik projektiert und betrieben werden. Sie unterstützt den Betreiber dabei, seinen Pflichten (z.B. regelmäßige Funktionskontrollen, Instandhaltung, Datenschutz) strukturiert nachzukommen. Eine nach VdS-Richtlinien errichtete VÜA kann auf Wunsch vom VdS zertifiziert und mit einem Gütesiegel versehen werden, sofern alle dafür nötigen Bedingungen erfüllt sind (u.a. Planung nach VdS 2366, VdS-anerkannte Komponenten, Facherrichter). Insgesamt trägt die Beachtung dieser Vorgaben dazu bei, Ausfallzeiten zu minimieren, Versicherungsansprüche abzusichern und die Sicherheit im Objekt nachweislich zu erhöhen.
Geltungsbereich
Diese Richtlinie gilt für die Planung, Errichtung, Inbetriebnahme und den Betrieb von Videoüberwachungsanlagen in und an Gebäuden, die dem Schutz von Personen, Sachwerten oder bestimmten Arealen dienen. Sie umfasst sowohl innenliegende als auch außenliegende Überwachungsmaßnahmen in privaten, gewerblichen und öffentlichen Einrichtungen. Der Anwendungsbereich deckt Videoüberwachungssysteme für Sicherungsanwendungen ab, wie sie in der Normenreihe DIN EN 62676 beschrieben sind. Die technischen Anforderungen orientieren sich insbesondere an DIN EN 62676-1 (allgemeine System- und Leistungsanforderungen) und DIN EN 62676-4 (Anwendungsregeln für Videoüberwachung).
Diese Richtlinie legt fest, welche Komponenten und Funktionen eine Videoüberwachungsanlage im Sinne der Sicherheitstechnik umfasst. Zum Geltungsbereich zählen Kameras (ggf. mit zugehöriger Beleuchtung), die Übertragungsinfrastruktur, Aufzeichnungs- und Speichereinheiten sowie Ausgabegeräte zur Bildanzeige (z.B. Monitore) einschließlich aller notwendigen Verbindungen. Alle diese Systemteile werden als Einheit betrachtet und müssen aufeinander abgestimmt sein, um ein zuverlässiges Funktionieren der VÜA zu gewährleisten. Nicht erfasst sind hingegen rein private Videoinstallationen ohne Sicherungszweck oder temporäre Überwachungseinrichtungen, soweit sie nicht Teil eines ganzheitlichen Sicherungskonzepts sind.
Die Richtlinie findet in Kombination mit VdS 34301 „Allgemeine Anforderungen und Prüfmethoden für Videoüberwachungsanlagen“ Anwendung und ergänzt diese um konkrete organisatorische Vorgaben. Ihr Geltungsbereich schließt daher neben technischen Aspekten auch Belange des Facility Managements ein, etwa Dokumentationspflichten, Betreiberverantwortung und Vorgaben zur regelmäßigen Instandhaltung. Insbesondere wenn eine VÜA zur Alarmverifikation in Verbindung mit einer Einbruchmeldeanlage (EMA) eingesetzt wird, fordert VdS 2366 eine qualifizierte Bildübertragung als Voraussetzung für eine Polizeialarmierung aus einer Notruf- und Service-Leitstelle (NSL). Die hier beschriebenen Anforderungen sind verbindlich für alle Videoüberwachungsanlagen, die entsprechend ihrer Schutzaufgabe – und ggf. zur Erfüllung von Versicherungsverträgen – betrieben werden.
Normative Verweisungen
DIN EN 62676-1-1 (VDE 0830-7-5-11):2014-11, Videoüberwachungsanlagen für Sicherungsanwendungen – Teil 1-1: Systemanforderungen – Allgemeines (IEC 62676-1-1:2013).
DIN EN 62676-1-2 (VDE 0830-7-5-12):2014-11, Videoüberwachungsanlagen für Sicherungsanwendungen – Teil 1-2: Systemanforderungen – Allgemeine Anforderungen an die Videoübertragung (IEC 62676-1-2:2013).
DIN EN 62676-4 (VDE 0830-71-4):2016-07, Videoüberwachungsanlagen für Sicherungsanwendungen – Teil 4: Anwendungsregeln (IEC 62676-4:2014).
VdS 2366:2017-11, VdS-Richtlinien für Videoüberwachungsanlagen – Planung und Einbau.
VdS 34301:2014, VdS-Richtlinien für Videoüberwachungsanlagen – Allgemeine Anforderungen und Prüfmethoden.
DIN EN 16763:2017-03, Dienstleistungen für Sicherungsanlagen – Anforderungen an Dienstleister in der Sicherheitsbranche (insb. Planung, Einbau und Wartung von Alarm- und Videoanlagen).
DIN 31051:2019-06, Instandhaltung – Grundlagen der Instandhaltung (Begriffe und Maßnahmen der Wartung, Inspektion, Instandsetzung).
Begriffe und Abkürzungen
| Begriff/Abkürzung | Definition (deutsch) |
|---|---|
| VdS (VdS Schadenverhütung) | Organisation der deutschen Versicherer, die Richtlinien und Zertifizierungen für Sicherungstechnik (Einbruch, Brand, Video etc.) herausgibt. |
| Videoüberwachungsanlage (VÜA) | Stationäres System zur optischen Überwachung und Aufzeichnung in Sicherungsanwendungen; umfasst Kameras, Übertragung, Aufzeichnung und Anzeige. |
| Notruf- und Service-Leitstelle (NSL) | Alarmempfangszentrale (meist ständig besetzt), die Meldungen von Sicherungsanlagen (z.B. EMA, VÜA) empfängt und ggf. Interventionskräfte alarmiert. |
| Einbruchmeldeanlage (EMA) | Ein Gefahrenmeldesystem (umgangssprachlich Alarmanlage) zum Detektieren und Melden von unbefugtem Eindringen (Überfall- und Einbruchmeldesystem gemäß VdS). |
| BHE | Bundesverband Sicherheitstechnik e.V. – deutscher Fachverband der Hersteller und Errichterfirmen der Sicherheitsbranche. |
| ZVEI | Zentralverband Elektrotechnik- und Elektronikindustrie e.V. – Branchenverband, u.a. zuständig für Sicherheits- und Alarmanlagentechnik. |
| DSGVO | Datenschutz-Grundverordnung – EU-Verordnung zum Schutz personenbezogener Daten (engl. GDPR); regelt u.a. Videoüberwachung in öffentlich zugänglichen Räumen. |
| Betreiber | Die verantwortliche Organisation oder Person, die die VÜA besitzt und betreibt. Der Betreiber trägt die rechtliche und organisatorische Verantwortung für den sicheren Betrieb (inkl. Einhaltung von Datenschutz und Wartungspflichten). |
| Errichter | Fachfirma, die die Videoanlage plant, installiert und in Betrieb setzt. VdS-anerkannte Errichter zeichnen sich durch besondere Qualifikation und Zertifizierung aus. |
| Anlagen-Attest | Standardisiertes Formblatt zur Dokumentation einer VÜA-Planung, Installation und Abnahme nach VdS 2366. Das Attest wird vom Errichter, Betreiber und ggf. Versicherer unterzeichnet und dient als Prüf- und Nachweisdokument. |
| Betriebsbuch | Ein Wartungs- und Betriebslogbuch für die Anlage. Darin werden sämtliche Prüfungen, Störungsmeldungen, Wartungsarbeiten und Änderungen der VÜA chronologisch dokumentiert und vom Betreiber aufbewahrt. |
| Auflösungsklasse | Kategorie der Bildauflösung einer Kamera in Bezug auf die Detailerkennbarkeit des Zielobjekts. VdS 2366 definiert drei Klassen (Klasse 1: Details wahrnehmen, Klasse 2: Details erkennen, Klasse 3: Details identifizieren), die zur Planung der erforderlichen Bildqualität herangezogen werden. |
| Sabotageschutzklasse | Kategorie der Funktions- und Manipulationssicherheit der Anlage. VdS 2366 unterscheidet Klassen A (einfacher Schutz gegen Sabotage), B (mittlerer Schutz) und C (hoher Schutz mit Überwachungsfunktionen). Diese Klassen geben vor, in welchem Maß die VÜA gegen Vandalismus oder Ausfall geschützt ist. |
| Schutzziel | Konkretes Sicherheitsziel, das mit der VÜA erreicht werden soll (z.B. Detektion von Eindringlingen auf einem Gelände, gerichtsfeste Dokumentation von Ereignissen oder Abschreckung). Das Schutzziel wird in der Konzeptionsphase definiert und bestimmt die Auslegung der Anlage. |
| Instandhaltung | Alle Maßnahmen zur Erhaltung und Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit einer Anlage, einschließlich Inspektion (zustandsüberprüfende Kontrolle), Wartung (vorbeugende Pflege, z.B. Reinigung) und Instandsetzung (Reparatur bei Störungen) gemäß DIN 31051. |
Sicherheits- und Beweiskonzept
Ein Sicherheits- und Beweiskonzept bildet die Grundlage für Planung und Ausführung einer Videoüberwachungsanlage. In der Konzeptionsphase werden zunächst die Schutzziele festgelegt: Welche Gefahren sollen detektiert werden (z.B. unbefugtes Eindringen, Diebstahl, Vandalismus) und welche Bereiche oder Objekte müssen überwacht werden. Auf Basis einer Risikoanalyse wird der erforderliche Sicherungsgrad bestimmt – für höherwertige Risiken sind entsprechend höhere Anforderungen an Zuverlässigkeit und Sabotageschutz zu stellen (bis hin zu Klasse C nach VdS für erhöhten Schutz vor Sabotage). Ebenso wird definiert, welche Beweisziele erreicht werden müssen, etwa die Identifizierung von Personen oder die gerichtsverwertbare Aufzeichnung bestimmter Vorgänge.
