Interessenausgleich im Unternehmen
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Muster-Rahmeninteressenausgleich für Transformationsprojekte
Nachfolgend finden Sie eine neutralisierte und allgemein gehaltene Musterfassung eines Rahmeninteressenausgleichs für ein größeres Transformations- oder Neuordnungsprojekt – ohne konkrete Projektbezeichnung. Sämtliche firmenspezifischen Angaben und alle projektspezifischen Titel wurden entfernt bzw. durch allgemeine Formulierungen ersetzt.
Hinweis: Für weiterführende Beratungen und maßgeschneiderte Lösungen kann beispielsweise auf externe Fachberatung, etwa über FM-Connect.com, zurückgegriffen werden.
Rahmeninteressenausgleich im Unternehmen
- Rahmeninteressenausgleich
- Präambel
- Geltungsbereich
- Neuordnung
- Umsetzung
- Beteiligung
- Schlussbestimmungen
- Ort, Datum
- Hinweis
Präambel
Die Unternehmen sehen sich vor dem Hintergrund veränderter Marktbedingungen, steigender Volatilität und technologischer Umbrüche veranlasst, eine umfassende Neuordnung und Transformation durchzuführen. Ziel ist es, die Wettbewerbsfähigkeit langfristig zu sichern, Beschäftigungsmöglichkeiten zu erhalten bzw. anzupassen und durch eine moderne Struktur für künftige Anforderungen gewappnet zu sein.
Dieses Transformationsvorhaben umfasst sowohl organisatorische als auch personelle Veränderungen. Um mögliche Belastungen für die Belegschaft gering zu halten, streben die Parteien eine möglichst sozialverträgliche Umsetzung an. Der vorliegende Rahmeninteressenausgleich dient als Grundlage für die konkreten Teilinteressenausgleiche in den einzelnen Funktions- und Geschäftsbereichen.
Geltungsbereich
Örtlicher Geltungsbereich: Dieser Rahmeninteressenausgleich gilt für alle von der Neuordnung und Transformation betroffenen Betriebe der Unternehmensgruppe, soweit kein abweichendes Regelwerk existiert.
Sachlicher Geltungsbereich: Gegenstand sind alle strukturellen und personellen Maßnahmen, die infolge des Transformationsvorhabens ergriffen werden. Die konkreten Ausgestaltungen erfolgen in Teilinteressenausgleichen und gegebenenfalls ergänzenden Betriebsvereinbarungen.
Persönlicher Geltungsbereich: Er gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne des § 5 Abs. 1 BetrVG. Leitende Angestellte (§ 5 Abs. 3 BetrVG) sind ausgeschlossen.
Zeitlicher Geltungsbereich: Dieser Rahmeninteressenausgleich tritt mit Unterzeichnung in Kraft und endet, wenn alle in ihm sowie in den ergänzenden Teilinteressenausgleichen aufgeführten Maßnahmen vollständig umgesetzt sind – spätestens jedoch zum vereinbarten Enddatum (z. B. 31.12.20xx).
Organisationsstruktur
Die künftige Struktur kann sich an einer Matrix- oder Segmentorganisation orientieren.
Kernziele sind die Erhöhung der Kunden- und Marktorientierung, eine effiziente Prozesslandschaft sowie ein einheitliches Führungsverständnis.
Wertschöpfungstiefe
Es wird angestrebt, Kernkompetenzen im Unternehmen zu halten und nicht essenzielle Produktions- bzw. Dienstleistungsschritte gegebenenfalls an externe Dienstleister oder andere verbundene Unternehmen auszulagern („Make or Buy“).
Hierzu ist eine separate Betriebsvereinbarung oder Regelung vorgesehen.
Personelle Ausrichtung
Zum Erreichen der künftigen Zielstruktur kann es Personalauf- oder -abbau in bestimmten Bereichen geben.
Die Betriebsparteien verfolgen das Ziel, betriebsbedingte Beendigungskündigungen – sofern möglich – zu vermeiden (z. B. durch Altersteilzeit, freiwillige Aufhebungsverträge, Versetzungen, Qualifizierung).