Auflösung und Bildqualität
Für jeden Überwachungsbereich ist ein erforderliches Niveau der Bildauflösung festzulegen. VdS 2366 unterscheidet hierbei drei Auflösungsklassen, orientiert an der Detailerkennbarkeit des Zielobjekts. Klasse 1 bedeutet, dass Details lediglich wahrgenommen werden können (Überblick), Klasse 2 erlaubt das sichere Erkennen von Personen oder Objekten und Klasse 3 ermöglicht eine eindeutige Identifizierung von Personen/Kennzeichen. Gemäß der europäischen Norm DIN EN 62676-4 lassen sich diese Anforderungen noch feiner staffeln. Die folgende Tabelle zeigt die typische Kombination aus erforderlicher Bildauflösung und Sabotageschutz für verschiedene Sicherheitsniveaus einer VÜA:
| Auflösungsklasse (Bilddetails) | Schutz vor Sabotage – Klasse A (einfach) | Klasse B (mittel) | Klasse C (hoch) |
|---|---|---|---|
| Klasse 1: Details wahrnehmen | A1 (z.B. Überblick) | B1 | C1 |
| Klasse 2: Details erkennen | A2 | B2 (Standard) | C2 |
| Klasse 3: Details identifizieren | A3 | B3 | C3 (höchste) |
Beleuchtungs- und Umweltbedingungen
Ein weiterer Teil des Sicherheitskonzepts betrifft die Umgebungsbedingungen. Die Planung muss sicherstellen, dass ausreichend Beleuchtung für Farbbilder oder eine geeignete Infrarotbeleuchtung für Nachtaufnahmen vorhanden ist. Änderungen der Beleuchtung im Tages- und Jahresverlauf (z.B. tiefstehende Sonne, Scheinwerferlicht in der Nacht) sowie jahreszeitliche Veränderungen (Laubbewuchs, Witterungseinflüsse) sind vorherzusehen. Beispielsweise können Kamerabilder, die bei Inbetriebnahme einwandfrei erscheinen, zu bestimmten Jahreszeiten oder Witterungsverhältnissen unzureichend sein. Solche Effekte (Blendung, Schatten, verdeckte Bereiche durch Vegetation usw.) sind bereits in der Konzeptphase einzukalkulieren und ggf. durch technische Maßnahmen zu kompensieren (z.B. andere Kameraposition, Wetterschutzgehäuse, zusätzlicher Beleuchter).
Sabotage- und Ausfallkonzept
Das Sicherheitskonzept legt fest, wie die Anlage gegen Manipulation und Ausfall geschützt wird. Hierzu zählt die Wahl geeigneter Kameragehäuse (vandalensicher, wetterfest), die Einrichtung von Sabotagekontakten (z.B. Öffnungs- oder Verdrehsensoren an Kameras) und von Überwachungsfunktionen für kritische Komponenten (Bildausfall, Speicherfunktion). Die geforderte Sabotageschutzklasse (A, B oder C) bestimmt das Ausmaß dieser Maßnahmen. In höheren Klassen (B, C) sind z.B. Unterbrechungen der Stromversorgung oder Netzwerkverbindung durch USV und Redundanzen abzusichern, und sicherheitsrelevante Funktionen der Anlage müssen ständig überwacht werden.
Beweiskonzept und Datenschutz
Das Beweiskonzept konkretisiert, wie aufgezeichnete Bilder als Beweismittel dienen können. Es definiert unter anderem die Speicherfristen für Videodaten (z.B. 72 Stunden Aufbewahrung ohne Ereignis, längere Speicherung bei sicherheitsrelevanten Vorfällen unter Beachtung der DSGVO), die Speicherqualität (Kompression, Bildrate) und den Zugriffsschutz auf Aufzeichnungen. Es ist sicherzustellen, dass aufgezeichnete Bilder manipulationssicher gespeichert werden (z.B. durch fälschungssichere Wasserzeichen oder Zugriffskontrollprotokolle). Außerdem müssen unerwünschte Bildbereiche – also Bereiche, die nicht relevant sind oder die Privatsphäre unbeteiligter Personen betreffen – schon im Konzept identifiziert und durch technische Mittel ausgeschlossen oder unkenntlich gemacht werden. Beispielsweise kann festgelegt werden, dass öffentliche Bereiche außerhalb des Firmengeländes von der Aufzeichnung ausgeblendet (maskiert) werden. Damit wird den Anforderungen des Datenschutzes Rechnung getragen, insbesondere der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), die eine Beschränkung der Überwachung auf das notwendige Maß verlangt. Das Beweiskonzept sollte außerdem Verfahren für den Export von relevanten Sequenzen (z.B. auf ein geeignetes Medium für Polizei/Behörden) sowie für die sichere Aufbewahrung von Beweisvideos (z.B. in einem gesonderten Archiv mit Zugriffskontrolle) beinhalten.
Integration in das Sicherungskonzept
Oft ist die Videoüberwachung Teil eines Gesamtschutzkonzeptes. Das Sicherheitskonzept sollte daher die Verknüpfung mit anderen Sicherheitssystemen vorsehen, falls relevant. Beispielsweise kann eine Anbindung an die Einbruchmeldeanlage erfolgen, sodass bei einem Alarm die zuständigen Kameras automatisch Bilder zur Notrufleitstelle übertragen. Ebenso können Schnittstellen zur Zutrittskontrolle oder Brandmeldeanlage definiert werden (etwa um Videobilder im Alarmfall mit Türereignissen zu verknüpfen oder Evakuierungen per Video zu überwachen). Auch moderne Optionen wie die Weiterleitung von Alarmbildern an mobile Endgeräte (Smartphone-App der Sicherheitsverantwortlichen) sollten im Konzept bedacht werden. Wichtig ist, dass für jede Schnittstelle klare Zuständigkeiten und Prozeduren festgelegt werden (z.B. Wer erhält im Alarmfall Zugriff auf Livebilder?; Wie ist das Prozedere bei einem technischen Ausfall?).
Dokumentation des Konzepts
Abschließend ist das ausgearbeitete Sicherheits- und Beweiskonzept in schriftlicher Form zu dokumentieren. Gemäß DIN EN 62676-4 wird empfohlen, eine formale Erklärung der Betriebs- und Sicherheitsanforderungen zu erstellen. In dieser sogenannten Betriebsanforderung sind die Notwendigkeit, die Begründung und der Zweck der geplanten Videoanlage festgehalten. Dieses Dokument – praktisch das Sicherheitskonzept der Anlage – dient als Referenz für alle folgenden Phasen (Planung, Installation, Betrieb) und sollte vom Betreiber genehmigt werden. Es fließt später in die Anlagenbeschreibung und das VdS-Anlagenattest ein. Änderungen der Anforderungen oder Abweichungen in der Umsetzung müssen in diesem Dokument nachverfolgt und begründet werden, um gegenüber Versicherern oder Audits die Konformität zum Konzept nachzuweisen.
Planung und Systemkomponenten
Die Planungsphase einer Videoüberwachungsanlage ist entscheidend, da hier die Weichen für Funktionstüchtigkeit, Sicherheit und Wirtschaftlichkeit gestellt werden. VdS-konform errichtete Anlagen weisen mindestens folgende Qualitätsmerkmale auf: klare Definition der benötigten Auflösung je Kamera, hohe Bildqualität bei Tag und Nacht, umfangreiche Sabotagesicherheit aller Komponenten, Funktionserhalt auch bei Stromausfall, sichere Bildspeicherung/-archivierung und Berücksichtigung der Datenschutzvorgaben. Um diese Ziele zu erreichen, sind bei der Planung systematisch alle relevanten Aspekte zu berücksichtigen. Dabei empfiehlt es sich, strukturiert in mehreren Schritten vorzugehen:
Grundlagenermittlung und Risikoanalyse: Zunächst werden alle erforderlichen Informationen zusammengetragen. Dazu zählen Lagepläne des Objekts, zu schützende Bereiche/Objekte, Gefährdungsbeurteilungen und eventuelle Vorgaben von Versicherern oder Behörden. Es ist zu klären, welche Vorfälle das System detektieren soll (Einbruch, Überfall, Sabotage, interne Diebstähle etc.) und welches Schutzniveau angestrebt wird. Die Ergebnisse der Risikoanalyse (z.B. Risikoklasse des Objekts) fließen in die Auswahl der VÜA-Klasse (A1–C3) und die technischen Anforderungen ein. Bereits hier sollten auch der Rechtsrahmen und interne Vorgaben berücksichtigt werden – etwa Auflagen des Datenschutzes oder besondere Branchenrichtlinien.
Überwachungsbereiche und Kamerapositionen: Basierend auf den Schutzzielen ist festzulegen, wo Kameras installiert werden müssen und wie viele erforderlich sind, um alle relevanten Bereiche abzudecken. Für jeden Überwachungsbereich wird ein Kamerastandort, ein Blickwinkel und ein Überwachungsumfang bestimmt. Wichtig ist dabei, tote Winkel zu vermeiden und einen gewissen Überlappungsbereich zwischen benachbarten Kameras einzuplanen (Redundanz). Die Höhen- und Montageorte der Kameras sind so zu wählen, dass ein optimaler Kompromiss aus Sichtfeld und Detailerkennbarkeit entsteht. Beispielsweise liefern niedrige Kamerapositionen zwar bessere Gesichtserkennungen, sind aber anfälliger für Sabotage; sehr hoch angebrachte Kameras überblicken große Areale, liefern aber flachere Blickwinkel auf Personen. Gegebenenfalls sind Schwenk-/Neige- und Zoom-Kameras (PTZ) einzuplanen, falls variable Blickrichtungen abgedeckt werden müssen – allerdings muss bedacht werden, dass eine PTZ-Kamera nie gleichzeitig alle Richtungen beobachten kann. Ggf. sind zur lückenlosen Überwachung mehrere fest ausgerichtete Kameras effizienter als eine einzelne PTZ. In sensiblen Bereichen (z.B. Eingangsbereichen) kann auch eine Kombination aus Übersichtskamera und Detailkamera sinnvoll sein.
Kameraauswahl und Objektive: Für jede geplante Kameraposition sind der passende Kameratyp und das Objektiv zu bestimmen. Hierbei sind die zuvor definierten Auflösungsklassen maßgeblich: Mit Berechnungstools oder anhand der Testbilder wird ermittelt, welche Sensorauflösung und Brennweite benötigt werden, um z.B. auf 10 m Entfernung eine Person mit 250 px/m abzubilden (für Identifikation, Klasse 3). Außerdem sind Lichtempfindlichkeit und Dynamikumfang der Kamera auszuwählen, damit bei den vorherrschenden Lichtverhältnissen (Tag/Nacht, Gegenlicht) ausreichend Bildqualität erzielt wird. Für Außenbereiche sollten Kameras mindestens über Tag/Nacht-Umschaltung mit Infrarotmodus verfügen, ggf. mit eingebauten IR-LEDs oder separaten Strahlern. Die Gehäuse der Kameras müssen der Umwelt entsprechen – in industrieller Umgebung z.B. staubgeschützte und je nach Wetter IP66/67-Schutzarten, in vandalismusgefährdeten Bereichen Kuppelkameras mit Schlagfestigkeit (IK-Klasse). Bereits in der Planung ist sicherzustellen, dass Kameras keine für den Zweck unnötigen Bereiche filmen (Datenschutz): Dies kann durch Wahl geeigneter Brennweiten oder durch elektronische Privatzonenmaskierung erreicht werden.
Netzwerk- und Übertragungstechnik: Moderne VÜA sind überwiegend netzwerkbasiert (IP-Kameras). Die Planung des Übertragungsweges umfasst die Dimensionierung des Datennetzwerks (Switches, Verkabelung, ggf. Glasfaser für lange Strecken) und der Bandbreiten. Der Datenverkehr pro Kamera (abhängig von Auflösung, Kompression und Bildrate) ist abzuschätzen, um Überlastungen zu vermeiden. Für PoE (Power over Ethernet) betriebene Kameras ist zu prüfen, ob die Switches ausreichende Leistungsreserven haben. Das Netzwerksegment der Videoanlage sollte aus Sicherheitsgründen vom übrigen Firmennetz getrennt oder VLAN-segmentiert sein, um unautorisierten Zugriff zu erschweren. Wo Funkverbindungen (WLAN, Richtfunk) verwendet werden, sind Verschlüsselung und Stabilität (Störausblendung, Frequenzplanung) einzuplanen. Bei analoger Technik (falls noch im Einsatz, z.B. HD-CVI oder HD-TVI über Koaxialkabel) sind Kabellängen und Verstärker zu berücksichtigen. Allgemein gilt, dass alle Übertragungsleitungen gegen zufällige Störungen und Sabotage geschützt verlegt werden (geschützte Installationszonen, Kabelkanäle, mehre getrennte Routen bei Redundanz). Über längere Distanzen im Außenbereich ist auf Überspannungsschutz (Blitzschutzkonzept) zu achten – z.B. Erdungseinbindung aller Außengeräte und Zwischenschaltung von Überspannungsableitern.
Aufzeichnungs- und Managementsystem: Ein zentrales Element ist die Auswahl der Aufzeichnungskomponente – typischerweise ein digitaler Videorekorder (NVR/DVR) oder ein Video-Management-Server (VMS). Die Planung bestimmt die benötigte Speicherkapazität anhand der Anzahl der Kameras, der Auflösungen, Bildraten und der gewünschten Vorhaltezeit. Hierbei werden die Kompressionsverfahren (H.264, H.265 etc.) und Aufzeichnungsmodi (Daueraufzeichnung, ereignisgesteuert, mit Vor-/Nachalarmzeiten) festgelegt. Zum Beispiel kann man Speicherbedarf sparen, indem man Bewegungsdetektion nutzt, doch dies muss zuverlässig eingestellt sein. Für hohe Sicherungsanforderungen ist eine redundante Speicherung vorzusehen (RAID-Systeme oder parallele Aufzeichnung auf zwei Geräten), damit bei Ausfall eines Speichermediums keine Daten verloren gehen. Ebenso ist eine unterbrechungsfreie Stromversorgung (USV) für den Recorder und Netzwerktechnik einzuplanen, um kurze Stromausfälle zu überbrücken. Das Managementsystem sollte skalierbar sein, um mögliche Erweiterungen (mehr Kameras) aufzunehmen, und kompatibel mit den gewünschten Funktionen (z.B. Analysesoftware, KI-Detektion). Auch die Integration bestehender Altanlagen ist ein Planungsaspekt – falls ältere Analogkameras weitergenutzt werden sollen, sind Encoder oder Hybridrekorder vorzusehen.
Anzeige- und Bedienkonzept: Die Planung muss berücksichtigen, wie die Videoanlage im Alltag bedient und überwacht wird. Ist eine Live-Beobachtung vorgesehen (z.B. im Werkschutz oder durch einen Wachdienst in der NSL), so sind entsprechende Bedienplätze mit Monitoren, Steuerkonsolen und Video-Workstations einzuplanen. Anzahl und Größe der Monitore richten sich nach der Kamerazahl und Wichtigkeit der Live-Überwachung. Üblich ist die Darstellung mehrerer Kamerabilder in einem Multiscreen. Dabei muss bedacht werden, dass ein Operator nur begrenzt viele Kameras gleichzeitig wirksam überwachen kann – eine Faustregel sind maximal 16 Kamerabilder pro Person, wenn der Bildschirm ständig beobachtet wird. Ggf. ist ein Alarm-Monitoring vorzusehen, das nur bei Ereignissen aufpoppt (Pop-up-Bild bei Detektion oder Alarm), um die Aufmerksamkeitslast zu verringern. Zudem sollte die Software Benachrichtigungen generieren (Ton, Signal) bei relevanten Ereignissen. Wird die Anlage nicht live beobachtet, sondern nur zur späteren Auswertung genutzt, muss dennoch die Bedienoberfläche für Recherchen benutzerfreundlich gestaltet sein. In der Planung sollte festgelegt werden, wer Zugang zu den Live-Bildern bzw. Aufzeichnungen bekommt (Benutzerverwaltung, Rechtekonzept) – z.B. kann festgelegt sein, dass nur der Sicherheitsdienst und der Datenschutzbeauftragte Vollzugriff auf die Videos haben, während andere Stellen (Abteilungsleiter etc.) nur im Ereignisfall mit Zustimmung Zugriff erhalten. Solche Regelungen sind wichtig für den Datenschutz und sollten technisch durch Benutzerkonten und Passwörter umgesetzt werden.