Teilinteressenausgleiche
Die Umsetzungsschritte werden in einzelnen Teilinteressenausgleichen vereinbart (z. B. jeweils für bestimmte Funktionsbereiche, Segmente oder Standorte).
Mit Abschluss eines jeden Teilinteressenausgleichs gilt das jeweilige Interessenausgleichsverfahren i. S. d. §§ 111 ff. BetrVG als beendet – jedoch nur für den dort geregelten Teilbereich.
Sozialverträgliche Ausgestaltung
Personalüberhänge sollen vorrangig durch natürliche Fluktuation, Freiwilligenprogramme, Altersteilzeit oder andere Beschäftigungssicherungsinstrumente abgebaut werden.
Sollte es im Einzelfall dennoch zu Änderungskündigungen kommen, werden deren wirtschaftliche Nachteile in einem noch abzuschließenden Sozialplan bzw. Nachteilsausgleich aufgefangen.
Interner Arbeitsmarkt
Frei werdende oder neu entstehende Stellen werden grundsätzlich zuerst intern ausgeschrieben und sollen vorrangig mit vorhandenen Beschäftigten besetzt werden.
Ein gemeinsames Gremium (z. B. Personalausschuss) kann die Koordination bei standortübergreifenden Versetzungen übernehmen.
Qualifizierung und Weiterbildung
Die Anforderungen an Mitarbeitende verändern sich durch Digitalisierung und organisatorische Veränderungen.
Ein Qualifizierungsbudget (ggf. basierend auf Tarifverträgen) steht bereit, um notwendige Kompetenzen aufzubauen und die Beschäftigten bestmöglich für die neuen Aufgabenfelder zu rüsten.
Neue Arbeitsformen und Prozessoptimierung
Im Zuge des Transformationsvorhabens werden auch moderne Arbeitsmodelle (z. B. mobiles Arbeiten, agile Methoden) eingeführt oder ausgebaut.
Prozessoptimierungen werden unter Beteiligung der betroffenen Beschäftigten vorangetrieben, beispielsweise in Form von Ideenmanagement oder kontinuierlichem Verbesserungsprozess (KVP).
Gesamtverfahren
Die Verhandlungen über diesen Rahmeninteressenausgleich erfolgen auf Konzern-/Gesamtbetriebsrats-Ebene oder in entsprechender Delegation.
Für betriebliche Detailregelungen (z. B. Versetzungen, Auswahlrichtlinien) bleiben die jeweils lokalen Betriebsräte zuständig, sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen werden.
Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Rahmeninteressenausgleichs unwirksam sein oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Regelung durch eine rechtswirksame zu ersetzen, die dem ursprünglichen wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommt.
Vorrang anderer Regelungen
Tarifverträge, gesetzliche Vorschriften sowie bereits bestehende Betriebsvereinbarungen, die über diesen Rahmeninteressenausgleich hinausgehende oder günstigere Regelungen enthalten, bleiben unberührt oder können – falls erforderlich – gemäß den vereinbarten Verfahren angepasst werden.
Eskalation
Können sich die Betriebsparteien über die Ausgestaltung einzelner Schritte der Neuordnung nicht einigen, steht es jeder Seite frei, das betriebverfassungsrechtliche Verfahren (Einigungsstelle) einzuleiten.
Inkrafttreten und Laufzeit
Dieser Rahmeninteressenausgleich tritt mit Unterzeichnung in Kraft und gilt bis zur vollständigen Umsetzung sämtlicher beschriebenen Maßnahmen oder bis spätestens zum (Datum). Eine Verlängerung oder vorzeitige Kündigung bedarf der schriftlichen Vereinbarung beider Parteien.
Ort, Datum
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(Vertreterin der Unternehmensleitung) | (Vertreterin des Konzern-/Gesamtbetriebsrats) |
(Weitere Unterschriftenfelder für lokale Betriebsräte oder andere Gremien können bei Bedarf ergänzt werden.)