Stromversorgung und USV: Die gesamte Anlage ist so mit Strom zu versorgen, dass ein ungehinderter 24/7-Betrieb möglich ist. Die Kameras werden je nach Typ über das Netzwerk (PoE) oder separate Netzteile gespeist. Es ist ein dedizierter Stromkreis ohne schaltende Elemente (Lichtschalter o.ä.) vorzusehen, damit niemand versehentlich die Spannungsversorgung trennt. Kritische Komponenten – insbesondere Recorder, aber je nach Schutzbedarf auch Kameras und Infrastruktur – sollten an eine Notstromversorgung (USV oder Generator) angeschlossen sein, um bei Stromausfällen weiterzufunktionieren. VdS-Anlagen der Klasse C verlangen beispielsweise, dass die Primärversorgung abgeschaltet werden kann, ohne die Übertragungssicherheit zu verlieren (USV-Funktion). Die Planer müssen also die erforderliche Überbrückungszeit definieren (z.B. 30 Minuten USV für Recorder und Switches) und die Dimensionierung der Akkus entsprechend festlegen. Zusätzlich ist im Schaltschrank ein Überspannungsschutzmodul einzuplanen, das die Elektronik vor Blitz- und Spannungsspitzen schützt. Alle externen Leitungen (z.B. zu Außenkameras) sind ebenfalls mit Überspannungsschutz und Potentialausgleich zu versehen.
Kabelwege und Installationstechnik: Bereits in der Planungszeichnung sollten die vorgesehenen Kabelwege skizziert werden. Dabei ist auf kurze Leitungswege und Schutz vor Beschädigung/Sabotage zu achten. Falls Neubaumaßnahmen oder bauliche Anpassungen nötig sind (Kabelschächte, Kernbohrungen für Außenkameras, Mastinstallationen), müssen diese frühzeitig mit der Bauleitung bzw. dem Facility Management abgestimmt werden. Auch sollte festgelegt werden, ob Kabel sichtbar oder verdeckt verlegt werden (der Sicherheit wegen vorzugsweise verdeckt oder in Stahlrohren/-kanälen). Montagesysteme (Masten, Wandhalterungen, Deckenabhängungen) sind hinsichtlich Stabilität (Windlast bei Außenkameras) und Tragfähigkeit zu dimensionieren. Werden Schwenk-Neige-Systeme verwendet, sind mechanische Endanschläge oder Rotationsbegrenzer zu berücksichtigen, um Kabelverdrehungen zu vermeiden.
Koordination mit anderen Gewerken: Die Planung der Videoanlage ist mit anderen technischen Einrichtungen im Gebäude abzustimmen. So müssen etwa die Elektroinstallationen (Leerrohre, Platz in Kabeltrassen, Stromanschlusspunkte) und die IT-Infrastruktur (Switch-Ports, Rack-Space für Server, IP-Adressierung) rechtzeitig eingeplant werden. Es empfiehlt sich, Schnittstellenmeetings mit dem IT-Administrator und dem Elektroplaner durchzuführen, um Anforderungen wie Netzwerkanbindung, VLAN-Konfiguration, Zeitserver (NTP) und physische Platzierung der Recorder (Serverraum, 19"-Schrank) zu klären. Auch bauliche Aspekte wie Blitzschutz, Klimatisierung im Serverraum, Brandschutzdurchführungen für neue Kabel etc. sind Teil der Abstimmung.
Vorprüfung und Simulation: Moderne Planungssoftware erlaubt es, Kamerastandorte und Sichtfelder digital zu simulieren. Von dieser Möglichkeit sollte Gebrauch gemacht werden, um vorab zu prüfen, ob die geplanten Kameras die gewünschten Bildausschnitte liefern. Insbesondere die Einhaltung der Auflösungsanforderungen (Pixel pro Meter) kann mittels Simulation oder Testaufnahmen überprüft werden. Dazu kann z.B. eine Person mit einem Testchart (Auflösungstestbild) an relevante Positionen gestellt und mit einer Testkamera fotografiert werden, um das Konzept zu validieren. Solche Vorab-Tests erhöhen die Planungssicherheit und werden von VdS/EN 62676-4 empfohlen. Ebenso sollten alle geplanten Funktionen einmal theoretisch durchgespielt werden („Was passiert, wenn...?“). Beispielsweise: Was passiert bei Einbruchalarm? (Antwort: die Kamera X liefert Bild an NSL, der Wachhabende verifiziert Alarm innerhalb 30 Sek.) – stimmen hierfür die technischen Voraussetzungen? Oder: Was passiert, wenn der Recorder ausfällt? – gibt es einen Alarm an den Wachdienst? Solche Szenarien zeigen mögliche Lücken im Konzept auf, die in der Planung geschlossen werden können.
Dokumentation der Planung: Das Ergebnis der Planungsphase ist eine umfassende Anlagendokumentation, die in die Ausführungsunterlagen einfließt. Dazu gehören Kamerapläne (Grundrisse mit Kamerastandorten und Blickfeldern), ein Installationsplan (Verkabelungsplan, Geräteliste), das Sicherheits- und Beweiskonzept (siehe oben) und ein Pflichtenheft für den Errichter. In dieser Dokumentation sollten auch alle relevanten technischen Parameter festgehalten werden: Kamera- und Objektivtypen, IP-Adressen, Speicherkapazität, Einstellungen für Bewegungsdetektion, Benutzerkonzept etc. Diese Unterlagen dienen später als Referenz bei der Installation und werden bei der Abnahme aktualisiert. Für die Ausschreibung und Angebotsphase werden sie zudem genutzt, um vergleichbare Angebote einzuholen.
Hinweis:
Eine sorgfältige Planung nach genannten Kriterien stellt sicher, dass die Videoanlage im Echtbetrieb die erwarteten Leistungen erbringt. Gemäß dem Motto „Was nicht in der Planung bedacht wurde, lässt sich im Betrieb nur schwer korrigieren“ sollte lieber ein zusätzlicher Planungstag investiert werden, um spätere Ausfallzeiten oder teure Umbauten zu vermeiden. Eine VdS-konforme Planung gewährleistet, dass alle Mindeststandards eingehalten werden und die Anlage im Ernstfall 24/7 zuverlässig arbeitet. So muss z.B. eine sicherheitskritische VÜA ganzjährig 24 Stunden täglich lückenlos funktionieren, und zwar mit allen Kameras in bester Qualität (Tag/Nacht), bei jeder Witterung, lückenloser Aufzeichnung gemäß der festgelegten Speicherzeit und stets funktionierender Alarmübertragung. Um dies zu erreichen, sind entsprechende Leistungsreserven und Auslegungen – von wetterfesten Kameras über ausreichend großen Speicher bis zur gesicherten Stromversorgung – bereits in der Planung vorzusehen.
Installation und Abnahme
Nach Abschluss der Planungsphase erfolgt die Installation der Videoüberwachungsanlage durch ein qualifiziertes Fachunternehmen (Errichter). Dieses richtet sich idealerweise nach einem detaillierten Installationsplan, der aus der Planung hervorgegangen ist. Während der Installation sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik strikt einzuhalten – dazu zählen insbesondere die Bestimmungen der Elektrotechnik (z.B. DIN VDE 0100 für elektrische Sicherheit) und der Informationstechnik (z.B. DIN VDE 0800 für Fernmeldeanlagen). Alle Montage- und Verkabelungsarbeiten müssen fachgerecht und sauber ausgeführt werden, um die Langlebigkeit und Sicherheit der Anlage zu gewährleisten.
Wichtige Schritte und Hinweise während der Installationsphase:
Montage der Kameras: Die Kameras werden an den geplanten Positionen befestigt. Dabei kommen die vorgesehenen Halterungen zum Einsatz (Wandarm, Deckenhalter, Masthalter etc.). Besondere Beachtung gilt der festen Verankerung – Außenkameras müssen windsicher und vandalismusgeschützt montiert sein (Dübeltechnik, Maststatik). Die Blickrichtung jeder Kamera ist gemäß Plan einzustellen. Gegebenenfalls ist jetzt schon eine Grobausrichtung mithilfe eines Servicemonitors sinnvoll, um sicherzustellen, dass der relevante Bereich erfasst wird. Die korrekte Lage von schwenkbaren Kameras (PTZ-Voreinstellungen) wird ebenfalls eingerichtet. Falls erforderlich, werden an dieser Stelle Privatzonenmasken in der Kamera programmiert, um im Bild z.B. angrenzende Privatgrundstücke abzudecken (Datenschutzvorgabe).
Verkabelung: Die Übertragungs- und Stromkabel werden entsprechend dem Verkabelungsplan verlegt. Hierbei ist auf Schutz vor mechanischer Beschädigung und Sabotage zu achten: In öffentlich zugänglichen Bereichen sollten Kabel unter Putz oder in stabilen Kabelkanälen/Metallrohren geführt werden. Die Kabel sind klar zu markieren (Beschriftung an beiden Enden mit Kabelnummer oder Kamera-ID), um Verwechslungen bei Anschluss und Wartung zu vermeiden. Netzwerkkabel werden auf Patchfelder und Switches aufgelegt, Koaxialkabel an Recorder angeschlossen usw. Jede Verbindung wird sorgfältig geprüft (Zugentlastung, richtige Adernbelegung bei Steckern, ggf. Messung der Kabellänge/dämpfung bei langen Strecken). Bei größeren Anlagen ist es ratsam, während der Installation schon einen Verkabelungstest (LAN-Tester für Netzwerkstrecken) durchzuführen, um Fehler sofort zu erkennen. Außerdem sind die Stromversorgungen der Kameras zu installieren: entweder Netzteile in Verteilerdosen/19"-Schränken oder PoE-Injektoren/Switches an geeigneter Stelle. Auch hier sind Kennzeichnungen vorzunehmen (z.B. welcher Port versorgt welche Kamera).
Inbetriebsetzung (Vorabtest): Ist die physische Installation abgeschlossen, folgt die Inbetriebsetzung der Anlage. Dazu werden alle Komponenten eingeschaltet und die grundsätzliche Funktionsfähigkeit überprüft. In der Praxis wird der Errichter nun jede Kamera einzeln am Managementsystem anmelden (IP-Adressen konfigurieren, falls nicht bereits vorkonfiguriert) und ein Livebild verifizieren. Fokus und Zoom jeder Kamera werden fein eingestellt – oft mittels Testperson im Bild und dem Auflösungs-Testchart, um die geforderte Bildqualität sicherzustellen. Einstellungen wie Belichtungsparameter, Bildoptimierung (WDR, Rauschfilter) und Bitratenbegrenzung werden gemäß Planung in den Kameras vorgenommen. Die Aufnahmegeräte (NVR/VMS) werden konfiguriert: Anlage der Kamerakanäle, Einstellung der Aufzeichnungsmodi je Kamera, Programmierung von Alarmereignissen (Bewegungserkennung, Alarmeingänge) und Verknüpfungen (z.B. welcher Alarm löst welche Aktion aus). Danach erfolgt ein mehrstündiger Probelauf der Anlage, in dem bereits auftretende Störungen erkannt werden können. In dieser Phase führt der Errichter interne Funktionstests durch (siehe unten), bereitet aber noch nicht die finale Abnahme vor.
Interne Funktionsprüfung: Vor der offiziellen Abnahme testet der Errichter sämtliche Funktionen der VÜA gründlich. Dazu gehören: Bildqualitätstest für jede Kamera (Vergleich mit dem geforderten Soll, ggf. mithilfe Testbild), Nachtsichttest (Simulation Dunkelheit oder Warten bis Nacht und prüfen IR-Beleuchtung), Alarmtests (Bewegungs- oder extern ausgelöste Alarme auslösen und prüfen, ob Recorder/NSL korrekt reagieren), Sabotagetests (z.B. Kamera verdecken oder Verdrehen – löst der Sabotagekontakt Alarm aus?), Stromausfalltest (Netzstrom kurz unterbrechen – bleibt System durch USV aktiv, fährt es geordnet wieder hoch?), Netzwerkfailover (falls redundant, z.B. zweite Netzwerkverbindung ziehen und prüfen, ob Stream weiterläuft). All diese Tests dokumentiert der Errichter in einem Prüfprotokoll. Eventuelle Mängel oder Abweichungen werden sofort behoben. Hier zeigt sich die Qualität der Planung: Eine gut geplante Anlage wird die Tests ohne größere Korrekturen bestehen, während bei unzureichender Planung nun aufwändige Nacharbeiten anfallen könnten.
Abnahmeprüfung: Die Abnahme der Videoanlage erfolgt idealerweise gemeinsam durch den Errichter und den Betreiber (bzw. dessen Vertreter, z.B. Sicherheitsverantwortlicher oder Facility Manager). Falls die Anlage Teil eines Versicherungsvertrags ist, kann auch ein Sachverständiger oder Versicherungsvertreter zur Abnahme hinzugezogen werden. In der Abnahmeprüfung werden die wichtigsten Funktionen nochmals im Beisein des Betreibers demonstriert und geprüft. Hierzu dient eine Abnahmeliste oder ein Protokollformular, das alle Komponenten und Anforderungen aufführt (Kameraliste, Funktionschecks, Bildqualitätsnachweis, Alarmübertragungstest etc.). Der Betreiber hat so die Gelegenheit, sich von der ordnungsgemäßen Installation zu überzeugen. Wesentliche Punkte sind z.B.: Erreichen alle Kameras die vorgesehenen Sichtfelder? Werden definierte Testobjekte in der geforderten Qualität erkannt? Funktionieren Zoom und Fokus einwandfrei? Wurden alle Kameranamen richtig eingestellt? Löst ein Alarm an der EMA die korrekte Bildübertragung aus? Springen gespeicherte Bilder zuverlässig an? Funktioniert die Fernzugriffsmöglichkeit (falls vorgesehen)? – Diese und weitere Fragen gilt es zu beantworten. Speziell für die Bildqualität kann das in VdS 2366 vorgegebene Testbild herangezogen werden, um z.B. die Auflösungsleistung jeder Kamera zu prüfen.
Dokumentation und Unterlagen: Ein essentieller Bestandteil der Abnahme ist die Übergabe der vollständigen Anlagendokumentation vom Errichter an den Betreiber. Spätestens zum Abnahmetermin müssen alle erforderlichen Unterlagen bereitstehen. Hierzu zählen insbesondere: eine Anlagenbeschreibung (Übersicht der Anlage mit Angaben zu Komponenten, Klassen, Einstufungen), sämtliche Prüf- und Messprotokolle (Ergebnis der Abnahmetests, z.B. Protokoll der Bildauflösungsmessung), Datenblätter aller verbauten Geräte (Kameras, Objektive, Rekorder, Monitore etc.), die Bedienungsanleitungen und Installationshandbücher aller Geräte sowie Sicherungskopien der Konfigurationssoftware bzw. Projektdateien. Diese umfangreiche Dokumentation wird dem Betreiber übergeben und von ihm gegen Bestätigung entgegengenommen. Die VdS-Richtlinien fordern zudem die Aushändigung von speziellen Instandhaltungsunterlagen (Wartungspläne, Wartungsverträge) und eines Betriebsbuchs zur zukünftigen Dokumentation des Betriebs. Der Errichter erstellt eine Übergabebescheinigung bzw. unterschreibt im Abnahmeprotokoll, dass die Anlage gemäß den geltenden Normen/Richtlinien (VdS 2366 etc.) und dem zugrunde liegenden Sicherheitskonzept installiert wurde und inklusive der genannten Unterlagen an den Betreiber übergeben ist.
Abnahmeprotokoll und Attest: Nach erfolgreicher Prüfung wird das Abnahmeprotokoll von beiden Seiten unterzeichnet – in der Regel vom Vertreter des Errichterunternehmens und vom Anlagenbetreiber. Damit bestätigt der Betreiber formal die Abnahme der Videoanlage im vereinbarten Umfang. Falls die Anlage Teil besonderer Vereinbarungen ist (Polizeidirektaufschaltung, Versicherung), unterschreiben ggf. weitere Parteien oder es werden zusätzliche Formblätter ausgefüllt (etwa das erwähnte VdS-Anlagenattest). Im VdS-Attest werden z.B. Klasseneinstufungen (A-C, 1-3) der Anlage eingetragen und – sofern relevant – vom Versicherer die Akzeptanz des Sicherungskonzepts bestätigt. Wichtig: Sollten während Installation und Test kleinere Abweichungen zur ursprünglichen Planung nötig gewesen sein (z.B. anderer Kameratyp wegen Lieferschwierigkeiten, abweichende Kabelwege), so sind diese Abweichungen im Protokoll festzuhalten. VdS verlangt, dass solche Änderungen mit dem Versicherer abgestimmt sind und die Funktion nicht nachteilig beeinflussen. Ggf. muss eine schriftliche Zustimmung eingeholt werden, wenn nicht VdS-anerkannte Komponenten verbaut wurden.
Benutzereinweisung: Noch im Zuge der Abnahme – oder direkt anschließend – findet eine Einweisung der verantwortlichen Personen des Betreibers statt. Der Errichter erklärt ausführlich die Bedienung der Anlage, die Softwareoberflächen, das Sichern von Aufnahmen etc. Insbesondere werden die im Alarmfall vorgesehenen Handlungen erläutert (z.B. Wie reagiert man in der NSL auf einen Kamera-Alarm?). Alle übergebenen Unterlagen und Dokumente werden dabei durchgegangen. Nach dieser Schulung übernehmen die geschulten Personen die Verantwortung für die Anlage. Im Abnahmeprotokoll wird vermerkt, dass eine ausführliche Einweisung der verantwortlichen Personen erfolgt ist und alle Unterlagen übergeben wurden. Mit dieser Bestätigung geht die Anlage offiziell in den Besitz und die Verantwortung des Betreibers über.
Zusammenfassend markiert die Abnahme den Übergang von der Errichter- in die Betreiberphase. Für den Betreiber ist wichtig, dass er nun eine voll funktionsfähige Anlage mit geprüfter Leistung erhält und alle Informationen besitzt, um sie ordnungsgemäß zu betreiben. Eventuell vereinbarte Restarbeiten oder offene Punkte (z.B. Nachlieferung eines fehlenden Bauteils) sind schriftlich festzuhalten und zeitnah abzustellen. Die Anlage gilt als abgenommen, wenn keine wesentlichen Mängel mehr vorliegen und der Betreiber die Abnahme erklärt – ab dann startet üblicherweise auch die Gewährleistungsfrist. Sollte der Betreiber gravierende Mängel feststellen, kann er die Abnahme verweigern, bis diese behoben sind. In der Praxis wird der Errichter jedoch bemüht sein, ein mängelfreies System zur Abnahme zu präsentieren, da das VdS-Attest sonst nicht ausgestellt werden kann.
Inbetriebnahme und Übergabe an den Betreiber
Nach erfolgter Abnahme beginnt die Betriebsphase der Videoüberwachungsanlage. Die Anlage wird nun dauerhaft in den vorgesehenen Wachdienst oder Überwachungsbetrieb integriert. Bei der Übergabe der Anlage hat der Betreiber bereits alle wichtigen Unterlagen erhalten und eine Einweisung in die Bedienung bekommen. Einige weitere Schritte und formale Übergaben sind jedoch zu beachten:
Behördliche Meldungen und Freigaben: Sofern für die Videoanlage behördliche Auflagen bestehen, müssen diese nun erfüllt werden. Beispielsweise verlangen Datenschutzbehörden oder Betriebsräte in manchen Fällen eine Meldung oder Freigabe vor Inbetriebnahme. Wenn die Anlage öffentliche Bereiche erfasst, kann eine Kennzeichnungspflicht bestehen (Hinweisschilder „Videoüberwachung“ gemäß DSGVO). Diese Schilder sollten spätestens jetzt an den Zugängen angebracht sein. Falls eine Aufschaltung auf Polizeistellen erfolgt (z.B. im Rahmen einer Alarmverfolgung über eine NSL), ist der zuständigen Polizeidienststelle das Betriebsbereitstellungs-Protokoll bzw. die Anlagenbeschreibung einzureichen. In einigen Bundesländern oder im Rahmen des polizeilichen Pflichtenkatalogs ist eine offizielle Übergabe der Anlage an die Polizei erforderlich, bei der die korrekte Funktion (insbesondere der Bildqualität für Alarmverifikation) bestätigt wird. Diese „Behördenabnahme“ kann je nach Regelwerk in Anwesenheit des Errichters, Betreibers und eines Polizeivertreters stattfinden. Sie dient dazu, sicherzustellen, dass eine an Polizeidienststellen angeschlossene VÜA alle Anforderungen erfüllt.
Versicherungsrelevante Meldungen: Ist die Videoüberwachungsanlage Bestandteil eines Versicherungsvertrags (z.B. als Sicherheitsmaßnahme bei erhöhtem Risiko), so ist dem Versicherer die Inbetriebnahme mitzuteilen. Oft genügt es, das vom Errichter und Betreiber unterzeichnete Anlagen-Attest an den Versicherer zu übermitteln. Der Versicherer bestätigt daraufhin, dass er mit dem Sicherungskonzept und den vorgesehenen Maßnahmen einverstanden ist. Sollten Abweichungen gegenüber ursprünglichen Vereinbarungen bestehen (im Attest in Abschnitt D vermerkt), müssen diese ebenfalls vom Versicherer schriftlich akzeptiert sein. Erst dann gilt die Anlage aus Sicht des Versicherers als anerkannter Teil des Schutzkonzepts. Der Versicherungsnehmer (Betreiber) sollte die entsprechende Bestätigung des Versicherers archivieren.
Bestätigung der Betreiberübernahme: Der Betreiber unterschreibt im Abnahmeprotokoll oder Attest, dass er die Anlage in funktionsfähigem Zustand übernommen hat. Er bestätigt damit auch den Empfang der Dokumentation und die erfolgte Einweisung. In diesem Zuge erklärt der Betreiber, dass ihm alle etwaigen Abweichungen von Normen oder Richtlinien bekannt sind und deren Konsequenzen erläutert wurden. Ebenso wird er vom Errichter darauf hingewiesen, dass regelmäßig Funktionsprüfungen der Anlage durchzuführen sind, was er mit seiner Unterschrift zur Kenntnis nimmt. Diese Übergabebestätigung markiert formal den Abschluss der Errichterleistungen.
Einweisung zusätzlicher Mitarbeiter: Falls noch nicht geschehen, sollten unmittelbar nach Inbetriebnahme alle relevanten Mitarbeiter des Betreibers geschult werden. Dazu zählen z.B. Wachpersonen, Empfangsmitarbeiter oder technische Dienstleiter, die mit der Anlage umgehen. Sie müssen wissen, wie Alarme erkannt und weitergemeldet werden, wie man Aufzeichnungen sichert und wie einfache Wartungsaufgaben (z.B. Reset des Systems) durchgeführt werden. Es empfiehlt sich, für diese Schulungen einen Leitfaden oder ein Benutzerhandbuch (ggf. aus der Dokumentation extrahiert) bereitzustellen. Jeder geschulte Mitarbeiter sollte die Teilnahme schriftlich bestätigen (für interne Nachweise).
Probebetrieb und Feinjustierung: In den ersten Wochen des Echtbetriebs kann ein Probebetrieb unter Beobachtung stattfinden. Dabei werden die im Konzept geplanten Reaktionen überprüft: Gibt es Fehlalarme durch Bewegungsdetektion? Wie bewährt sich die Nachtsicht? Reagieren die Interventionskräfte innerhalb der vorgesehenen Zeit? Eventuell zeigen sich im Alltag noch Optimierungsbedarfe – etwa Kamerawinkel leicht anpassen, Empfindlichkeit der Bewegungserkennung nachstellen oder weitere Mitarbeiter schulen. Kleinere Nachjustierungen sind in dieser Phase normal und sollten gemeinsam von Betreiber und Errichter oder Servicefirma durchgeführt werden. Wichtig ist, dass etwaige Änderungen (z.B. neuer Blickwinkel einer Kamera, geänderte Detektionseinstellungen) auch in der Dokumentation nachgetragen werden.
Abschlussmeldung und Start der Serviceintervalle: Nach abgeschlossener Übergabe teilt der Errichter dem Betreiber noch mit, wann die erste Wartung fällig ist und wie der Service organisiert wird. Häufig bietet der Errichter an, die Anlage in ein Wartungsprogramm aufzunehmen. Falls ein Wartungsvertrag abgeschlossen wurde, tritt dieser nun in Kraft (häufig ab dem Datum der Abnahme für zunächst 12 Monate). Der Betreiber sollte intern festlegen, wer die Kontakte zum Service hält und Störungen meldet. Alle Beteiligten (Wachdienst, Leitstelle, Haustechnik) sind über die neue Anlage und deren Do’s and Don’ts zu informieren. Beispielsweise ist ab jetzt klarzustellen, dass ein ungeplantes Ausschalten oder Verändern der Anlage nur nach Absprache geschehen darf.
Betriebsübergabe mit Behördenvertretern (optional): In sicherheitssensiblen Bereichen (z.B. kritische Infrastrukturen, Banken) kann es üblich sein, dass zur offiziellen Inbetriebnahme Vertreter der Aufsichtsbehörden oder der Polizei eingeladen werden, um die Anlage kennenzulernen. Dies ist kein Muss, kann aber das Vertrauen in die Anlage stärken. Dabei werden meist gemeinsam Testalarme durchgeführt, damit z.B. die Polizei die tatsächlich übermittelten Bilder sieht und beurteilen kann. Solche Termine sind protokollarisch festzuhalten.
Insgesamt bildet die Inbetriebnahme und Übergabe den Abschluss des Projekts Installation. Der Betreiber hat nun die volle Verantwortung für die Videoanlage übernommen. Es empfiehlt sich, intern einen Verantwortlichen für die Anlage zu benennen (z.B. den Sicherheitsbeauftragten oder einen Mitarbeiter der Facility-Management-Abteilung), der als Ansprechpartner fungiert. Dieser Verantwortliche kümmert sich künftig um Wartungstermine, behandelt Störungsmeldungen und sorgt dafür, dass die Betriebsdokumentation aktuell bleibt.
Betrieb und Instandhaltung
Mit dem Beginn der Betriebsphase liegt die Verantwortung für die Videoüberwachungsanlage vollständig beim Betreiber. Ein ordnungsgemäßer Betrieb umfasst neben der rein technischen Aufrechterhaltung auch organisatorische Maßnahmen, um Sicherheit, Verfügbarkeit und Rechtskonformität dauerhaft zu gewährleisten. Im Folgenden werden die wesentlichen Aspekte der Betriebsorganisation, Instandhaltung, Dokumentation und Änderungskontrolle dargestellt:
Betriebsorganisation und Verantwortlichkeiten
Der Betreiber sollte klare organisatorische Zuständigkeiten für die VÜA festlegen. Empfohlen wird die Benennung einer verantwortlichen Person (Anlagenbetreuer), die über die Funktionsweise der Anlage informiert ist und Entscheidungen zu ihrem Betrieb treffen darf. Diese Person – oft im Facility Management oder in der Sicherheitsabteilung angesiedelt – stellt sicher, dass Wartungen rechtzeitig erfolgen, dass bei Störungen reagiert wird und dass geltende Vorschriften (z.B. Datenschutz) eingehalten werden. Sie dient als Ansprechpartner für internes Personal, den Errichter/Service und ggf. Behörden. Wichtig ist, dass allen Mitarbeitern, die mit der Anlage arbeiten oder die Bilder einsehen dürfen, ihre Rechte und Pflichten bekannt sind. Unbefugten ist der Zugang zu den Videobildern oder dem System zu verwehren (Zugangskontrollen zu Technikräumen, Passwortrichtlinien für Software). In regelmäßigen Abständen (etwa jährlich) sollte der Betreiber intern überprüfen, ob die definierten Zugangsberechtigungen noch aktuell sind (z.B. abgelaufene Benutzerkonten löschen, Passwortwechsel).
Regelmäßige Funktionskontrolle
Obwohl Videoanlagen weitgehend automatisiert arbeiten, dürfen sie im Alltag nicht „sich selbst überlassen“ werden. Der Betreiber hat die Pflicht, die Funktionsfähigkeit der Anlage in angemessenen Intervallen zu kontrollieren. Praktisch bedeutet das: Tägliche Sichtkontrolle der Livebilder (alle Kameras zeigen ein Bild, keine offensichtlichen Defekte wie unscharfe oder verdeckte Linsen), Überprüfung der Aufzeichnung (stichprobenartig prüfen, ob neue Aufnahmen vorhanden sind und sich abspielen lassen) und Kontrolle der Systemmeldungen (Logfiles des NVR auf Fehlermeldungen wie Festplattenfehler oder Kameraausfall). Solche Kontrollen können z.B. vom Wachdienst während Rundgängen oder von der IT-Abteilung via Remote-Login erfolgen. Schwerwiegende Störungen (Ausfall einer Kamera, Speicher voll, Netzwerkunterbrechung) sollten automatisch gemeldet werden – etwa per E-Mail oder SMS an den Administrator. Daher ist es sinnvoll, entsprechende Alarmierungsregeln in der Software zu konfigurieren.
Beispiel: Eine Kamera meldet Sabotage oder Videoverlust -> automatisch E-Mail an FM-Leiter und Eintrag im Alarmjournal. Die Ergebnisse der regelmäßigen Kontrollen sind im Betriebsbuch festzuhalten (z.B. „03.05.2026: Tägliche Sichtkontrolle – i.O., alle 12 Kameras live“). So lässt sich bei Audits oder im Schadensfall nachweisen, dass der Betreiber seine Überwachungspflichten erfüllt hat.
Wartung und Inspektion
Videoüberwachungssysteme benötigen – entgegen mancher Annahme – eine kontinuierliche Instandhaltung, um zuverlässig zu arbeiten. Die Erfahrung zeigt, dass zahlreiche Faktoren (komplexe IP-Technik, begrenzte Lebensdauer von Komponenten, Software-Updates, Veränderungen im überwachten Objekt) eine regelmäßige Wartung erforderlich machen. Gemäß anerkannter Richtlinien (u.a. DIN 31051) umfasst Instandhaltung drei Arten von Maßnahmen: Inspektion (Überprüfen des Ist-Zustands), Wartung im engeren Sinne (vorbeugende Maßnahmen wie Reinigen, Nachstellen) und Instandsetzung (Behebung von auftretenden Fehlern). Der Betreiber kann diese Aufgaben vertraglich an ein Fachunternehmen (idealerweise den Errichter oder einen VdS-zertifizierten Servicebetrieb) übertragen – was dringend zu empfehlen ist, da dadurch Werterhalt und Verfügbarkeit maximiert werden. VdS-konforme Anlagen werden typischerweise mindestens einmal jährlich gewartet. Viele Versicherer schreiben bei sicherheitsrelevanten Anlagen eine Wartung alle 12 Monate vor, bei höherem Risiko oder intensiver Beanspruchung auch halbjährlich. Die genauen Intervalle sollten im Wartungsvertrag festgelegt sein.
Die Wartungsarbeiten selbst richten sich nach Herstellervorgaben und Normempfehlungen. Typische Wartungstätigkeiten sind z.B.: Reinigen der Kameraoptiken und -gehäuse (Staub, Insekten, Spinnweben entfernen), Überprüfen der Objektivfunktionen (Zoom, Fokusmotoren) und Justage falls nötig, Kontrolle der Halterungen (festsitzend, keine Korrosion/Lockerung), Funktionstest aller mechanischen Teile (z.B. PTZ-Schwenkmotoren in Endlagen fahren), Test der Beleuchtungseinrichtungen (IR-Strahler, Scheinwerfer), Messung der Spannungsversorgung (Netzteile im Sollbereich, Akkus der USV noch leistungsfähig), Temperaturkontrolle in Schaltschränken (Lüfter/Filter ggf. reinigen). Weiterhin werden die Aufzeichnungssysteme geprüft: Festplatten-S.M.A.R.T.-Status auslesen, Speicherplatzauslastung kontrollieren, Datenbankwartung der VMS-Software durchführen, Testwiederherstellung einiger Videosequenzen, Update der Gerätesoftware (Firmware) auf empfohlene Versionsstände nach Freigabe. Auch die Auslöseszenarien sind Teil der Inspektion: Man testet erneut Alarmketten (z.B. Alarmanlage löst Kamerabilder aus – hat sich seit Installation etwas geändert?), um sicherzugehen, dass auch nach Softwareupdates oder Änderungen alles wie vorgesehen funktioniert. Gemäß AMEV-Empfehlungen sollten Objektive und Kameragehäuse mindestens einmal jährlich gereinigt werden. Bei Außenkameras kann auch eine halbjährliche Reinigung sinnvoll sein, vor allem nach dem Winter. Wetterschutzgehäuse sind auf Dichtigkeit und ggf. auf funktionierende Heizungen/Lüfter zu prüfen; etwaige Scheibenwischer an Domes sind zu kontrollieren und die Wischblätter regelmäßig zu erneuern. Insgesamt sind regelmäßige Instandhaltungsmaßnahmen (Inspektion, Wartung, Instandsetzung) notwendig, um einen langfristigen Betrieb der Videoüberwachungsanlage gewährleisten zu können.
Alle Wartungs- und Inspektionsmaßnahmen werden im Betriebsbuch dokumentiert: Datum, durchführende Person (Servicetechniker), was gemacht wurde und Ergebnis. Eventuell festgestellte Mängel sind zu vermerken und dem Betreiber mitzuteilen, zusammen mit einer Empfehlung zur Behebung. Kleinere Justagen erledigt der Techniker sofort und notiert dies (z.B. „Kamera 7 nachjustiert, Fokus optimiert“). Schwere Defekte, die einen sofortigen Austausch erfordern (z.B. Kamera defekt), meldet er unverzüglich dem Betreiber und – falls sicherheitsrelevant – dem Wachpersonal, bis Ersatz beschafft ist. Nach jeder turnusmäßigen Wartung erhält der Betreiber einen Wartungsbericht.
Es hat sich bewährt, einen Wartungsvertrag mit dem Errichter oder einer kompetenten Servicefirma abzuschließen. „Ein Wartungsvertrag ist mehr als ratsam und sichert den Werterhalt“, heißt es treffend in der Sicherheitsbranche. Ein solcher Vertrag stellt sicher, dass die Anlage in festen Intervallen vom Fachmann geprüft wird, und bietet oft zusätzliche Leistungen: etwa eine 24/7-Hotline für Störungen, Fernwartung zur schnellen Fehleranalyse und garantierte Reaktionszeiten im Entstörfall. Die planbaren Wartungskosten sind in der Regel weit geringer als mögliche Folgekosten bei Systemausfällen oder sicherheitsrelevanten Fehlfunktionen, die unbemerkt bleiben.
Betriebsdokumentation und Protokollierung
Eine VÜA im professionellen Betrieb erfordert eine lückenlose Dokumentation aller relevanten Vorgänge. Zentral dabei ist das bereits erwähnte Betriebsbuch. Es sollte idealerweise in physischer Form (gebundenes Buch mit fortlaufenden Einträgen) oder in einem manipulationssicheren elektronischen System geführt werden. Einträge im Betriebsbuch umfassen: Datum/Uhrzeit, jeweilige Handlung oder Ereignis, und die verantwortliche Person mit Unterschrift bzw. Kennung. Typische Einträge sind: Regelmäßige Funktionskontrollen (z.B. wöchentliche Testalarme, Kamerasichtprüfung), Wartungs- und Inspektionstermine mit Ergebnissen, Störungsmeldungen (z.B. „Kamera 5 ohne Bild seit 12.07., Techniker informiert“ – und später „Kamera 5 am 14.07. durch Techniker getauscht, Funktion wiederhergestellt“), Software-Updates (Version und Datum dokumentieren), Änderungen an der Konfiguration (z.B. „Bereich A Maskierung erweitert“ oder „Bildrate Kamera 3 von 12 auf 15 Bilder/s erhöht“) sowie besondere Vorkommnisse (z.B. „24.08.: Polizei forderte Videoexport von Kamera 2, Zeitraum 23.–24.08., Export durchgeführt und datenschutzkonform übergeben“). Diese Dokumentation dient dem Nachweis der Betriebsbereitschaft und ist bei VdS-anerkannten Anlagen obligatorisch vorzuhalten. Im Falle eines Schadensereignisses kann der Versicherer oder Ermittlungsbehörden das Betriebsbuch einsehen, um z.B. auszuschließen, dass ein Bedienfehler oder Vernachlässigung vorlag.
Neben dem Betriebsbuch sollte die technische Anlagendokumentation stets aktuell gehalten werden. Änderungen wie hinzugefügte oder ersetzte Kameras, geänderte IP-Adressen, neue Passwörter usw. sind in den technischen Unterlagen zu ergänzen. Bewährt hat sich, die vom Errichter erhaltenen Pläne und Listen digital zu pflegen. So behält der Betreiber den Überblick, was den Soll-Zustand der Anlage angeht. Bei Revisionen oder Audits (z.B. durch Konzernsicherheit oder Datenschutzprüfungen) kann damit leicht der dokumentierte Zustand der tatsächlichen Konfiguration gegenübergestellt werden.
Datenschutz und Zugriffsprotokolle
Im Betrieb ist dem Schutz der Persönlichkeitsrechte weiterhin hohe Aufmerksamkeit zu widmen. Die DSGVO fordert z.B., dass Zugriffe auf aufgezeichnete Videodaten auf das erforderliche Maß beschränkt werden. Praktisch sollte daher jeder Zugriff auf gespeichertes Videomaterial – insbesondere Exporte von Videosequenzen – dokumentiert werden (wer hat wann welches Material zu welchem Zweck gesichtet oder kopiert). Viele VMS-Systeme bieten dafür automatische Zugriffsprotokolle. Diese Protokolle sind regelmäßig vom Datenschutzbeauftragten des Unternehmens zu prüfen. Der Datenschutzbeauftragte sollte generell in die Betriebsphase eingebunden sein: Er berät bei Fragen der zulässigen Nutzung, schult ggf. Mitarbeiter in datenschutzkonformer Handhabung der Anlage und überwacht die Einhaltung der Löschfristen (z.B. ob regelmäßige Überschreibung/automatische Löschung älterer Aufnahmen funktioniert). Idealerweise wird im Rahmen des Datenschutz-Managements einmal jährlich ein Audit der Videoüberwachung durchgeführt und dokumentiert. Dies dient auch dem Schutz des Betreibers vor etwaigen Haftungsansprüchen bei Datenschutzverstößen.
Änderungsmanagement (Änderungen, Erweiterungen, Modernisierung)
Während der Betriebsdauer von vielen Jahren wird es fast zwangsläufig zu Änderungen an der Videoanlage kommen. Sei es, dass weitere Kameras hinzugefügt, bestehende Komponenten durch neue ersetzt oder Einstellungen angepasst werden müssen – solche Modifikationen sind kontrolliert durchzuführen. Jede Änderung sollte mit demselben Qualitätsmaßstab erfolgen wie die ursprüngliche Installation. Das bedeutet: Wenn beispielsweise eine zusätzliche Kamera installiert werden soll, ist zunächst zu prüfen, ob das vorhandene System (Netzwerk, Speicher, Softwarelizenzen) diese Erweiterung verkraftet. Gegebenenfalls muss das Sicherheitskonzept angepasst und die Anlagenbeschreibung aktualisiert werden. VdS verlangt, dass Änderungen durch ein VdS-anerkanntes Errichterunternehmen durchgeführt und dokumentiert werden. In vielen Fällen sieht das VdS-Attest eine spezielle Änderungspauschale vor: Änderungen/Ergänzungen werden auf einem separaten Formularblatt festgehalten und vom Errichter sowie Betreiber unterzeichnet. Darin wird beschrieben, was geändert wurde, und bestätigt, dass die Umsetzung nach VdS-Regeln erfolgte. Der Betreiber muss auch hier die Übernahme der Änderung bestätigen.
Konkret sollte jeder Änderung folgendermaßen behandelt werden: Zunächst Planung der Änderung (z.B. Risikoprüfung, ob neue Kamera andere Anforderungen hat), dann fachgerechte Umsetzung durch einen Errichter oder internen Techniker, anschließend Funktionsprüfung und Dokumentation. Wichtig: Wenn durch eine Änderung die Klassifizierung der Anlage beeinflusst wird (z.B. Austausch einer VdS-zertifizierten Kamera gegen ein nicht zertifiziertes Modell), muss dies mit dem Versicherer oder VdS abgestimmt werden, um den anerkannten Status der Anlage nicht zu gefährden. Ebenso sind ggf. neue Komponenten in die Anlagenbeschreibung und das Betriebsbuch aufzunehmen. Eine geänderte Anlage gilt es im Zweifel neu abzunehmen, zumindest bezogen auf die geänderten Teile. In der Praxis wird man kleinere Erweiterungen im nächsten regulären Wartungstermin mitprüfen, größere Umbauten jedoch separat abnehmen.
Modernisierung und Lebenszyklus
Videotechnik entwickelt sich stetig weiter – was heute Stand der Technik ist, kann in 5–10 Jahren veraltet sein (etwa Auflösung von Kameras oder Speichersysteme). Der Betreiber sollte daher im Lebenszyklusdenken planen: Bereits beim Kauf kann ein Technologie-Refresh nach einer gewissen Nutzungsdauer eingeplant werden. Beispielsweise kann im Wartungsvertrag nach 5 Jahren eine Evaluierung vorgesehen sein, ob ein Upgrade sinnvoll ist (z.B. Austausch der Recorder wegen End of Life, Nachrüsten von höher auflösenden Kameras an kritischen Punkten). Auch Software sollte aktuell gehalten werden – sowohl aus Funktions- als auch aus IT-Sicherheitsgründen (Stichwort: Sicherheitsupdates gegen Cyber-Gefahren). Insbesondere IP-basierte Systeme sind potenziell Hackerangriffen ausgesetzt, daher gehören Cybersecurity-Maßnahmen zum laufenden Betrieb: regelmäßige Updates, starkes Passwortmanagement, Netzwerksegmentierung, Firewall-Regeln anpassen usw. Einmal jährlich sollte geprüft werden, ob Firmware-Updates der Kamerahersteller sicherheitsrelevante Fixes enthalten und daher einzuspielen sind. Da diese Maßnahmen in der Verantwortung des Betreibers liegen, ist es ratsam, sie ebenfalls über einen Servicevertrag abzudecken oder intern entsprechendes Know-how vorzuhalten.
Störungsmanagement
Trotz aller Prävention können Störungen auftreten (Kameradefekt, Festplattenausfall, Netzwerkausfall). Hierfür ist im Betrieb ein klares Verfahren zu definieren. Meist läuft es so: Eine Störung wird durch die Anlage selbst gemeldet (Alarmton, E-Mail) oder durch eine Person festgestellt. Dann informiert diese umgehend den zuständigen Anlagenverantwortlichen oder direkt den Service (je nach Vertrag). Innerhalb einer vorab definierten Frist (z.B. 24 Stunden bei Nicht-sicherheitskritischen Fehlern, 4 Stunden bei sicherheitskritischen Ausfällen) muss mit der Entstörung begonnen werden. Während einer erheblichen Beeinträchtigung – etwa Ausfall des gesamten Systems – sind ggf. Ersatzmaßnahmen zu treffen, z.B. zusätzlicher Wachdienst, bis das System wieder arbeitet. Alle Störungsmeldungen und -behebungen werden dokumentiert (Betriebsbuch). Häufen sich bestimmte Fehler, sollte die Ursache tiefer analysiert werden (z.B. regelmäßiger Kameraausfall an einem Port -> evtl. Überspannungsproblem).
Zusammenfassend erfordert der Betrieb einer VÜA kontinuierliche Aufmerksamkeit. Anders als manchmal angenommen, sind Videoüberwachungssysteme „in der Praxis nicht wartungsarm“, sondern benötigen Betreuung, damit sie im Ernstfall nicht enttäusch
